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Entgeldfortzahlung

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Der_neue
Jan 2021 bearbeitet

Hallo. Ich benötige einmal Hilfe und zwar geht es um das Thema Entgeldfortzahlung Urlaub und im Krankheitsfall.

Anfang letzten Jahres hat der AG Kurzarbeit angemeldet. Seitdem bekommen die AN die in Schicht arbeiten für die genommen Urlaubstage einen Durchschnittslohn bezahlt. Nun fragen wir uns wieso der durschnitslohn nicht die Jahre davor bezahlt wurde sonder erst seit dem der Betrieb die Kurzarbeit angemeldet hat. Laut Arbeitsvertrag richtet sich die entgeldfortzahlung nach dem jeweiligen Gesetz.bAuch im Krankheitsfall werden derzeit Schichtzulagen sowie der durschnitslohn bezahlt statt der Grundlohn.
Nun fragen wir uns, wäre und ist der AG verpflichtet die entgeldfortzahlung weiter so zu führen wenn der Betrieb keine Kurzarbeit mehr angemeldet hat ? Und natürlich besteht die Frage wieso der AG dies jetzt erst tut? Mfg

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Community-Antworten (6)

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Catweazle

24.01.2021 um 17:12 Uhr

Bei der Entgeltfortzahlung sind die Zuschläge zu berücksichtigen. Diese können durch einen Tarifvertrag allerdings ausgeschlossen werden.

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nicoline

24.01.2021 um 17:16 Uhr

Der_neue Hast du deinem AG schon diese Frage gestellt? Gibt es einen BR bei euch? Wird ein Tarifvertrag angewendet? Bist du Gewerkschaftsmitglied oder hast eine Rechtsschutzversicherung?

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Der_neue

24.01.2021 um 17:22 Uhr

Hi nicoline Der AG wird nächste Woche beim zusammen kommen mit dem BR damit konfrontiert. Unser Arbeitgeber ist nicht im Arbeitgeberverbund und sind auch nicht Tarif gebunden. Im arbeitsvertrag steht lediglich. "Die entgeldfortzahlung richtet sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften. In der Gewerkschaft bin ich nicht eine Rechtsschutz wurde von mir erst letzten Monat abgeschlossen.

U
UdoWoe

25.01.2021 um 08:56 Uhr

Die gesetzliche Entgeltfortzahlung regelt ja nur, dass im Krankheitsfall und während des Urlaub das "normale" Gehalt weitergezahlt wird. Nicht die Höhe. Im Krankheitsfall sechs Wochen und Urlaub jenachdem was der Arbeitsvertrag bzw. Tarifliche, in eurem Fall wohl die Gesetzliche Regelung hergibt. Es geht ja in eurem Fall wo eher um die Höhe. Da muss, sowie Catweazle schon geschrieben hat auch die Zuschläge berücksichtigt werden. Ich würde mal im Arbeitsvertrag nachlesen was dort steht und dann kann ja der BR einen Rechtsanwalt einschalten der diese Dinge klären kann. Zumal wenn da Uneinigkeit besteht.

D
Der_neue

25.01.2021 um 09:13 Uhr

Guten Morgen UdoWoe. Also laut Vertrag steht nichts weiter drinne was die Höhe der Bezahlung betrifft. Seltsam ist eben nur, das der Arbeitgeber den durschnitslohn erst seitdem zahlt wo er auch die Kurzarbeit in Anspruch nimmt. Laut meinen derzeitigen Wissensstand müsste der durschnitslohn der letzten 12-13 Wochen genommen werden wenn ich in Urlaub gehe. Danke allen schonmal für euren Hilfe.

N
nicoline

25.01.2021 um 13:12 Uhr

Der_neue Wie die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall berechnet wird, kannst du hier gut nachlesen. Da es bei euch keinen TV gibt, gelten die gesetzlichen Regelungen die keine Frist für den Bemessungszeitraum enthalten. https://www.ikk-classic.de/fk/pw/entgeltfortzahlung/berechnen

Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des "Urlaubsentgelts", nicht zu verwechseln mit dem Urlaubsgeld regelt das Gesetz in § 11. Da gibt es eine Frist:

Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) § 11 Urlaubsentgelt (1) Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten. (2) Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen.

Wenn der AG in der Vergangenheit verkehrt bezahlt hat, muss jeder AN seine Ansprüche individuell geltend machen ggf. einklagen.

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