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Dieser Beitrag ist vor 17 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Darf die Geschäftsleitung kollegen zum halben tag urlaub zwingen ?

A
aufi
Nov 2016 bearbeitet

In meiner Firma wurde seit jahren so verfahren , wenn jemand was persönliches bzw.wichtiges vorhatte - so konnte er nach frage beim meister und dessen genehmigung auch mal die arbeit um zb.12.30 uhr oder 13.30 beenden , das lief dann als unbezahlt .Jetzt hat die Geschäftsleitung angewiesen , wer eher gehen will weil er zb. um 13.00 uhr oder 14 uhr einen termin hat -muß einen halben tag urlaub nehmen !!Die leute sind natürlich sauer , weil sich mancher termin zb. TÜV oder arzt nicht anders regeln läßt - und sie 1 halben tag urlaub nehmen müssen .auch wenn ein kollege mal sehr wenig zu tun hatte - ließ er sich nach absprache lieber unbezahlt freistellen . was meint ihr - ist die Geschäftsleitung zu diesem schritt berechtigt ???

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Community-Antworten (8)

D
DonJohnson

21.01.2009 um 21:36 Uhr

Ok, gibt es einen BR? Oder bist du vielleicht BR um zu fragen was ihr machen könnt? Diese Infors wären hilfreich!

T
TROISDORFER

21.01.2009 um 22:10 Uhr

Sicher ist,es gibt keine halben Tage Urlaub ... In was für einer Firma Arbeitest du ??? Sowas kenne ich überhaubt nicht ??? Kannst du uns mehr erzählen ? MFG

U
Uschi66

21.01.2009 um 22:11 Uhr

@aufi

Nein, das darf der AG nict. Das Bundesurlaubsgesetz sieht nur ganze Urlaubstage vor. Dieses gilt zu mindest für den Mindesturlaub lt. BUrlG. Für den zusätzliche Urlaub lt. TV könnten die Tarifvertragsparteien andere Regelungen treffen.

Doch wo kein Kläger da kein Richter. Dieses besonders wenn der AG der alten Lösung nicht mehr zustimmt.

Ein genereller Anspruch auf Genehmigung eines unbezahlten Urlaubs besteht nicht. Allerdings gibt es Ausnahmen in Fällen von Fürsorgepflicht, z.B. bei Krankheit von Familienangehörigen. Gesetzlicher Anspruch besteht, wenn der Arbeitnehmer zur Bundeswehr oder zum Zivildienst eingezogen wird, an einer Wehrübung teilnimmt oder kranke Kinder zu versorgen sind. Besondere Regelungen, die einen Anspruch auf unbezahlten Urlaub ergeben, können auch im Tarifvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag enthalten sein. Auch aus Gründen des Gleichbehandlungsgrundsatzes, der für alle Arbeitnehmer gleiche Maßstäbe verlangt oder aus der Praxis betrieblicher Übung können sich Ansprüche ableiten. http://www.arbeitsratgeber.com/unbezahlter-urlaub_0197.html

D
DonJohnson

21.01.2009 um 22:26 Uhr

@all Jepp, da gebe ich euch Recht, aber meine Frage zielte auf den anderen Teil hin - Stunden nciht bezahlt bekommen bei Abwesenheit bezüglich Arztbesuch oder ähnlichem. Bei den halben Urlaubstagen kann der Spruch mit "wo kein Kläger da keion Richter" ja eh nciht funktionieren, da es dann individualrechtlich durchgefochten werden muß. Also wird es keinen Kläger geben (der AN wäre ja verrückt gagen zu klagen - dann war er da die längste Zeit)! Aus diesen von mir erwähnten Gründen ist die erste und wichtigste Frage, ob es einen BR gibt und ob er - der Fragende - BRM ist. Dann können wir alles besser auseinander dröseln, oder seht ihr das anders?

Gruß DJ

L
Laffo

21.01.2009 um 22:26 Uhr

aufi,

habt ihr einen Tarifvertrag? Wenn ja, gibt es bezüglich der tariflichen Arbeitszeit Öffnungsklauseln? Wenn ja, gibt es dort Spannen von z.B. 30-45 Std/Woche? wenn ja, können diese Öffnungsklauseln auch die AN anwenden & nicht nur die AG.

Du siehst viele Fragen & wenig Antworten. Du mußt schon mehr ins Detail gehen!

A
aufi

21.01.2009 um 23:15 Uhr

  1. ich bin BR - 2. wir sind c.a. 100 Arbeitnehmer - 3.WIR stellen container für wohnzwecke her und für den umweltschutz 4. der chef ist vor vielen jahren aus dem arbeitgeberverband raus 5. von da gilt der damalige Tarrifvertrag ----- da ist auch nichts geregelt wie ich es beschrieben habe .es war eben eine großzugige anwendung .
R
RAKO

22.01.2009 um 09:53 Uhr

@aufi

Einen gesetzlichen Anspruch auf "unbezahlte Freistellung" von der Arbeit gibt es direkt nicht. In der Regel hast Du zu arbeiten, oder eben Urlaub zu nehmen.

Entsprechende Ansprüche sind von Gesetzes wegen aber nicht ausgeschlossen, können also z.B. durch TV oder BV entstehen. Das ganze muss dann nicht zwingend "unbezahlt" sein, sondern kann auch z.B. durch vor- und nacharbeit ausgeglichen werden. So z.B. im MTV IGMetall Bayern im §10, Stichwort "Arbeitsversäumnis, Arbeitsverhinderung". Bist Du sicher, dass es in Eurem TV nichts vergleichbares gibt (gab)? Wohncontainer herstellen riecht doch auch nach IGMetall....

In Eurem Fall würde ich weiterhin davon ausgehen, dass hier auch eine betriebliche Übung entstanden ist, wenn der AG dies bislang immer akzeptiert hat. Hat er in Einzelfällen ein derartiges Vorgehen abgelehnt, so könnte er auch zukünftig Einzelfälle ablehnen. Ein generelles Verbot geht bei betrieblicher Übung eigentlich nicht mehr. Die betriebliche Übung wäre natürlich auch eine Anspruchsgrundlage.

Alternativ könntet ihr als BR natürlich versuchen eine entsprechende BV nach §87 (1) 1. bzw. 2. BetrVG anzustoßen. Eine entsprechende Vor- und Nacharbeitsregel - oder noch besser: Gleitzeit - kann Euer Chef nicht wirklich ablehnen, außer er hat stichhaltige Gründe dafür. Da derartige Regelungen weit verbreitet sind sehe ich in der Einigungsstelle gute Chancen, insbesondere vor dem Hintergrund der betrieblichen Übung bei Euch.

§616 BGB "Vorübergehende Verhinderung" zieht nur bei unverschuldetem Fernbleiben von der Arbeit - nur der Vollständigkeit halber.

A
aufi

24.01.2009 um 10:32 Uhr

Danke an alle für die Infos !!!!!

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