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Zustimmung des BR - wenn der Arbeitnehmer seine Stunden Anzahl herabsetzt?

R
revolution
Jan 2018 bearbeitet

muss der Betriebsrat zustimmen wenn der Arbeitnehmer seine Stunden Anzahl (hier von 150 std auf 100std) herabsetzt, weil er eine Vollzeitstelle in einem anderen Unternehmen anfängt?

wäre dieses dann eine Änderungskündigung?

wer kann mir helfen?

5.63903

Community-Antworten (3)

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Uschi66

27.01.2009 um 14:00 Uhr

@all

Der BR ist bei Teilzeit sehr wohl in der Mitbestimmung, zwar nicht ob der AN dieses darf und wenn wieviele Stunden.

Doch der BR ist zu einem dabei wenn es um die Ausschreibunge einer Teilzeitstelle geht § 93 BetrVG - V. Ausschreibung als Teilzeitarbeitsplätze (§ 7 TzBfG) und weiter immer gem. § 87 (1) Satz 2 und ggf. Satz 3

U
Uschi66

27.01.2009 um 17:47 Uhr

@neskia

§87 (1) Nr. 2 behandelt die Verteilung der Stunden und die Pausen. Hier ist sehrwohl der BR bei jeder Veränderung der Stundenanzahl zu beteiligen.

Abs. 2 Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;

Gerade das Thema "Pause" kann sich bei der Veränderung der Stunden/tägl. jedes mal erneut ergeben. Gerade hie rmussten wir oftmals Fehler feststellen. Also Pause ab der 6 Std.

Die Lage der Arbeitszeit behinaltet auch die Verteilung auf die einzelnen Wochentage.

Haben gedare dieses Thema nun jahrelang durchgemacht, der AG war Anfangs auch andere Ansicht, musste sich dann aber rechtl. belehren lassen.

U
Uschi66

27.01.2009 um 18:12 Uhr

@neskia

ach ja, § 80 BetrVG - IV. Vorlage von Unterlagen Eine weiter gehende Vorlagepflicht ergibt sich aus § 7 Abs. 3 Satz 2 TzBfG. Danach sind dem BR auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Sofern der beroffene Arbeitsplatz nicht als Teilzeit-AP ausgeschrieben war ergeben sich hieraus auch wieder Rechte des BR.

Der BR kann dann die Ausschreibung verlangen.

Ganz klar ist auch, da sage ich auch nicht anders. Ob ein AN Teilzeit macht und in welchem Umfang ist Sache des AN und AG, in dieser Grundsatzentscheidung ist der BR außen vor.

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