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Lohnfortzahlung Nachtschicht - nein weil Krankmeldung nicht ab dem Sonntag war?

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pit47
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen, ein MA, der Nachtschicht vom Sonntag auf Montag hatte, verließ die Schicht um 00:30 Uhr wegen Krankheit. Der Arzt schrieb den MA von Montag bis Freitag krank. Jetzt will der AG dem MA die Lohnfortzahlung für die Nachtschicht ab 00:30 Uhr bis 06:00 nicht bezahlen. Er steht auf den Standpunkt die Krankmeldung hätte ab dem Sonntag sein müssen.

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Community-Antworten (15)

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RAKO

02.02.2009 um 10:04 Uhr

EntgFG.

Der AN hat sich an dem Tag, an dem er die Arbeit verlassen hat Arbeitsunfähig gemeldet. Bis zu drei Tage lang muss er keine Krankmeldung vorlegen. Der Arzt ist nicht verpflichtet, den AN rückwirkend krankzuschreiben (genaugenommen darf er das nicht einmal), umgekehrt verliert der AN aber dadurch nicht seinen Anspruch auf die Entgeltfortzahlung für die Tage ohne Krankmeldung.

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pit47

02.02.2009 um 10:53 Uhr

Hallo zusammen, Ergänzung zu meiner Frage: AU muss vom 1.Tag an vorgelegt werden. Arbeitstag Montag beginnt mit der Nachtschicht am Sonntag. Letzte Nachtschicht der Arbeitswoche ist die Schicht vom Donnerstag auf den Freitag.

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ridgeback

02.02.2009 um 11:01 Uhr

@pit47, setzt die Arbeitsunfähigkeit während der Arbeitszeit ein, so hat er den Entgeltanspruch für die geleistete Arbeit unmittelbar nach § 611 Abs. 1 BGB, für die infolge Arbeitsunfähigkeit ausgefallene Arbeitszeit hat er den Entgeltfortzahlungsanspruch.

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wölfchen

02.02.2009 um 11:04 Uhr

Eintreten der Arbeitsunfähigkeit während des Dienstes Für eine Erkrankung, die nach der Aufnahme des Dienstes eintritt, wird dieser Tag als gearbeitet gezählt und der erste Krankheitstag ist der Tag danach. Eine Krankmeldung braucht also erst ab dem Tag zu gelten, an dem die Arbeit nicht mehr aufgenommen wurde. Die Fristberechnung erfolgt nach § 187 Abs. 1 BGB. Tritt die Arbeitsunfähigkeit während der Arbeitszeit ein, beginnt die Sechs-Wochenfrist am nächsten Tag zu laufen. (BAG vom 04.05.1971, BAG vom 22.2.1973 — 5 AZR 461/72, AP LohnFG § 1 Nr. 28, zu 1 der Gründe)

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RAKO

02.02.2009 um 11:12 Uhr

@pit47

Wo ist dann Dein Problem ?

Die Nachtschicht am Sonntag ist nach ArbZG eigentlich die Nachtschicht am Montag (die Sonntagsruhe ist um einige Stunden vorgezogen nach §9 (2) ArbZG), wie Du selbst schon festgestellt hast. Also ist er doch sogar vom ersten Tag an krankgeschrieben!

Aber: Woraus leitet sich ab, dass der AN die AU vom ersten Tag an vorlegen muss? Zwar sieht das EntgFZG diesen Fall vor, die Rechtsprechung geht aber davon aus, dass dieser Fall nicht pauschal anwendbar ist, sondern nur bei Vorliegen von berechtigtem Bedarf in Einzelfällen angewandt werden soll. Begründung: Andernfalls wäre die Bestimmung, das der AN diese erst nach drei Tagen vorlegen muss außer Kraft gesetzt. Im Falle das ein BR existiert unterliegt dieser Fall der MB nach §87 (1) 1.

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pit47

02.02.2009 um 11:45 Uhr

Hallo RAKO, es wurde in einer Betriebsabrede zwischen BR und AG vereinbart, dass die AU-Bescheinigung vom ersten Tag der Erkrankung dem AG innerhalb von drei Tagen vorgelegt werden soll. Ich bin ja auch der Meinung, dass die Lohn-(Entgelt-)fortzahlung auch für die Nachtschicht vom Sonntag auf Montag bezahlt werden müsste. Der AG besteht auf der AU vom Sonntag. Also kann ich dem MA nur empfehlen dieses Problem von dem Arbeitsgericht lösen zu lassen

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nicoline

02.02.2009 um 12:52 Uhr

@pit47

der Nachtschicht vom Sonntag auf Montag hatte, verließ die Schicht um 00:30 Uhr wegen Krankheit. Es müßte doch selbst einem AG und erst recht dem BR auffallen, wie RAKO schon geschrieben hat, dass es sich um 3:00 Uhr schon um den Montag handelt!!!!!!

Weiterhin ist zu beachten, was wölfchen schrieb! Auch hierüber kann der AG sich nicht einfach hinwegsetzen und es wäre IMHO Aufgabe des BR, den MA bei der Durchsetzung seiner berichtigten Forderung zu unterstützen!!!!!

es wurde in einer Betriebsabrede zwischen BR und AG vereinbart Handelt es sich um eine Regelungsabrede oder eine Betriebsvereinbarung? Denn nach pirats Aussage in einem anderen thread =>

Fakt ist.... Die Inhalte einer Regelungsabsprache können weder BR / AN noch AG im Streitfall durchsetzen!

http://www.arbeitsrecht.de/forum/archive/index.php/t-124534.html Die Betriebspartner können nicht nur in einer Betriebsvereinbarung, sondern auch in einer formlosen Regelungsabrede mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten regeln. Die Regelungsabrede ist ein schuldrechtlicher Vertrag der Betriebsparteien. Sie wirkt lediglich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat und hat keine normative Wirkung auf den Inhalt der Arbeitsverhältnisse. Wählen Arbeitgeber und Betriebsrat die Form der Regelungsabrede, bleibt dem Arbeitgeber überlassen, das mit dem Betriebsrat abgesprochene Konzept gegenüber allen betroffenen Arbeitnehmern mit individual-rechtlichen Mitteln durchzusetzen.

Selbst wenn es eine BV ist, bezweifle ich, dass sie so rechtens wäre. In dieser könnte man vielleicht vereinbaren, welche Umstände dazu führen können, eine AU Bescheinigung ab dem ersten Tag vorlegen zu müssen, aber nicht, dass dieses grundsätzlich so zu sein hat.

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Rapper22

02.02.2009 um 13:56 Uhr

@pit47,

rein rechtlich gesehen, hat er nur Anspruch auf Nachtschichtzuschläge bis 00:30 Uhr. Also wenn er z.B. am Sonntag um 22:00 Uhr angefangen hat, sind das 2,5 Stunden. Von 00:30 Uhr bis 06:00 Uhr steht nur die Entgeltfortzahlung an, keine Zuschläge. Zuschläge sind nur zu bezahlen, wenn sie auch geleistet wurden. Es sei denn, es wäre ein Arbeitsunfall. Dann wiederum sind die Zuschläge so zu zahlen, als wenn er gearbeitet hätte. Da werden die Zuschläge allerdings dann auch versteuert. Wenn er am Montag wieder zur Nachtschicht müsste, wäre es auch ratsam, sich ab Montag krank schreiben zu lassen.

MfG

Rapper22

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pit47

02.02.2009 um 14:01 Uhr

@ nicoline, es handelt sich um eine Regelungsabsprache (Betriebsabrede) nach § 77 i.V mit §87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. (siehe Kommentar Däubler zum § 87 Rn 52 Anzeige- und Nachweisepflicht für Erkrankungen)

Natürlich wird der betroffene MA vom BR unterstützt.

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RAKO

02.02.2009 um 16:08 Uhr

nach §77 ....

also doch eine Betriebsvereinbarung, ergibt sich ja auch aus Deinem Bezug auf §87. Ich frage mich nur, warum ihr Euch auf so was eingelassen habt.... egal.

Also - nochmal zum mitdenken. Die Arbeitszeiten unterliegen der Mitbestimmung nach §87 (1) 2. Ich gehe mal davon aus, das Ihr eine entsprechende BV habt. Wie ist die Nachtschicht jetzt genau geregelt? Ihr könnt per BV folgend §9 (2) ArbZG vereinbart haben, dass der Beginn der Sonntagsruhe um bis zu 6 Stunden vor oder zurück verlegt wird.

3 Möglichkeiten:

  1. Ihr habt den Beginn der Sonntagsruhe zurück verlegt, damit beginnt der Sonntag bereits Samstag abend und die Nachtschicht von Sonntag auf Montag findet rechtlich gesehen am Montag statt, ist also keine genehmigungs- und ggf. zuschlagspflichtige Sonntagsarbeit - damit ist auch die Frage der Krankschreibung kein Thema mehr.

  2. Ihr habt den Beginn der Sonntagsruhe vor verlegt, damit beginnt der Sonntag irgendwann am Sonntag früh und endet am Montag um die selbe Zeit. Damit ist die Nachtschicht vom Sonntag auf Montag komplett genehmigungs- und ggf. zuschlagspflichtige Sonntagsarbeit. Dann habt ihr (zumindest theoretisch) ein Problem.

  3. Ihr habt nichts derartiges geregelt. Dann endet beginnt der Sonntag um 0:00 Uhr und endet um 24:00. In diesem Fall sind die vor 24:00 Uhr geleisteten Stunden genehmigungs- und ggf. zuschlagspflichtige Sonntagsarbeit, die Stunden ab 0:00 Uhr sind Montagsarbeit. In diesem Fall ist wieder alles im grünen Bereich, da der Kollege sich ja erst am Montag krank gemeldet hat und auch seine Krankschreibung ab Montag gilt.

Mal alle absolut richtigen Aussagen der Kollegen (wie: der Tag an dem die AU eintritt gilt noch als gearbeitet) außen vor: Was habt Ihr vereinbart? Ist der Sonntag wirklich ein Sonntag und welche Regelungen habt ihr in diesem Fall nach ArbZG bzgl. Ausgleichstage, Zuschläge, etc. (§11/12 ArbZG) vereinbart? Habt Ihr die Genehmigung (falls nicht per §10 ArbZG erlaubt) für Sonntagsarbeit? Sofern eine der beiden letzten Fragen zutrifft könnte man zumindest aus der betrieblichen Übung ableiten, das Fall 2 von oben gemeint und gelebt wurde. Falls nicht kommt nur Fall 1 in Frage.

Falls Ihr die Frage bislang nicht in Eurer BV geregelt habt, würde ich das jetzt nachholen. Das ganze wegen 5,5 h unbezahlter Arbeitszeit vor Gericht auszustreiten - sollte man sich genau überlegen. Bei so einem AG wie eurem macht das sicher keinen guten Eindruck. Lieber mal den Arzt angehen - ist mit Sicherheit der einfachere Weg.

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DonJohnson

02.02.2009 um 16:39 Uhr

@RAKO Hmmm. Pit schrieb eigentlich, dass es sich um KEINE BV handelt, nicoline erklärte auch den Unterschied...

@all Mal laut nachgedacht... die eigentliche Frage wurde doch beantwortet. Der Lohn muß fortgezahlt werden, da der Tag als voll gearbeitet zählt, oder? Selbst wenn das Gremium eine BV diesbezüglich abgeschlossen hat ist die Gültigkeit doch eher anzuzweifeln, da sie gegen das Gesetz verstößt - seht ihr das auch so?

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nicoline

02.02.2009 um 18:03 Uhr

@ RAKO also doch eine Betriebsvereinbarung, ergibt sich ja auch aus Deinem Bezug auf §87 dann müßte es auch BV heißen und diese hätte in der Tat sozusagen direkte, "gesetzliche" (Aus) Wirkung auf die AN. § 77 spricht in Abs. 1 ausdrücklich von Vereinbarungen zwischen BR u. AG, so wie es in meiner ersten Erklärung stand. Diese muß der AG gegenüber dem AN dann aber "individualrechtlich durchsetzen". Das würde IMHO in "unserem" Fall bedeuten: AG und BR vereinbaren: in unserem Betrieb wird grundsätzlich, von allen MA, von dem ersten Tag an eine AU Bescheinigung gefordert, damit ist das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Nr.1 beachtet. Jetzt muß der AG hingehen und dieses "individualrechtlich", heißt, durch Aufnahme in den AV (wie sonst??), umsetzen. (Der es besser weiß, belehre mich!)

Deine 3 Möglichkeiten: Ich glaube, dass diese (für diesen Sachverhalt) ganz unerheblich sind, genau so wie zunächst mal das Thema Zuschläge. Hier geht es doch nur darum, ob er grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat und das steht für mich außer Frage.

  1. wegen des BAG Urteils und 2. weil es um 3:00 Uhr schon Montag war, also hat er sich am ersten Tag krankschreiben lassen.

Das ganze wegen 5,5 h unbezahlter Arbeitszeit vor Gericht auszustreiten - sollte man sich genau überlegen Das sehe ich genau so und in diesem Sinne war auch die Forderung nach Unterstützung durch den BR gemeint.

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pit47

03.02.2009 um 07:40 Uhr

@alle, ich danke allen, die mit manigfaltigen Erklärungen an der Beantwortung meiner Frage beteiligt waren. Wir haben dem MA geraten, seinem Arzt zu bitten, die AU-Bescheinigung auf den Sonntag rückwirkend auszustellen. So ist es auch geschehen und alles wieder Friede, Freude, Eierkuchen.

Der BR hat aber auch die Konsequenzen gezogen und die Regelungsabrede (Betriebsabrede) gekündigt.

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nicoline

03.02.2009 um 10:21 Uhr

pit47 Der BR hat aber auch die Konsequenzen gezogen und die Regelungsabrede (Betriebsabrede) gekündigt. Sehr gut! ;-)))

K
Kölner

03.02.2009 um 19:24 Uhr

@all Aber hinsichtlich der AU ist schon noch der Schichtbeginn von der taggenauen Gültigkeit der AU zu unterscheiden. Beispiel: Schichtbeginn der Montagschicht ist vorverlegt auf den Sonntag Abend. AU-Bescheinigung beginnt mit dem Montag. Also: Sonntag ist nicht von der AU erfasst.

Nur mal so zur Klarstellung.

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