Verweigert Einstellung § 99
Ein Antrag zur beabsichtigten Einstellung und Eingruppierung zum Dienstag 01.04.2014 wurde von der Geschäftsleitung am Mittwoch den 26.03.2014 in den Briefkasten des Betriebsrates eingeworfen. Der Betriebsrat hat dieses Schreiben am Freitag den 28.03.2014 um 5:30 Uhr aus dem Briefkasten entnommen.Da am Donnerstag den 27.03.2014 niemand den Briefkasten kontrollierte.Hat der Betriebsrat den Eingangstempel auf Donnerstag den 27.03.2014 gesetzt.Es wurde vom Betriebsrat ein Widerspruch nach §99BertVG und §12TzBfG eingelegt. Begründungen waren zum Beispiel, fehlende Unterlagen, nicht fristgerechte Unterichtung des Betriebsrates und weitere Gründe.Dieser Widerspruch wurde am Mittwoch den 02.04.2014 der Geschäftsleitung persönlich überreicht. Bei einem Gespräch mit Geschäftsleitung am Donnerstag den 03.04.2014 wurden dem Betriebsrat mitgeteilt, das alle Bewerbungen mündlich waren und es keine schriftlichen Unterlagen gibt. Somit kann auch der Betriebsrat keine Unterlagen erhalten. Die Geschäftsleitung ist sich mit Bewerbern einig und auch persönlich seid Jahren bekannt. Der Betriebsrat teilt mit dieses Thema zu beraten.Fragen wurden aus Sicht des Betriebsrates nicht beantwortet. Das Gespräch mit der Geschäftsleitung wurde Unterdruck und in Beleidigender weise von der Geschäftsleitung geführt.Die Geschäftsleitung wollte am Freitag den 04.04.2014 vom Betriebsrat eine Empfangsbestätigung für Unterlagen,diese Unterlagen wurden weder gelesen und Unterschrieben.Bereits die erste Frage an die Geschäftsleitung führte zum Verweis aus dem Büro der Geschäftsleitung.Einem Zeuge der von der Geschäftsleitung angefordert wurde, wurde mitgeteilt das der Betriebsrat den Empfang der Unterlagen verweigert. Meine freundlichen Fragen wären diese. Beginnt nun von neuem eine Frist ?Hat die Geschäftsleitung im Sinne von Unterlagen Nachreichung gehandelt ? Hat die Gechäftsleitung die möglichkeit Einzustellen ohne Rechtsspruch ? Ein Brief mit Gesprächsprotokoll vom Donnerstag den 03-04-2014 wurde dem Betriebsrat am Freitag den 04.04.2014 zugestellt.Dieser Brief enthielt den Zusatz das der Betriebsrat keine weiteren Fragen zur Einstellung hat, somit der Stand von Mittoch den 26.03.2014 als unverändert gilt und die Geschäftsleitung keinen Grund erkennt der dieser Einstellung im wege steht. Vielen Dank für hilfen die zur Lösung diese Problemes beitragen.Auch eine ausserordentliche Entschuldigung für Rechtschreibung, sowie Fomullierungsfehler welche die Beantwortung dieser Fragen erschweren sollten.
Community-Antworten (8)
05.04.2014 um 18:11 Uhr
Schaffe dir bitte erst einmal Satzzeichen an. Es ist gelinde gesagt eine Zumutung, dein Geschreibsel zu beantworten. Danke für Hilfe.
05.04.2014 um 19:39 Uhr
Die Frist kann erst beginnen, wenn alle Informationen eingereicht wurden. Offensichtlich gab es ja noch Klärungsbedarf, wie der Geschäftsleiter ja selbst dokumentiert hat.
Dem steht entgegen, dass Ihr ja bereits eine Zustimmungsverweigerung abgegeben habt (also wusstet Ihr doch genug?). Ob diese Zustimmungsverweigerung dem Gericht stand hält sei dahingestellt. Der AG muss jedenfalls erst einmal die Zustimmung vor dem AG ersetzen lassen.
Was er vielleicht wegen der gereizten Situation nicht tun wird. Dann müsst Ihr halt zum § 101 BetrVG greifen. Hierzu solltet Ihr einen Fachanwalt beauftragen (und zuvor mit ihm den Fall beraten).
PS: Irgendwie stimmen die Daten in Deiner Frage nicht.
05.04.2014 um 21:33 Uhr
Zu den Daten, wir haben die Zustimmung verweigert weil der Antrag zur Einstellung am 27.03.2014 den Betriebsrat erreicht hat.Die Geschäftsleitung aber schon am 01.04.2014 die Einstellung beabsichtigt hatte.Nach §99 BertVG die Unterichtung vom AG muss spätesten 1 Woche vor Durchführung der geplanten Maßnahme erfolgen. Frage ist das AG Gespräch was nach der Zustimmungverweigerung erfolgte bzw. das Protokoll des Gespräches was am 04.04. den BR erreicht als Nachträgliche Unterlagen überreichung?Oder ist es generell so das de AG vor Gericht muss egal was nach der Zustimmungsverweigerung passiert ist ?
05.04.2014 um 22:38 Uhr
Das mit der Woche siehst du etwas falsch. Ein Grund für die Verweigerung ist das nicht. ...
05.04.2014 um 23:21 Uhr
Wir haben auch nach § 12 TzBfG Arbeitszeit und Dauer fehlte.Sowie § 99 BertVG das die fachliche Eignung / berufliche Erfahrung nicht erkennbar war.Auch eine Arbeitsplatzbeschreibung und Tätigkeiten fehlten zur Eingrupppierung. Die AG hält die Bewerber für geeignet da alle der AG seit Jahren bekannt sind .Die AG versucht über neu Einstellungen ( min. 9 Personen) die Wahl zu beeinflussen. Danke für eure Hilfe
05.04.2014 um 23:59 Uhr
wenn das so ist wird der AG sein Ziel wohl erreichen können...
06.04.2014 um 00:09 Uhr
Was haben wir falsch gemacht ? Wieso kann er trotzdem einstellen?
06.04.2014 um 03:39 Uhr
wie das bei Euch z.Z. aussieht wird Euch niemand sagen können. Dafür müsste man wissen was der AG genau wie vorgelegt hat, wie die sonstigen Umstände waren und wie ihr genau reagiert habt. Das bleibt hier trotz deiner Ausführungen im Dunkeln.
Aber wenn der AG das plant, was du hier angibst wird es ihm spätestens über §100 BetrVG gelingen. Der lässt sich dann doch nicht on Euch abhalten
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