Erstellt am 29.01.2009 um 09:37 Uhr von STAN001
Können kann er insoweit, als das noch alte Urlaubsbestände aus 2008 bestehen! Auf neue Urlaubsansprüche kann er nur bedingt zurückgreifen.
Bei der Situation, wo i.d.R. es nicht absehbar ist, wann die "Wirtschaftsflaute" wieder abklingt, ist es ratsam, dass ihr als BR vielleicht den Arbeitgeber zur Einführung von Kurzarbeit auffordert, bzw. selbst einen entsprechenden Antrag zu stellen!?!
In dem Fall seid ihr ohne "Wenn und Aber" als BR mit im Boot.
Der gewünschte Fall, den euer GF fordert, ist in meinen Augen nur gangbar, wenn es absolut sicher ist, dass es in spätestens 4 Wochen wieder "brummt".
Gruß
STAN
Erstellt am 29.01.2009 um 14:44 Uhr von RAKO
Das Direktionsrecht des Arbeitgebers endet, wo die Mitbestimmung des BR beginnt. §87 1. Nr. 5 BetrVG Stichwort "Betriebsferien" bzw. "Mitbestimmung bei einzelnen AN"
Wäre natürlich noch im Einzelfall zu prüfen ob der in dieser Form zieht.... Ob es sich um alten Urlaub oder neuen Urlaub handelt ist für die Anwendung von §87 IMHO irrelevant, allerdings müssen die AN i.d.R. den alten Urlaub ohnehin bis 31.3. nehmen, und wenn das noch "2-3 Wochen sind" wird es schon relativ eng.
Erstellt am 29.01.2009 um 15:30 Uhr von nicoline
@smilehard
*Muss er erst eine Vereinbarung mit dem Lokalen BR treffen oder sogar dem GBR.*
Auch da hilft ein Blick in das BetrVG:
§ 50 Zuständigkeit
(1) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet.
(2) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Betriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten.