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Kein Verlust des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub wegen Krankheit des Arbeitnehmers - auch rückwirkend?

D
DalaiBuddha
Jan 2018 bearbeitet

Urteil des EUGH in den verbundenen Rechtssachen C-350/06 und C-520/06 vom 20.01.2009

Kann ich damit heute noch für 2006 automatisch verfallene Urlaub-Ansprüche wg. Krankheit geltend machen?

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Community-Antworten (13)

JS
Jack Sparrow

29.01.2009 um 14:02 Uhr

@ DalaiBuddha Die euphorischen hier werden das mit einem "Ja" beantworten.

G
Galaxy

29.01.2009 um 14:28 Uhr

@DalaiBuddha

unter dem Thread 26944 hier im Forum findest du diverse Antworten zu deiner Frage...

N
nicoline

29.01.2009 um 16:19 Uhr

@DalaiBuddha die nicht so euphorischen würden vermuten, dass auch hierbei die tarifliche Ausschlussfrist (sofern ein Tarifvertrag Anwendung findet), oder die in einem AV vereinbarte Ausschlussfrist (sofern sie nicht rechtswidrig ist) oder die gesetzliche Verjährungsfrist eine Rolle spielen könnten.

R
rolfo2

29.01.2009 um 16:24 Uhr

Schließe mich der Meinung von nicoline an, wenn der Urlaub nicht vor Ablauf der tariflichen Geltungsfrist geltend gemacht wurde stehts schlecht damit. Ich gehe mal davon aus dass der Urlaub 2007 und 2008 normal genommen wurde.

L
Lotte

29.01.2009 um 18:47 Uhr

all, stelle mir gerade die volkswirtschaftlichen Probleme vor, wenn alle MA ihre jemals verfallenen Urlaubsansprüchen jetzt noch einfordern könnten... Da gehöre ich doch lieber zu den nicht so euphorischen und schließe mich nicoline an. ;-)))

W
Waschbär

29.01.2009 um 19:11 Uhr

Guckt mal ich poste mal den ganzen text ... damit das Internet Grmium sich eine Meinung Bilden kann .-)) Der Text der stammt von WUF aus dem Aktuellen News Letter.

Kein Verlust des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub wegen Krankheit des Arbeitnehmers

Ein Arbeitnehmer verliert nicht seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, den er wegen einer Krankheit nicht ausüben konnte. Der nicht genommene Jahresurlaub ist in diesem Fall abzugelten. Das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer während des ganzen Jahres oder eines Teils davon arbeitsunfähig erkrankt war und die Arbeitsunfähigkeit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortbestanden hat.

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften EUGH verweist in seiner Entscheidung von 20.01.2009 darauf, dass der Anspruch auf Krankheitsurlaub sowie die Modalitäten seiner Ausübung nicht vom Gemeinschaftsrecht geregelt werden. Die Voraussetzungen für die Ausübung und die Umsetzung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub wird von den Mitgliedsstaaten der EU selbst festgelegt. Die genauen Umstände, unter denen der Arbeitnehmer vom Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub Gebrauch machen kann, ohne dabei die Entstehung des Anspruchs von irgendeiner Voraussetzung abhängig zu machen, sind Sache der betreffenden Länder, unterliegen aber bestimmten Grenzen.

Der in der Richtlinie über die Arbeitszeit festgelegte Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub widerspricht demnach weder der Gewährung dieses bezahlten Jahresurlaubs während eines Krankheitsurlaubs noch dessen Versagung, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub auch noch zu einem anderen Zeitpunkt ausüben kann.

Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub kann bei einem ordnungsgemäß krankgeschriebenen Arbeitnehmer nicht davon abhängig gemacht werden, dass er während eines von einem Mitgliedsstaat festgelegten Bezugszeitraums tatsächlich auch gearbeitet hat. Ein Mitgliedsstaat kann also den Verlust des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub am Ende eines Bezugs- oder Übertragungszeitraums nur dann vorsehen, wenn der Arbeitnehmer noch die Möglichkeit der Ausübung seines Urlaubsanspruchs hat.

Der Gerichtshof stellt aber fest, dass ein Arbeitnehmer, der während des gesamten Bezugszeitraums und über einem im nationalen Recht festgelegten Übertragungszeitraum hinaus noch krankgeschrieben ist, keine Chance hat, seinen bezahlten Jahresurlaub in Anspruch zu nehmen. Das gilt auch für Arbeitnehmer, der - bevor er krankgeschrieben wurde - während eines Teils des Bezugszeitraums gearbeitet hat.

Laut dem Europäischen Gerichtshof darf der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei Ablauf des Bezugszeitraums und/oder eines im nationalen Recht festgelegten Übertragungszeitraums nicht erlöschen, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums oder eines Teils davon krank geschrieben war und seine Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses fortgedauert hat und er aus diesem Grund seinen Anspruch auf den bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte. Der Anspruch auf eine bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu zahlende finanzielle Vergütung für bezahlten Jahresurlaub, den der Arbeitgeber nicht nehmen konnte, ist nach Urteil des Gerichtshofs wie folgt zu berechnen: bei dieser Vergütung wird der Arbeitnehmer so gestellt, als hätte er diesen Anspruch während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses ausgeübt. Demnach ist das normale Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers, das auch während der dem bezahlten Jahresurlaub entsprechenden Ruhezeit weiterzuzahlen ist, maßgebend für die Berechnung der finanziellen Vergütung des nicht genommenen Jahresurlaubs bei Beendigung des Vertragsverhältnisses.

Urteil des EUGH in den verbundenen Rechtssachen C-350/06 und C-520/06 vom 20.01.2009

N
nicoline

29.01.2009 um 19:38 Uhr

@waschbär hab mir eine gebildet. Bezogen auf die uns hier vorliegende Frage ist meine Meinung folgende: Sofern DalaiBuddha in 2007 arbeitsfähig war, hätte er in 2007, wenn es dieses Urteil damals schon gegeben hätte, Anspruch darauf gehabt, seinen Jahresurlaub aus 2006 noch gewährt zu bekommen . Sofern bei ihm keine tarifliche oder arbeitsvertragliche Ausschlussfrist zur Geltung kommt, sondern die gesetzliche Verjährungsfrist, könnte er evtl. Glück haben. :-))

DAH
Der alte Heini

29.01.2009 um 22:41 Uhr

DalaiBuddha Der Anspruch dürfte 3 Jahre rückwirkend geltend gemacht werden, wenn denn die im Urteil genannten Voraussetzungen gelten und das auch dann, wenn er nicht mehr in der Firma beschäftigt ist. Mit den Ausschlußfristen würde ich ein bisschen vorsichtig sein. Der gesetzliche Anspruch des Erholungsurlaubs kann nicht durch eine Ausschlussklausel genommen werden, wenn der Betroffene aufgrund einer unverschuldeten Situation(Krankheit) seine Urlaub nicht nehmen kann. Anders ist es, wenn ein Arbeitnehmer genügend Zeit gehabt hätte seinen Erholungsurlaub zu nehmen, in aber aus welchen Gründen auch immer nicht genommen hat.

N
nicoline

29.01.2009 um 23:03 Uhr

Der alte Heini ich empfehle Dir, nachfolgenden Link mal einzugeben und die Seite genau durchzulesen! ;-) http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Ausschlussfristen.html

W
Waschbär

30.01.2009 um 14:03 Uhr

@nicoline, +genau+ mit Glück....

N
nicoline

30.01.2009 um 14:29 Uhr

@waschbär sag ich doch! ;-))

K
Klaus1212

02.02.2009 um 17:14 Uhr

Hallo zusammen, ich bin ein betroffener. Ich bin mitte 2007 Krank geworden und bis zu meinem ausscheiden aus der Firma mitte 2008 krank geblieben. Hätte ich nicht die Monat Frist nach meinen ausscheiden eingehalten und meine ansprüche schriftlich geltent gemacht, wäre alles weg. Da ich sie aber eingehalten habe werde ich wohl mein Geld bekommen.

G
grauer

12.02.2009 um 15:48 Uhr

Hallo Ihr, die sich auskennen.Ich habe eine Frage an Euch. Ich bin ab den 09.07.08 Krank geschrieben und ab den 01.01.09 in Schwerbehinderten Rente gegangen.Somit hatte ich keine Möglichkeit meinen Jahresurlaub zu nehmen.Habe ich einen Anspruch auf die Bezahlung meines Urlaubs?

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