Erstellt am 15.01.2009 um 19:31 Uhr von Lotte
kikuo,
bist Du Mitglied des BR oder habt Ihr einen?
Erstellt am 15.01.2009 um 19:47 Uhr von tik-tak
Hallo, sag ist das ernst?
Ist dein Betrieb in China oder Deutschland?
Warum habt Ihr so wenig Mitarbeter? Wie groß ist die Firma,und was macht BR ?Seid Ihr Tarifverbunden oder nicht?
Es ist sehr schwer etwas zu bewegen wenn man aleine gegen alle steht.
''Gewerbeaufsicht?'' Anonym ? ArbZG
§ 17 Aufsichtsbehörde
(1) Die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen wird von den nach Landesrecht zuständigen Behörden (Aufsichtsbehörden) überwacht.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann die erforderlichen Maßnahmen anordnen, die der Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten zu treffen hat.
(3) Für den öffentlichen Dienst des Bundes sowie für die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden die Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde vom zuständigen Bundesministerium oder den von ihm bestimmten Stellen wahrgenommen; das gleiche gilt für die Befugnisse nach § 15 Abs. 1 und 2.
(4) 1Die Aufsichtsbehörde kann vom Arbeitgeber die für die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Auskünfte verlangen. 2Sie kann ferner vom Arbeitgeber verlangen, die Arbeitszeitnachweise und Tarifverträge oder Betriebs- oder Dienstvereinbarungen im Sinne des § 7 Abs. 1 bis 3, §§ 12 und 21a Abs. 6 vorzulegen oder zur Einsicht einzusenden.
(5) 1Die Beauftragen der Aufsichtsbehörde sind berechtigt, die Arbeitsstätten während der Betriebs- und Arbeitszeit zu betreten und zu besichtigen; außerhalb dieser Zeit oder wenn sich die Arbeitsstätten in einer Wohnung befinden, dürfen sie ohne Einverständnis des Inhabers nur zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten und besichtigt werden. 2Der Arbeitgeber hat das Betreten und Besichtigen der Arbeitsstätten zu gestatten. 3Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(6) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. http://bundesrecht.juris.de/arbzg/
Viel Glück
Erstellt am 15.01.2009 um 22:08 Uhr von kikou
ja, wir haben BR. ich bin neu gewählte BRV
wir sind nicht tarifgebunden.
wir haben seit dem 1.1.2009 neuen besitzer und alle haben angst.
Erstellt am 16.01.2009 um 00:15 Uhr von Uschi66
@kikou
Gerade als BR und besonders Du als BRV solltet auf die Einhaltung des Arbeitszeitgesetz achten bzw. darauf hinwirken. Der AG macht sich hier strafbar, wenn er bewusst das ArbZG missachtet. Ihr alle spielt mit eurer Gesundheit, ihr setzt diese sehr leichtfertig aufs Spiel. Wenn ihr so weitermacht und dann ausgepowert seid und ggf. umfallt, "schickt der AG euch in die Wüste" und holt sich neue AN.
Bitte ganz besonders auf die §§ 3, 4 und 5 des ArbZG achten.
Ihr solltet als BR das 'Gewerbeaufsichtsamt auch Amt für Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit über diese Zustände infomieren. Dieses kann von jedem AN oder auch BR angerufen werden. Diese nennen dann beim Besuch der Firma nicht den Anrufer.
Auch soweit ihr in der GEW seid, diese einbinden.
Das alles sollte euch eure Gesundheit wert sein.