Erstellt am 21.01.2009 um 08:42 Uhr von Elefantus
ist für mich nicht unbedingt neu. Wir regeln diese Sachen hier auch so.
Erstellt am 21.01.2009 um 08:49 Uhr von Lotte
Elefantus,
das EuGh Urteil dürfte auch für Dich neu sein... ;-)
Erstellt am 21.01.2009 um 08:58 Uhr von Elefantus
Lotte, sicher ist das urteil neu, aber wenn das schon so im Betrieb geregelt wird,
dann bedarf es kein Urteil ;-)
LG
Erstellt am 21.01.2009 um 10:06 Uhr von Kölner
@Elefantus
Witzig! Nur hast Du es 'eigentlich' nicht anders regeln können...
Erstellt am 21.01.2009 um 10:28 Uhr von Uschi66
@all
Dass dieses Urteil anstand war ja bekannt, ich habe auch mit diesem Ausgang gerechnet. Nun wird es aber interessant werden, wie das BAG dieses Urteil auslegt. Denn es war die Rede davon, dass dieses sich nur auf den Mindesturlaub lt. BUrlG bezieht. Dieses ging auch so aus den Begründungen des Anklägers hervor. Es hieß damals, ein gesetzlicher Mindesturlaub kann nicht verfallen.
@Elefatus
Es wäre schon eine sehr große Ausnahme, gerade heute, wenn ein AG freiwillig etwas zahlen worauf kein Rechtsanspruch besteht, abgesehen von AT-Zulagen
Erstellt am 21.01.2009 um 17:28 Uhr von Kölner
@Uschi66
Und auch hier frage ich direkt nach:
Kann man denn im Betrieb etwas anderes vereinbaren als das, was gesetzlich, resp. tariflich eindeutig und m.E. nicht dispositiv geregelt ist?