W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 17 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Entgeldfortzahlung Provision - bei Urlaub/Krankheit?

E
econom
Jan 2018 bearbeitet

wir sind ein Call Center und man bekommt einen Grundlohn und eine Provision- nun zahlt der Arbeitgeber bei Urlaub und Krankheit nur den Grundlohn- meiner Ansicht nach Verstoß gegen EFZR : "Der Arbeitnehmer hat sowohl im Krankheitsfall gemäß § 3 Abs. 1 EFZG als auch an Feiertagen gemäß § 2 Abs. 1 EFZG einen Anspruch auf Fortzahlung der Provision. Es muss jeweils der fiktive Provisionsanspruch errechnet werden, den der Arbeitnehmer im maßgeblichen Zeitraum verdient hätte. Auch im Falle der Abwesenheit des Arbeitnehmers wegen Urlaubs oder Mutterschutzes sind die Provisionszahlungen bei der Bestimmung des Urlaubsentgelts bzw. Lohnfortzahlung bei mutterschutzrechtlichem Beschäftigungsverbot zu berücksichtigen." ( http://www.aus-innovativ.de/themen/provisionen_2578.htm ) Frage: kann man diesen Anspruch rückwirkend geltend machen? Soll man um Arbeitsgericht zu vermeiden einen Kompromiß machen?( z.B ab sofort mit Provision aber nicht rückwirkend?)

10.346016

Community-Antworten (16)

I
IKEA4711

17.01.2009 um 01:15 Uhr

Das hängt davon ab, ob im AV eine Ausschlussklausel vorhanden ist oder nicht.
Sollte es wiedererwartend keine geben, so greift §195 BGB - Verjährungsfrist drei Jahre.

Der rückwirkende Anspruch des einzelnen AN kann nur individualrechtlich geltend gemacht werden.

Die zukünftige Fortzahlung steht Euch mit oder ohne Kompromiss zu.

Unter einem Kompromiss würde ich eher verstehen, dass man sich auf eine einmalige Sonderzahlung verständigt, mit der dann sämtliche Ansprüche abgegolten sind.

Jedoch kann so etwas nicht vereinbart werden, ohne das die Zustimmung jedes einzelnen AN vorliegt. Es handelt sich bei der Einforderung der Nachzahlung schließlich um einen individuellen Anspruch.

R
ridgeback

17.01.2009 um 10:22 Uhr

@econom, ergänzend zu IKEA4711. Der Anspruch auf die Vergütung unterliegt der Regelverjährung des § 195 BGB. Darüber hinaus sind ggf. einzelvertraglich oder tarifvertraglich vereinbarte Ausschlussfristen zu beachten, die wesentlich kürzer sein können als die gesetzliche Verjährungsfrist. Der Lohnanspruch kann aber auch verwirkt werden, wobei die Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf das Entgelt längere Zeit nicht verfolgt, mit seinem Verhalten gegenüber seinem Arbeitgeber den Eindruck erweckt, er wolle seinen Anspruch auf Entgelt nicht mehr geltend machen, der sogenannteUmstandsmoment und die Erfüllung des Entgeltanspruchs dem Arbeitgeber deshalb nach den Umständen des Einzelfalls nicht mehr zugemutet werden kann. Allerdings sind Anforderungen der Rechtsprechung an die Annahme einer Verwirkung sehr hoch. Entscheidend ist stets der Einzelfall.

E
econom

17.01.2009 um 11:06 Uhr

danke für die antworten: 1.) im AV steht nur: "Provision kürzt sich anteilig bei Arbeitsunfähigkeit und Ruhen des Arbeitsverhältnis" 2.) die AV sind zwischen 2,5 Jahren und 6 Monaten alt hat dies Auswirkungen? Welche?

U
Uschi66

17.01.2009 um 12:28 Uhr

@econom 1.) im AV steht nur: "Provision kürzt sich anteilig bei Arbeitsunfähigkeit und Ruhen des Arbeitsverhältnis"

Demnach wird die Provision bei AU (Krankheit) gekürzt, also nicht gezahlt. Es gibt also für diese Zeit nur den Grundlohn.

N
nicoline

17.01.2009 um 13:27 Uhr

Das hängt davon ab, ob im AV eine Ausschlussklausel vorhanden ist oder nicht.

Frage: im EntgFGsteht: § 4 Abs. 1a Satz 2 Erhält der Arbeitnehmer eine auf das Ergebnis der Arbeit abgestellte Vergütung, so ist der von dem Arbeitnehmer in der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit erzielbare Durchschnittsverdienst der Berechnung zugrunde zu legen. Weiterhin: § 4 Abs. 4 Satz 1 4) Durch Tarifvertrag kann eine von den Absätzen 1, 1a und 3 abweichende Bemessungsgrundlage des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts festgelegt werden.

Ist eine Ausschlussklausel im AV rechtlich dann überhaupt haltbar => Günstigkeitsprinzip?

"Provision kürzt sich anteilig bei Arbeitsunfähigkeit und Ruhen des Arbeitsverhältnis" ohne Angabe einer Größe auf die sich das Wort anteilig bezieht??????

2.) die AV sind zwischen 2,5 Jahren und 6 Monaten alt, hat dies Auswirkungen?

§ 3 Abs. 3 (3) Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.

Sofern es keinen TV gibt, der die Dauer der EntgFz in Bezug zur Dauer der Beschäftigung setzt und sie damit evtl. verlängert, haben alle Beschäftigten den gesetzlichen Anspruch auf EntgFz von 6 Wochen.

Wie ridgeback und IKEA4711 schrieben gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

Ich bin der Meinung, dass mit dem Inhalt des AV gegen das Günstigkeitsprinzip verstoßen wird. Allerdings ist es in der Tat so, dass jeder AN seinen Anspruch selber geltend machen muß. Es könnten aber alle AN, die es betrifft, gleichzeitig beim AG ihre Ansprüche geltend machen (ich würde zunächst keinen Kompromißvorschlag machen) und im Falle einer Nichteinigung zunächstmal die Einleitung rechtlicher Schritte ankündigen. Wenn alle AN diesen Passus im AV stehen haben, sind ja auch alle davon betroffen. Vielleicht hat ja einer eine Rechtsschutzversicherung oder ist Mitglied einer Gewerkschaft und kann sich eine Rechtsauskunft holen. Wenn nicht, könnte vielleicht trotzdem einer zum Anwalt gehen, sich zunächst nur eine Beratung geben lassen und alle Betroffenen teilen sich die Kosten.

C
Catweazle

17.01.2009 um 20:33 Uhr

@econom,

im AV steht nur: "Provision kürzt sich anteilig bei Arbeitsunfähigkeit und Ruhen des Arbeitsverhältnis"

dieser Passus ist einfach unwirksam. Siehe § 12 EFZG. Die Öffnungsklausel für Berechnungsgrundlagen gilt ausschließlich für Tarifparteien.

§ 12 EFZG - Abgesehen von § 4 Abs.4 kann von den Vorschriften dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers oder der nach § 10 berechtigten Personen abgewichen werden.

E
econom

20.01.2009 um 12:03 Uhr

vielen Dank für die Infos, eine Frage bezüglich evtl. Rückzahlungen habe ich noch: Im AV steht "Verfallsfristen: alle Ansprüche verfallen wenn nicht innerhalb 2 Monaten schriftlich geltend gemacht wurden." Kann man trotzdem rückwirkend die oben genannten Gelder zurückbekommen? Bzw hat diese Klause Auswirkungen auf das Thema?

N
nicoline

20.01.2009 um 21:17 Uhr

Hallo econom auf Seite 1 dieses Forums wird gerade ein ähnliches Thema behandelt. Der Einfachheit halber habe ich Dir hier die Antwort von Lotte reinkopiert, falls Du sie noch nicht entdeckt hast:

So hat auch das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 28.09.2005 - 5 AZR 52/05 lediglich festgelegt, dass eine Ausschlussfristvereinbarung von unter drei Monaten unwirksam ist, da sie unverhältnismäßig kurz ist.

Also, mindestens für 3 Monate kann man wohl die Gelder zurückfordern, länger wahrscheinlich nicht und wie schon gesagt, vielleicht solltet ihr doch von einem Anwalt Beratung einholen, evtl. weiß der einen Weg, wie man mehr rausholen kann. Viel Glück;-))

E
econom

20.01.2009 um 22:27 Uhr

Anwalt gefragt-der sagt 3 Jahre rückwirkend!!

L
Lotte

20.01.2009 um 22:31 Uhr

econom, na da passt das Urteil bei Dir ja wie Faust aufs Auge. Da die Klausel unwirksam ist, tritt die Verjährungsfrist von drei Jahren ein.

N
nicoline

21.01.2009 um 08:34 Uhr

Na Suuupiiiiiii! ;-))

E
econom

21.01.2009 um 10:44 Uhr

Die genaue Antwort des Anwalts: 1.) die Klausel "Provision kürzt sich anteilig bei Arbeitsunfähigkeit und Ruhen des Arbeitsverhältnis" ist unwirksam! 2.) die Klausel "Verfallsfristen: alle Ansprüche verfallen wenn nicht innerhalb 2 Monaten schriftlich geltend gemacht wurden." ist ebenfalls unwirksam! Nun wird die schwierige Verhandlung über einen Kompomiß beginnen, denn es dürften sich erhebliche potentielle Forderungen summiert haben, die rein rechtlich nur der einzelne AN einklagen kann...

N
nicoline

21.01.2009 um 17:49 Uhr

1.) die Klausel "Provision kürzt sich anteilig bei Arbeitsunfähigkeit und Ruhen des Arbeitsverhältnis" ist unwirksam! => sag ich doch ;-)

2.) die Klausel "Verfallsfristen: alle Ansprüche verfallen wenn nicht innerhalb 2 Monaten schriftlich geltend gemacht wurden. ist ebenfalls unwirksam! => sagt Lotte doch ;-))

Wünsche allen viel Kraft und Durchhaltevermögen! ;-)))

E
econom

10.02.2009 um 16:18 Uhr

Dürfen wir nun die Kolleginnen und Kollegen schriftlich darüber informieren, dass der AG gegen das Gesetz verstößt oder können wir dabei einen Fehler machen? (P.S. ein Kompromissvorschlag unserseits wurde vom AG abgelehnt- man droht damit das 13. Gehalt zu kürzen....)

N
nicoline

16.02.2009 um 00:21 Uhr

Mäno, lange mußte ich suchen, diesen thread wiederzufinden. Dürfen wir nun die Kolleginnen und Kollegen schriftlich darüber informieren, dass der AG gegen das Gesetz verstößt oder können wir dabei einen Fehler machen? Also, wir würden in diesem Fall ein Betriebsratsinfo machen und die AN ganz neutral über die Rechtslage informieren und ihnen raten, ihre Ansprüche schriftlich geltend zu machen, da es sich ja um Individualrecht handelt

man droht damit das 13. Gehalt zu kürzen da taucht ja schon wieder mal die Frage auf, ob er das so einfach kann bzw. darf

W
wosp68

05.10.2017 um 14:00 Uhr

Nachfrage: Gibt es irgendwo einen Musterbrief für die rückwirkende Einforderung der Provisionsansprüche im Krankheitsfall- und Urlaubsfall?

Ihre Antwort