Gefährdungsbeurteilung psych. Belastung gem. § 5 Arbeitsschutzgesetz ArbSchG
Ich habe gelesen, dass für alle AG die regelm. fachkundige Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung (GBpsych) gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 5 Arbeitsschutzgesetz ArbSchG).
Weiterhin stand dort, dass dies durch die zuständigen Aufsichtsbehörden kontrolliert wird. Die Umsetzung sei ein Muss und Nichtumsetzung wird geahndet – ohne Übergangsfristen!! Eine flächendeckende Kontrolle ist bis spätestens Ende 2018 erreicht.
Stimmt das tatsächlich so? Sollte / muss man den AG darauf aufmerksam machen als Betriebsrat? Wie macht Ihr das?
Danke und Gruß, imebro
Community-Antworten (4)
30.04.2018 um 12:50 Uhr
Ja musst du. Und ausserdem ist der BR in der Mitbestimmung (§ 87 Abs 1 Nr 7 BetrVG). Es gibt Seminare zu diesem Thema nach § 37. 6 BetrVG.
30.04.2018 um 13:04 Uhr
Als BR würde ich es unbedingt einfordern und das MBR nutzen. Schulung ist wichtig da es unheimlich viele Verfahren dazu gibt und der BR einen Überblick bekommen sollte. Daher ist auch die Wahl des Sachverständigen für den BR wichtig. Ohne geht es kaum aber die meisten Sachverständigen bringen quasi ihr Verfahren mit und wollen es dann in Betrieb unterkriegen. Wenn der AG dann ein anderes Verfahren will kann es kritisch werden. Aus meiner Erfahrung aus mehreren einigungsstellen zu dem Thema kann ich nur sagen dass der AG dort sehr gute Chancen hat sein Verfahren durchzusetzen wenn es wissenschaftlich fundiert ist. Der beste Weg ist daher wahrscheinlich in Konsens ein Verfahren mit dem AG zu finden und umzusetzen.
30.04.2018 um 13:17 Uhr
Danke für Eure Antworten. Wie genau ist das mit dem Sachverständigen gemeint? Muss man den hinzuziehen? Und welche Verfahren meinst Du?
Zur Info: Wir sind ein Kleinbetrieb mit unter 21 Beschäftigten.
Danke, imebro
30.04.2018 um 16:03 Uhr
Wenn ihr so klein seid ist es ggf am besten mal zu sehen was über die Berufsgenossenschaft angeboten wird. Dann sollte es auch keinen Sachverständigen bedürfen
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