Erstellt am 15.01.2009 um 11:01 Uhr von RAKO
Hier gilt §37 (3) BetrVG.
Wenn eine Sitzung stattfindet, bist Du zu der Sitzung einzuladen und hast die Pflicht daran teilzunehmen. Sofern die Sitzung ausserhalb Deiner persönlichen Arbeitszeit stattfindet (dass diese Situation wegen Kurzarbeit eintritt ist unerheblich), so hast Du Anspruch auf ersatzweise Arbeitsbefreiung unter fortzahlung Deines Arbeitsentgeltes während Deiner persönlichen Arbeitszeit. Weitere Einflüsse áuf die Vergütung hat deine Teilnahme an der Sitzung nicht.
Du hast allerdings u.U. die Wahl, dich als Verhindert zu melden - wie z.B. bei Urlaub - worauf Dein BRV ein Ersatzmitglied einladen kann. Allerdings würde ich diesen Fall nur annehmen, wenn die Kurzarbeit dazu führt, wenn Du an dem fraglichen Tag komplett Arbeitsfrei hast.
Tip: Warum die Sitzung nicht auf einen Termin legen, an dem aller BR-Mitglieder regulär anwesend sind?
Erstellt am 15.01.2009 um 11:11 Uhr von pit47
@RAKO,
"Arbeitsfrei" ist kein Verhinderungsgrund, es ist kein Ersatzmitglied zu laden.
Erstellt am 15.01.2009 um 11:33 Uhr von Uschi66
@all
gute Frage, denn während der Kurzarbeit, also der Zeit für welche Kurzarbeitergeld von der AfA gezahlt wird, steht der AN der AfA zur Verfügung. Sie kann den AN dann zu Arbeitsleistungen einsetzen. Vergleichbar Arbeitssuchenden.
In der Infobroschüre der AfA heißt es:
Das Arbeitsamt kann Bezieher von Kug in andere zumutbare Arbeit (Zweitarbeits- oder Dauerarbeitsverhältnis) vermitteln.
Daher wären hier nun zwei Fragen zu klären:
1. Unterbricht BR-Arbeit die Kurzarbeit?
2. Ist ein BRM auf Grund des o.a. Sachverhalt verhindert?
Erstellt am 15.01.2009 um 11:42 Uhr von RAKO
Hi pit47,
Du hast natürlich grundsätzlich recht, deshalb habe ich auch nur "annehmen" geschrieben. Verhindert ist das BR-Mitglied nur, wenn die Teilnahme an der Sitzung dem BR-Mitglied unzumutbar ist. So ist z.B. ein BR-Mitglied, das seinen Urlaub am Betriebsort verbringt, und deshalb ohne weiteres an der Sitzung teilnehmen könnte, objektiv verhindert. (Fitting RN 21 zu §25 BetrVG) Denselben Fall würde ich "annehmen" wenn das BR-Mitglied infolge Kurzarbeit komplett von der Arbeit freigestellt ist. Die Unzumutbarkeit hat das BR-Mitglied letztendlich selbst zu entscheiden. Ich glaube nicht, das ein Arbeitsgericht in einem derartigen Fall dem BR-Mitglied wiedersprechen würde und die Verhinderung kippen würde.
AaO wird klargestellt, das weder Urlaub noch Arbeitsunfähigkeit noch Kurzarbeit noch ... an sich dem BRV das Recht gibt die Verhinderung anzunehmen. Er hat also in jedem Fall das BR-Mitglied einzuladen, wenn es seine Verhinderung nicht ausdrücklich erklärt hat. Umgekehrt kann das BR-Mitglied seine Verhinderung nicht grundlos erklären (s.o.)
Erstellt am 15.01.2009 um 11:44 Uhr von RAKO
@ Uschi66
Genial! Darauf wäre ich nicht gekommen. Alleine das von Dir vorgetragene könnte das objektive Vorliegen einer Verhinderung begründen.
Erstellt am 15.01.2009 um 14:17 Uhr von Uschi66
@all
ich denke aber Kurzarbeit ist kein Verhinderungsgrund, sondern BR-Arbeit unterbricht die Kurzarbeit.
Begründung:
Würde BR-Arbeit die Kurzarbeit nicht unterbrechen, also Vorrang haben, könnte dieses die Handlungsfähigkeit des BR verhindern. Denn, man stelle sich vor, in einem Betrieb wird Kurzarbeit nur für bestimmte Abteilungen/ Bereiche gemacht. Aus diesen Abteilungen/ Bereichen kommt aber die Mehrheit der BRM, dann könnte der BR nicht mehr handeln, z.B. Kündigungen usw. aus den Bereichen in welchen nicht kurzgearbeitet wird behandeln.
Also, BR-Arbeit geht vor, unterbricht dann notfalls Kurzarbeit!
Ist aber nur 1 BRM von Kurzarbeit betroffen, könnte er sich als verhindert oder nichtverhindert erklären, wäre dann seine Entscheidung.
Erstellt am 23.01.2009 um 11:48 Uhr von Marinn
Hallo,
ich habe auch einmal eine Frage und zwar:
bei uns wurde jetzt auch Kurzarbeit eingeführt und ich glaube es gibt eine Regelung das der Arbeitgeber nur zwei zusammenhängende Tage für mich als AN einteilen darf während der Kurzarbeit und keine ganze Woche wo wir Urlaub nehmen "müssen". Wie ist das? Vielleicht kann mir jemand helfen.
Vielen Dank!
Erstellt am 06.08.2020 um 11:54 Uhr von mamoulian
Moin.
Da das Thema wahrscheinlich schon durch ist, verstehe ich richtig: wenn der BRM KuA (freiwillig) hat, und nicht teilnehmen kann oder möchte, soll ein Ersatzmitglied nachgeladen werden, oder?
Gruß, mamoulian
Erstellt am 06.08.2020 um 12:24 Uhr von wdliss
Nein, auch während einer Kurzarbeitsphase ist ein Betriebsrat weiterhin im Amt und hat alle seine gesetzlichen Rechte und Pflichten, Aufgaben und Befugnisse, und zwar sogar dann, wenn die Arbeitszeit auf Null reduziert worden sein sollte. Somit liegt in der KuA kein Verhinderungsgrund vor und es kann kein Ersatzmitglied nachgeladen werden.