Wir sind uns BR nicht sicher wegen der folgenden Frage:
Wenn ein MA seit September 2007 und bis oder über den 31.3.2008 krank geschrieben ist und den Resturlaub nicht nehmen konnte,verfällt dieser dann lt.§7 Abs.4 BUrlG ???

Ein Kollege aus dem BR hat nämlich folgende Ausnahme gefunden:
"Eine Ausnahme von diesem Grundgesetz lässt das Bundesurlaubsgestz nur zu, wenn die Arbeitsunfähigkeit vom Arbeitgeber zu vertreten war oder der Tarifvertrag günstigere Abgeltungsregeln enthält."

Ich bräuchte Bsp. für diesen Satz.
Was wäre wenn es ein Arbeitsunfall wäre in diesem Fall.