Unterweisung gem. §12 ArbSchG bzw. mindestens jährliche Auffrischung gem. BGV A1 §4?
Hallo, ich bin zurzeit auf der Suche nach Regelungen zur mindestens jährlichen Unterweisung der Arbeitnehmer. So richtig schlau werde ich aus den Vorschriften nicht (sofern ich wenigstens die richtigen gefunden habe).
In welcher Form müssen die Unterweisungen erfolgen. Ist es möglich dies als schrifliche Information mit anschließender Unterschrift zu erledigen?
Wer kann/darf die Unterweisung abhalten? Ich habe zwar gefunden, dass die FaSi unterstützt aber nicht,dass diese die Unterweisung abhalten muß. Kann also auch zum Beispiel ein Sicherheitsbeauftragter aus dem Betrieb die Unterweisung abhalten (in dem Fall dann als Vortrag)
Das ganze ist bei uns etwas verwirrend. Bis letztes Jahr hat ein externes Unternehmen die Rolle der FaSi innegehabt. Der Vertag wurde dann gekündigt. Anschließend hieß es der Sicherheitsbeauftragte solle die Aufgaben der FaSi wahrnehmen. Mittlerweile gibt es jetzt doch wieder eine externe FaSi. Und laut Information der Personalabteilung soll die notwendige Unterweisung jetzt in schriftlicher Form erfolgen. Vorher kam die FaSi einmal im Jahr ins Büro und hat die Mitarbeiter unterwiesen.
Für Erklärungen oder Links die das ganze verständlich erklären wäre ich sehr dankbar.
Gruß
meik
Community-Antworten (3)
17.01.2009 um 19:17 Uhr
Hallo meik
Unterweisungen zielen darauf ab, die Beschäftigten über die Gefährdungen und Gesundheitsrisiken bei ihrer Tätigkeit am Arbeitsplatz zu informieren sowie ihnen sicherheits- und gesundheitsgerechtes Verhalten zu demonstrieren und praktisch einzuüben. Jeder muss wissen, durch welches Verhalten er Gefährdungen entgegenwirken kann, und er muss diese Verhaltensweisen auch beherrschen.
Das Arbeitsschutzgesetz, die Betriebssicherheitsverordnung, die Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" sowie viele andere Vorschriften verpflichten den Unternehmer, seine Mitarbeiter vor Aufnahme ihrer Tätigkeit und danach in angemessenen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, über Unfall- und Gesundheitsgefahren und deren Abwehr zu unterweisen. Eine vollständige Unterweisung umfasst auch das Einüben von Verhaltensweisen.
Die Unterweisungspflicht ist Bestandteil der umfassenden Verpflichtung des Unternehmers, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten, indem er die erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen trifft. Unterweisungen können technische/organisatorische Sicherheitsmaßnahmen jedoch nicht ersetzen.
Häufigkeit und Umfang von Unterweisungen hängen von den Gefährdungen und Risiken am Arbeitsplatz sowie der Qualifikation der Beschäftigten ab. Wenn gefährliche Arbeiten durchzuführen sind oder z. B. mit Explosivstoffen, radioaktivem Material oder anderen Gefahrstoffen umgegangen wird, müssen nach den entsprechenden Vorschriften Unterweisungen mehrmals im Jahr durchgeführt werden.
Unterweisen ist Aufgabe des Vorgesetzten. Er kennt die Situation vor Ort und hat die günstigsten Möglichkeiten zur Erfolgskontrolle. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit sollte ihn unterstützen und sich gegebenenfalls an der Unterweisung beteiligen.
Guck doch mal auf eure BG-seite
Nach der Unterweisung hat der AN mit seiner Unterschrift zu bestätigen das er alles verstanden hat. Deshalb passt als BR auf das bei jeder Vänderung des Arbeitsablaufes, neue Maschine, wechseln in einen anderen Bereich/ Aufgabengebiet neue MA die Unterweisungen auch gemacht worden sind. Denkt an die Pferde vor der Apotheke.
17.01.2009 um 22:29 Uhr
Moin Akira,
ich unterstütze deine Aussagen weitestgehend. Das Unterweisungen von Vorgestzten durchzuführen sind, ist wünschenswert, aber leider nicht immer zweckmäßig. Ich denke da an die Abteilungsleiter und die Citronenfalter ;-)
hallo meik Der BR hat bei Unterweisungen und Gefährdungsbeurteilungen auch ein MBR .
17.01.2009 um 23:23 Uhr
Hallo Spartacus Ja Ja aber so ist es vom AG delegierbar. Deshalb stehen die Hoplahorchis vor der Apotheke.
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