Urlaub beantragen trotz freiem Tag
Hallo an alle,
Bei uns in der Firma arbeitet ein Teil der Belegschaft Schicht (Früh, Mittag und Nacht) und der andere Teil im Tagdienst (also eigentlich nur Montag bis Freitag und keine Nachtschicht). Die Schichtler haben einen festgelegten Schichtplan für das ganze Jahr. Man muss dazu sagen, dass alle Kollegen den gleichen AV haben, sprich Schichtdienst, Mehrarbeit, wenn erforderlich etc.
Nun steht die Urlaubsplanung für 2023 an. Schichtler legen ihren Urlaub natürlich nicht auf die freien Tage. Unser Chef ist aber der Überzeugung, dass der Urlaub durchgehend geschrieben werden muss. Wenn du also zwei Schichtblöcke hast mit einem freien Tag dazwischen und du willst Urlaub, musst du ihn durchgehend schreiben. Das BUrlG sagt, dass EIN "Urlaubsblock" aus 12 zusammenhängenden Tagen (laut unserem TV 14) bestehen muss.
Die Kollegen aus dem Tagdienst müssten, damit sie Samstag und Sonntag frei haben, ihren Urlaub von Montag bis Sonntag schreiben. Anders als die Schichtler haben sie nur einen Monatsplan, der fest ist.
Da nun aber beide Seiten den gleichen Arbeitsvertrag haben, wäre dies ja eine Ungleichbehandlung.
Mich würde interessieren, wie ihr das seht. Vielleicht gibt es ja auch konkrete Rechtsquellen, die das entweder belegen oder auch nicht.
Community-Antworten (2)
08.11.2022 um 18:06 Uhr
"Das BUrlG sagt, dass EIN "Urlaubsblock" aus 12 zusammenhängenden Tagen (laut unserem TV 14) bestehen muss."
ja, im BUrlG steht:
"Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen."
aber wenn der AN sämtliche Tage "einzeln" haben will, hat mir ein Rechtsanwalt mal gesagt, dass das auch völlig in Ordnung ist (wenn es wirklich der Wunsch des AN ist).
Ansonsten ... ich muss keine Tage "schreiben", wo ich eh nicht arbeiten muss. Bei Schichtlern, wo die Schichten an 2 Tagen sind, bekommen diese oftmals "mehr Tage" Urlaub, damit man dem Rechnung trägt.
"Da nun aber beide Seiten den gleichen Arbeitsvertrag haben, wäre dies ja eine Ungleichbehandlung."
Eine Ungleichbehandlung ist in Ordnung, wenn es dafür gute Gründe gibt.
08.11.2022 um 19:57 Uhr
Moin,
Celestro hat definitiv den korrekten Weg aufgezeigt. Wenn an 7 Tagen die Woche gearbeitet werden kann (!) (d.h. die Schichtler) dann sollte auch für diese Tage Urlaub genommen werden. Damit das nicht zu Lasten der Schichtler geht, bekommen diese dafür mehr Urlaubstage. Ich kenne kein konkretes Modell habe aber mal gehört, dass man sich da so von 55 Tagen an aufwärts bewegt. Wie gesagt, da können dann sogar Feiertage wie Weihnachten oder Neujahr darunter fallen, dass man dafür Urlaubstage einsetzen muss.
Was kann der BR hier tun? Nach §87 (1) 4. seid ihr in der erzwingbaren Mitbestimmung, was die Aufstellung allgemeiner Urlaubsgriundsätze sowie des Urlaubsplans angeht. Hier solltet Ihr eurer MBR ausüben, den AG auffordern eine BV mit euch abzuschließen die diesen Unterschieden Rechnung trägt, und euch schlau machen, was entsprechende Urlaubsmodelle angeht. Ggf. können euch da auch BR-Kollegen, die in großen Produktionsbetrieben mit Mehrschichtbetrieb arbeiten (Automobilindustrie etc.) weiterhelfen. Es gibt bei den BR-Bildungseinrichtungen auch spezielle Seminare zum Thema MBR bei Urlaub. Wenn man eine BV verhandeln will ist das auf jeden Fall für damit befasste BR-Mitglieder eine "erforderliche" Schulung.
Wenn man den Aufwand vermeiden will (z.B. kann unsere Urlaubsantragssoftware im Webportal keinen Urlaub an Wochenenden vergeben) dann kann man mit dem AG z.B. auch vereinbaren, dass bei einem Urlaubsantrag der mindestens von Montag bis Freitag geht die Wochenenden davor, danach und dazwischen automatisch frei sind. So haben wir das z.B. gemacht. Umgeht die Regelung mit den vielen Urlaubstagen, vermeidet unserem AG die Neuentwicklung der Serviceportal-Websoftware).
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