Erstellt am 19.01.2009 um 12:56 Uhr von aristos
Hallo Kollege,
der Betriebsrat hat hier ein Mitbestimmungsrecht aus dem
§ 87 Abs.1 Satz 2. BetrVG. Alle Regelungen im Betrieb sollen per Betriebsvereinbarung festgelegt werden.
Das genaue Stenpeln mit Elektronischer Zeiterfassung ist sehr leicht einzustellen.
Ihr müßt natürlich mit dem Arbeitgeber Verhandeln und zu den Regelungen die ihr wollt, stehen.
Erstellt am 19.01.2009 um 13:02 Uhr von packer
moin see-see,
ja er braucht. das alles ist unter dem Begriff "kollektiver tatbestand" im § 87 geregelt.
ist das bisher bei euch über eine BV geregelt (kündigungsfrist?)?
sagt eurem AG, daß hier nachverhandelt werden soll.
lehnt er ab, dann erklärt ihr diese verhandlungen für gescheitert und ihr fasst einen beschluß zur einigungsstelle... also der ganz normal weg bei mitbestimmungspflichtigen regelungen.
Erstellt am 19.01.2009 um 13:06 Uhr von Sanieris
hallo see-see
Ihr habt ja bestimmt eine Betriebsordnung was steht denn da drin?
Bei uns z.B. steht drin: Der AN ist verpflichtet,die Arbeitszeit pünktlich einzuhalten
und voll auszunutzen. Zuspätkommende haben sich nach Eintreffen bei ihrem Vorgesetzten unter Angabe des Grundes zu melden. Bei Unpünktlichkeit gilt jede angefangene Viertelstunde ab der 4. Minute als voll versäumte Viertelstunde.
Bei mehrmaliger Unpünktlichkeit kann der AN sogar abgemahnt werden.