Erstellt am 16.01.2009 um 11:46 Uhr von Kölner
@Sophie
Nö. Der AG hat recht.
§ 7 Abs. 3 BUrlG
Erstellt am 16.01.2009 um 11:47 Uhr von Sternburg
Ja, leider stimmt das so.
Das Bundesurlaubsgesetz ist hier sehr eindeutig:
§ 7 Abs. 3 BUrlG:
"(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen."
Erstellt am 16.01.2009 um 11:58 Uhr von Nordman
Laaaangsam...
Gibt`s einen Tarifvertrag?
Für die Metaller bspw. "Urlaubsabkommen für Beschäftigte"
§ 2.3 ...Eine Abgeltung des Urlaubs (also auszahlen lassen) ist nicht zulässig. Ausnahmen davon sind nur zulässig bei längerer Krankheit, wenn und soweit dadurch kein Urlaub genommen werden kann.
Also blos nicht so schnell auf Ansprüche verzichten. ;-)
Erstellt am 16.01.2009 um 12:00 Uhr von Kölner
@Nordman
In Eurem TV steht allen Ernstes, dass ein Urlaub bei längerer Krankheit ausgezahlt wird?
Erstellt am 16.01.2009 um 13:42 Uhr von paula
interessant wird was das EuGH zu dem Vorlagebeschluss des LAG Düsseldorf 12 Sa 486/06 sagen wird
Erstellt am 16.01.2009 um 13:48 Uhr von Rapper22
@Kölner,
im BUrlG steht im § 13, das von den gesetzlichen Regelungen im BUrlG in Tarifverträgen abgewichen werden kann, ausser der Festlegungen in §§ 1,2 und 3 sowie 7 Abs.2 Satz 2 BUrlG.
Bei uns ist im Haustarifvertrag auch geregelt, dass Urlaubstage, wenn sie dann wegen Krankheit nicht genommen werden konnten, zum 31.03. ausbezahlt werden.
Rapper22
Erstellt am 16.01.2009 um 14:38 Uhr von kriegsrat
ausnahmen (nur zur ergänzung)
Hat der Arbeitnehmer den Urlaubsanspruch hingegen rechtzeitig geltend gemacht, tritt kein Verfall ein, wenn der Arbeitgeber die Gewährung verweigert
Wenn der Arbeitnehmer am 31.12. noch keine sechs Monate im Betrieb beschäftigt war und aus diesem Grund noch keinen Urlaub nehmen konnte. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer das gesamte Folgejahr zur Verfügung, um den restlichen Urlaub zu nehmen.
Erstellt am 16.01.2009 um 14:49 Uhr von kriegsrat
vielleicht auch noch interessant:
Verfall und Abgeltung von nicht genommenen Urlaub - Schlussanträge
31. März 2008 20:40
In der EuGH-Rechtssache Schultz-Hoff gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund (C-350/06) hat die Generalanwältin Trstenjak am 24.1.2008 ihre Schlussanträge vorgelegt. Darin kommt sie zu der Einschätzung, dass nationale Vorschriften, nach welchen der Mindesturlaub verfällt, wenn der Arbeitnehmer ihn beispielsweise wegen Krankheit nicht nehmen konnte, gegen Art. 7 der Richtlinie zur Arbeitzeitgestaltung (2003/88/EG) verstößt. Auch folge aus der Richtlinie, dass bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf jeden Fall ein Anspruch auf finanzielle Vergütung als Ersatz für erworbenen und nicht genommenen Urlaub (Urlaubsabgeltung) zu gewähren sei. Das ist eine erstaunlich weite Interpretation der Richtlinie. Man könnte sich immerhin auch auf den Standpunkt stellen, dass der Zweck der Richtlinie, Arbeitnehmern zum Schutze ihrer Gesundheit eine jährliche Mindestruhezeit zu gewähren, durch die Verfallregelung nicht beeinträchtigt wird, da doch in jedem Kalenderjahr ein neuer Mindesturlaubsanspruch entsteht. Das deutsche Urlaubsrecht gerät offensichtlich zunehmend in den Einflussbereich des Gemeinschaftsrechts. Sollte sich der EuGH der Sichtweise der Generalanwältin Trstenjak anschließen, wäre das ein massiver Eingriff in das deutsche Urlaubsrecht und eine Korrektur der ständigen Rechtsprechung des BAG.
www.blog.beck.de/2008/03/31/verfall-und-abgeltung-von-nicht-genommenen-urlaub-schlussantrage/ - 31k
vielleicht ändert sich ja bald etwas ?
Erstellt am 16.01.2009 um 16:17 Uhr von nicoline
Und hier der BAT
Kann der Urlaub bis zum Ende des Urlaubsjahres nicht angetreten werden, ist er bis zum 30. April des folgenden Urlaubsjahres anzutreten. Kann der Urlaub aus dienstlichen oder betrieblichen Grnden oder wegen Arbeitsunfähigkeit nicht bis zum 30. April angetreten werden, ist er bis zum 30. Juni anzutreten. War ein innerhalb des Urlaubsjahres für dieses Urlaubsjahr festgelegter Urlaub auf Veranlassung des Arbeitgebers in die Zeit nach dem 31. Dezember des Urlaubsjahres verlegt worden und konnte er wegen Arbeitsunfhigkeit nicht nach Satz 2 bis zum 30. Juni angetreten werden, ist er bis zum 30. September anzutreten.
@kriegsrat
vielen Dank für das Einstellen dieses Textes: Wo könnte man denn verfolgen, ob es in dieser Angelegenheit eine Entscheidung gegeben hat?
Erstellt am 16.01.2009 um 16:55 Uhr von Kölner
@all
Die Annahme, dass ein TV existiert ist ein wenig hypothetisch.
Aber mal im Ernst - vielleicht stehe ich ja auch auf dem Schlauch - seit wann ist Urlaub während eines laufenden AV abkaufbar? Das ist m.E. nicht dispositiv; zumal das LAG SH 6 Sa 436/06 das ebenso sieht.
Erstellt am 16.01.2009 um 17:22 Uhr von peanuts
"Wenn der Arbeitnehmer am 31.12. noch keine sechs Monate im Betrieb beschäftigt war und aus diesem Grund noch keinen Urlaub nehmen konnte.
In diesem Fall hat der Arbeitnehmer das gesamte Folgejahr zur Verfügung, um den restlichen Urlaub zu nehmen."
Diese pauschale Aussage entspricht nicht der BAG Meinung ...
Erstellt am 16.01.2009 um 17:42 Uhr von waschbär
@Sophie,
nee der typ muss den Urlaub als Verfallen ansehen .-(
Aber nun ja soll er nicht komplett traurig sein .... Ist er dann doch mehr auf der Arbeit bei seinen kollegen, die ihn bestimmt schon missen .-)
@peanuts,
Natürlich ist das keine grundlage die uns Kriegsrat das gepostet hat, es ist wohl mehr eine richtline der EU :-)))
"...., dass der Zweck der Richtlinie, Arbeitnehmern zum Schutze ihrer Gesundheit eine jährliche Mindestruhezeit zu gewähren, durch die Verfallregelung nicht beeinträchtigt wird, da doch in jedem Kalenderjahr!!!!!! ein neuer Mindesturlaubsanspruch entsteht." Genau das ist der Kern, ichg glaube kaum das es in der BRD anders umsetzbar ist, bei der starken AG Lobby und der sehrrr Schlechten Wirtschaftlage und ausserdem wenn das möglich wäre dann auch im Osten oder nur im Westen ?????
Ich Persönlich finde diese Richtline sehr "heikel" und kaum umsetzbar..... zum wohle der Arbeitnehmer, weil wer füllt die löcher im Betrieb??? Die MAs mit Überstunden ??Ich könnte mir auch vorstellen, das dadruch die Kranken NOCH mehr ins Kreuz-Feuer kommen , und eher mehr Schaden als nutzen hätten, aber wenn die Richtline kommt dann ist es bestimmt auch möglich das man seinen Urlaubsanspruch Verkaufen kann oder wie es im Osten heisst > Muss ..... Weil da darf man NUR eins .... Seine Arbeitstelle wechseln, auchsser man "möchte" auf seine Rechte Verzichten.
so und das schreib euch der WEST Waschbär weil der Ost waschbär ja bekanntlich an der Mauer Erschossen werden sollte,was aber nicht ging weil irgend jemannd die waffen geklaut und Vertickt hatte..
Erstellt am 16.01.2009 um 17:49 Uhr von peanuts
"Aber mal im Ernst - vielleicht stehe ich ja auch auf dem Schlauch - seit wann ist Urlaub während eines laufenden AV abkaufbar? Das ist m.E. nicht dispositiv; zumal das LAG SH 6 Sa 436/06 das ebenso sieht."
Dem BUrlG ist nicht zu entnehmen, dass Resturlaub, der auf Grund einer Langzeiterkrankung am 31.3. Folgejahr verfallen wäre, nicht abgegolten werden darf.
Davon zu trennen ist ganz klar, dass gesetzl. Urlaubsansprüche (oder Ansprüche aus TV), die im lfd. Kalenderjahr hätten gewährt werden können/müssen, im lfd. Beschäftigungsverhältnis NICHT ab"gekauft" werden dürfen.
"Natürlich ist das keine grundlage die uns Kriegsrat das gepostet hat, es ist wohl mehr eine richtline der EU :-)))"
In welcher EU-Richtlinie ist das nachzulesen?
Erstellt am 16.01.2009 um 18:09 Uhr von Lotte
all,
das BAG hat sich am 28.11.1990, Aktenzeichen: 8 AZR 570/89 sehr intensiv mit dem Thema Übertragung des Urlaubs auseinandergesetzt. Hier wird zumindest die Erstattung von Schadensersatzansprüchen zurückgewiesen, ebenso wie noch etwaige Urlaubsansprüche. Die Zukunft könnte anders aussehen, aber zur Zeit ist es noch so.
Das Urteil ist z.B. hier zu finden:
http://www.betriebsraete.de/security/urteile-archiv/urteile-bag/bag-1990/8%20AZR%20570-89
Erstellt am 16.01.2009 um 20:31 Uhr von Sophie
Hallo Kriegsrat,
das war eine gute Idee mit dem BAT. Tatsächlich hat der Kollege einen BAT/Vertrag. Sobald ich Klarheit habe, werde ich mich hier im Forum wieder melden.
Und an alle anderen KollegInnen> vielen herzlichen Dank fuer die zahlreichen Tips.
LG Sophie
Erstellt am 16.01.2009 um 20:52 Uhr von nicoline
@ Sophie
Nachtrag von nicoline, die den Auszug aus dem BAT eingestellt hat:
Es handelt sich um § 47 ;-))
Erstellt am 16.01.2009 um 21:55 Uhr von ridgeback
@all,
spätestens mit Ablauf des Übertragungszeitraums verfällt nicht genommener Urlaub ersatzlos. Daran ändert sich auch nichts, wenn ein Arbeitnehmer infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit gehindert war, den Urlaub vor Ablauf des Urlaubsjahrs bzw. des Übertragungszeitraums zu nehmen. Auch in diesem Fall ist der Urlaub auf die genannten Zeiträume beschränkt. Er kann deshalb mit Ausnahme der in § 7 Abs. 3 Satz 2 und 3 BUrlG, §§ 4 Abs. 2 ArbPlSchG, 17 Abs. 2 BEEG geregelten Tatbestände außerhalb des Kalenderjahres nicht gewährt und genommen werden. Hierauf hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 13.5.1982 ausdrücklich erkannt [BAG, Urteil vom 13.5.1982, 6 AZR 360/80 ]. Diese Rechtsauffassung ist vom 8. Senat des BAG in seiner Entscheidung vom 28.11.1990 noch einmal bestätigt worden. Danach geht das Bundesarbeitsgericht davon aus, dass eine Erkrankung des Arbeitnehmers als eine von diesem nicht zu vertretende Unmöglichkeit zwar die Erfüllung des Urlaubsanspruchs hindert, nicht jedoch das Erlöschen des Anspruchs am Ende der Befristung nach § 7 Abs. 3 BUrlG. Hätte eine solche Rechtswirkung im BUrlG vermieden werden und dem Arbeitnehmer der Urlaubsanspruch auch über den 31. März des Folgejahres erhalten bleiben sollen, hätte es im Gesetz einer weitergehenden Regelung über die Fortdauer des Urlaubsanspruchs entsprechend der Übertragungsregelung im Anschluss an § 7 Abs. 3 BUrlG bedurft. Eine solche Vorschrift gibt es jedoch nicht [siehe Urteil von Lotte ].
Erstellt am 16.01.2009 um 22:36 Uhr von Immie
@sophie
Na da hast du aber jede Menge Glück gehabt ,das nicolines Glaskugel aus der Inspektion zurück ist.
Erstellt am 23.01.2009 um 17:30 Uhr von N8Gieger
Hallo zusammen, lese schon einige Zeit mit, muß jetzt auch mal meinen Senf dazugeben.
Googelt doch mal nach diesem brandaktuellen Urteil : EuGH Luxemburg - Az.: C-350/06
LG N8Gieger
Erstellt am 23.01.2009 um 17:55 Uhr von Kölner
@N8Gieger
Nett von Dir - das hilft allerdings hinsichtlich des nationalen Rechtes nur perspektivisch.
Erstellt am 23.01.2009 um 18:25 Uhr von N8Gieger
@Kölner
Ich denke die Fälle sind vergleichbar.
Der EuGH ist in dem Fall vom LAG Düsseldorf angerufen worden.
In der Normenpyramide steht meines Wissen EU-recht über nationalem, oder täusche ich mich da ;))