Erstellt am 28.01.2009 um 15:29 Uhr von nicoline
Über dieses Thema wird gerade 6 Beiträge weiter unten heftig diskutiert, schau doch mal da rein! ;-)
Erstellt am 28.01.2009 um 15:34 Uhr von Mecki
Hallo Nicoline,
danke für den Hinweis, bin gerade eifrig beim Lesen.
Viele Grüße,
Mecki
Erstellt am 28.01.2009 um 15:51 Uhr von Uschi66
@all
Schaut hier: http://www.123recht.net/article.asp?a=37483&ccheck=1
Erstellt am 28.01.2009 um 15:58 Uhr von wölfchen
Hey Uschi66,
was soll ich mit der Meldung vom Todespiloten in diesem Zusammenhang?
Ach, ich verstehe - dem sein Urlaub ist auch verfallen ;-)
Erstellt am 28.01.2009 um 16:04 Uhr von Mecki
Hallo Uschi66,
danke, hast mir sehr geholfen.
Grüße,
Mecki
Erstellt am 28.01.2009 um 16:31 Uhr von Uschi66
@wölfchen
......Meldung vom Todespiloten in diesem Zusammenhang......
??????????????
Muss man dieses verstehen??
Erstellt am 28.01.2009 um 19:37 Uhr von wölfchen
. . . ich habe akkurat den angegebenen Link eingegeben, Zeichen für Zeichen abgeschrieben und war auf einer Seite 123recht und da stand als erstes eine Meldung von einem Todespiloten. Und dann habe ich hoch und runter gescrollt und fand nichts, was auf Urlaub hingedeutet hätte . . . .
Erstellt am 28.01.2009 um 19:41 Uhr von wölfchen
. . . . aber mal Quatsch beiseite: gestern und heute habe ich von allen angemeldeten Newslettern die Nachricht erhalten, dass der EUGH die Verfallsregelung des deutschen Urlaubsrechts gekippt hat, sprich - Urlaub darf nicht verfallen. Nur: nirgends ein Hinweis, ab wann das nun auch in Deutschland gilt - den habe ich vergebens gesucht, denn mir ist irgendwie erinnerlich, dass es einige EU-Gesetze gibt, die noch nicht in deutsches Recht umgesetzt sind, wofür der deutsche Steuerzahler alljährlich enorme Summen Strafe an die EU zahlen darf . . .
Erstellt am 29.01.2009 um 01:06 Uhr von Der alte Heini
Mecki
Nein der Urlaub verfällt nicht.
Selbst dann nicht, wenn der Kollege seinen Urlaub nicht bis zum 31. März nehmen kann. Der Arbeitgeber muss den Urlaub dann abgelten.
So urteilte der
GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
am 20. Januar 2009
in den verbundenen Rechtssachen C-350/06 und C-520/06.
Der Leitsatz:
EIN ARBEITNEHMER VERLIERT NICHT SEINEN ANSPRUCH AUF BEZAHLTEN JAHRESURLAUB, DEN ER WEGEN KRANKHEIT NICHT AUSÜBEN KONNTE
Der nicht genommene Jahresurlaub ist abzugelten.
Erstellt am 29.01.2009 um 01:45 Uhr von Uschi66
@wölfchen
also Wölfchen, entweder hast Du dicke Finger gahabt falsch gelesen oder oder oder....
Warum marlierts und kopierst nicht einfach diese Zeile?
http://www.123recht.net/article.asp?a=37483&ccheck=1
Was ist mit dem Urlaubsanspruch, wenn der Arbeitnehmer krank ist?
Erstellt am 29.01.2009 um 07:24 Uhr von Lotte
Mecki,
auch für Dich gerne noch mal das EuGH Urteil in voller Länge:
http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=DE&Submit=Rechercher$docrequire=alldocs&numaff=C-520/06&datefs=&datefe=&nomusuel=&domaine=&mots=&resmax=100
Erstellt am 29.01.2009 um 10:54 Uhr von wölfchen
. . . jaaa, aber gilt denn das ab sofort in Deutschland?
P.S.: guter Tipp mit dem kopieren - muss man einem alten Esel doch mal sagen, äh schreiben, dass das auch geht . . . ;-)
Erstellt am 29.01.2009 um 12:15 Uhr von Der alte Heini
Uschi
deine Frage,
was ist mit dem Urlaubsanspruch, wenn der Arbeitnehmer krank ist,
wurde schon in der Spalte über deinen Beitrag beantwortet.