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Befristete Änderungsvereinbarung (Verlängerung Wochenarbeitszeit) - oder betriebliche Übung?

D
danikarus
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, kann eine vom arbeitgeber einseitig verlängerte änderungsvereinbarung der arbeitsbedingungen, die befristet war, zu einer betrieblichen übung zu ungunsten des arbeitnehmers werden, wenn jener sich nicht dagegen wehrt? es handelt sich hierbei um die rückkehr zu der vertraglich festgesetzten 35-stunden-woche, die befristet zu einer 40- stunden-woche ohne lohnausgleich vereinbart wurde und diese befristung jetzt abgelaufen ist.

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Community-Antworten (4)

W
wölfchen

26.01.2009 um 12:03 Uhr

. . . befristet ist befristet. Nach Ablauf der Befristung tritt erst mal wieder der ursprüngliche Zustand in Kraft, also die 35-Stunden-Woche, oder es wird eine Verlängerung vereinbart. Wenn natürlich die AN, großherzig, wie sie nun mal sind, freiwillig die nächsten 2/3 Jahre 40 Stunden auch ohne Vereinbarung arbeiten, dann kann das durchaus eine Veränderung der Vertragsbedingungen durch das "gelebte Rechtsverhältnis" kommen . . .

K
Kölner

26.01.2009 um 12:50 Uhr

@danikarus In Ergänzung zu 'wölfchen': Quasi also zur Konkretisierung des AV werden.

@wölfchen Wollen wir mal hoffen, dass der AG das individuell und nicht aufgrund einer (zumeist ungültigen) BV oder eines TV vereinbart hat.

D
danikarus

26.01.2009 um 16:27 Uhr

tja... es war eine BV, allerdings wurde diese nicht schriftlich fixiert, soll heißen:kein AN musste was unterschreiben. als die befristung 2008 abgelaufen war, erhielt jeder AN eine mitteilung, dass die 40 stundenwoche nun eben so weiterläuft. es wurden keine neuen arbeitsverträge o.ä. unterschrieben. nun wollen die AN wieder ihre tarifliche 35-stundenwoche, ohne diese individuell gerichtlich einklagen zu müssen. wie kann nun der BR diese AN sinnvoll unterstützen?

W
wölfchen

27.01.2009 um 00:33 Uhr

Hä? Eine BV, die nicht schriftlich fixiert wurde? Eine BV bedarf zwingend der Schriftform und sie wird zwischen AG und BR abgeschlossen (es braucht also nicht jeder AN einzeln unterschreiben)! Und in eine BV gehört auch zum Schluss eine Formulierung über die Gültigkeitsdauer etc. Der BR sollte sich dringend Rat bei einem Anwalt holen . . .

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