Erstellt am 22.01.2009 um 13:53 Uhr von Kölner
@Brentan
Also ist es doch egal, wie ihr es macht.
Erstellt am 22.01.2009 um 13:57 Uhr von RolfH
@Brentan
Kölner hat Recht - das könnt ihr so oder so machen, wie es euch besser passt.
Erstellt am 22.01.2009 um 14:22 Uhr von Uschi66
...wobei zu prüfen ist ob die BV gekündigt werden kann und oder dieses nur mit Zustimmung beider Vertragspartner geht. Gerade bei BV zur Kurzarbeit ist es daher sinnhaft, entweder entsprechende Öffnusklausel vorzusehen oder aber die BV nur auf einen bestimmte Kurzarbeitszeit/ situation abzuschließen.
Erstellt am 22.01.2009 um 14:29 Uhr von Kölner
@Uschi66
Gute Antwort - wenngleich mir nicht so ganz verständlich.
Dennoch:
Dann überlege ich in den nächsten Stunden mal, ob mir eine BV bekannt ist, die einseitig GEÄNDERT werden kann...
Erstellt am 22.01.2009 um 15:17 Uhr von Uschi66
@Kölner
...habe von einer einseitigen Änderung doch nichts geschrieben oder? Das eine BV nicht einseitig geändert werden kann ist doch klar. Daher habe ich dieses auch nicht erwähnt. Es geht weiter oder sollte auch durch meine Aussage ...zu prüfen ob die BV gekündigt werden kann.. hervor, dachte ich.
PS: Ich hätte es auch immer gerne gehabt, eine BV ab schließen zu können, welche man als BR einseitig ändern kann, leider war es nie möglich den AG hiervon zu überzeugen ;-) Ich denke solche BV wünscht sich jeder BR, doch auch bR dürfen Träume/ Wünsch haben ;-))
Erstellt am 22.01.2009 um 15:40 Uhr von Uschi66
@Kölner
.. es ist aber auch ncht unüblich, dass man BVn teilkündigen kann bzw. das eine BV weiter Gültigkeit behält auch wenn Teile fehlerhaft sind.
Erstellt am 22.01.2009 um 16:01 Uhr von Brentan
Dann erst mal danke für Schnellen Antworten!!
Die Änderung ist im ganzen für beide Seiten von Vorteil und somit eine Einseitige Änderung nicht Nötig da sie im einvernehmen geschehen wird!!
Ich wollte nur gerne wissen welchen weg man dafür gehen muß damit dieses seine Richtigkeit hat und ich keine Probleme mit dem Arbeitsamt und dem Kurzarbeiter Geld riskieren möchte !!!