Urlaub anordnen - Muss Chef erst eine Vereinbarung mit dem lokalen BR treffen?
Guten Morgen,
wir wurden von der GF informiert, dass man gerne die MA, die im Moment kein Projekt haben in Urlaub schicken möchte. erstens soll dabei der Resturlaub aus 2008 genommen werden (zur Auflösung der Rückstellungen) und im begrenzten Masse auch neuer Urlaub. Der Gf unserer region denkt an einen Zeitraum von 2-3 Wochen, um die Zeit der AUftragsflaute zu überbrücken. Wir haben in unserer Regin einen lokalen BR und für Deutschland einen GBR. Meine Fragen hierzu wäre:
- Kann der Chef das? Er beruft sich auf das Direktionsrecht.
- Muss er erst eine Vereinbarung mit dem Lokalen BR treffen oder sogar dem GBR.
Community-Antworten (3)
29.01.2009 um 10:37 Uhr
Können kann er insoweit, als das noch alte Urlaubsbestände aus 2008 bestehen! Auf neue Urlaubsansprüche kann er nur bedingt zurückgreifen. Bei der Situation, wo i.d.R. es nicht absehbar ist, wann die "Wirtschaftsflaute" wieder abklingt, ist es ratsam, dass ihr als BR vielleicht den Arbeitgeber zur Einführung von Kurzarbeit auffordert, bzw. selbst einen entsprechenden Antrag zu stellen!?! In dem Fall seid ihr ohne "Wenn und Aber" als BR mit im Boot. Der gewünschte Fall, den euer GF fordert, ist in meinen Augen nur gangbar, wenn es absolut sicher ist, dass es in spätestens 4 Wochen wieder "brummt".
Gruß STAN
29.01.2009 um 15:44 Uhr
Das Direktionsrecht des Arbeitgebers endet, wo die Mitbestimmung des BR beginnt. §87 1. Nr. 5 BetrVG Stichwort "Betriebsferien" bzw. "Mitbestimmung bei einzelnen AN"
Wäre natürlich noch im Einzelfall zu prüfen ob der in dieser Form zieht.... Ob es sich um alten Urlaub oder neuen Urlaub handelt ist für die Anwendung von §87 IMHO irrelevant, allerdings müssen die AN i.d.R. den alten Urlaub ohnehin bis 31.3. nehmen, und wenn das noch "2-3 Wochen sind" wird es schon relativ eng.
29.01.2009 um 16:30 Uhr
@smilehard Muss er erst eine Vereinbarung mit dem Lokalen BR treffen oder sogar dem GBR. Auch da hilft ein Blick in das BetrVG:
§ 50 Zuständigkeit
(1) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet.
(2) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Betriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten.
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