Erstellt am 08.11.2022 um 17:06 Uhr von celestro
"Das BUrlG sagt, dass EIN "Urlaubsblock" aus 12 zusammenhängenden Tagen (laut unserem TV 14) bestehen muss."
ja, im BUrlG steht:
"Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen."
aber wenn der AN sämtliche Tage "einzeln" haben will, hat mir ein Rechtsanwalt mal gesagt, dass das auch völlig in Ordnung ist (wenn es wirklich der Wunsch des AN ist).
Ansonsten ... ich muss keine Tage "schreiben", wo ich eh nicht arbeiten muss. Bei Schichtlern, wo die Schichten an 2 Tagen sind, bekommen diese oftmals "mehr Tage" Urlaub, damit man dem Rechnung trägt.
"Da nun aber beide Seiten den gleichen Arbeitsvertrag haben, wäre dies ja eine Ungleichbehandlung."
Eine Ungleichbehandlung ist in Ordnung, wenn es dafür gute Gründe gibt.
Erstellt am 08.11.2022 um 18:57 Uhr von EDDFBR
Moin,
Celestro hat definitiv den korrekten Weg aufgezeigt. Wenn an 7 Tagen die Woche gearbeitet werden kann (!) (d.h. die Schichtler) dann sollte auch für diese Tage Urlaub genommen werden. Damit das nicht zu Lasten der Schichtler geht, bekommen diese dafür mehr Urlaubstage. Ich kenne kein konkretes Modell habe aber mal gehört, dass man sich da so von 55 Tagen an aufwärts bewegt. Wie gesagt, da können dann sogar Feiertage wie Weihnachten oder Neujahr darunter fallen, dass man dafür Urlaubstage einsetzen muss.
Was kann der BR hier tun? Nach §87 (1) 4. seid ihr in der erzwingbaren Mitbestimmung, was die Aufstellung allgemeiner Urlaubsgriundsätze sowie des Urlaubsplans angeht. Hier solltet Ihr eurer MBR ausüben, den AG auffordern eine BV mit euch abzuschließen die diesen Unterschieden Rechnung trägt, und euch schlau machen, was entsprechende Urlaubsmodelle angeht. Ggf. können euch da auch BR-Kollegen, die in großen Produktionsbetrieben mit Mehrschichtbetrieb arbeiten (Automobilindustrie etc.) weiterhelfen. Es gibt bei den BR-Bildungseinrichtungen auch spezielle Seminare zum Thema MBR bei Urlaub. Wenn man eine BV verhandeln will ist das auf jeden Fall für damit befasste BR-Mitglieder eine "erforderliche" Schulung.
Wenn man den Aufwand vermeiden will (z.B. kann unsere Urlaubsantragssoftware im Webportal keinen Urlaub an Wochenenden vergeben) dann kann man mit dem AG z.B. auch vereinbaren, dass bei einem Urlaubsantrag der mindestens von Montag bis Freitag geht die Wochenenden davor, danach und dazwischen automatisch frei sind. So haben wir das z.B. gemacht. Umgeht die Regelung mit den vielen Urlaubstagen, vermeidet unserem AG die Neuentwicklung der Serviceportal-Websoftware).