Betriebsratssitzung/Kurzarbeit
Ich bin Betriebsratsmitglied und wir haben derzeit Kurzarbeit. Darf ich während Kurzarbeit zu einer BR-Sitzung eingeladen werden bzw muss ich eingeladen werden. Wie ist die Vergütung am Kurzarbeitstag, wenn ich an einer Sitzung teilnehme.
Community-Antworten (9)
15.01.2009 um 12:01 Uhr
Hier gilt §37 (3) BetrVG.
Wenn eine Sitzung stattfindet, bist Du zu der Sitzung einzuladen und hast die Pflicht daran teilzunehmen. Sofern die Sitzung ausserhalb Deiner persönlichen Arbeitszeit stattfindet (dass diese Situation wegen Kurzarbeit eintritt ist unerheblich), so hast Du Anspruch auf ersatzweise Arbeitsbefreiung unter fortzahlung Deines Arbeitsentgeltes während Deiner persönlichen Arbeitszeit. Weitere Einflüsse áuf die Vergütung hat deine Teilnahme an der Sitzung nicht.
Du hast allerdings u.U. die Wahl, dich als Verhindert zu melden - wie z.B. bei Urlaub - worauf Dein BRV ein Ersatzmitglied einladen kann. Allerdings würde ich diesen Fall nur annehmen, wenn die Kurzarbeit dazu führt, wenn Du an dem fraglichen Tag komplett Arbeitsfrei hast.
Tip: Warum die Sitzung nicht auf einen Termin legen, an dem aller BR-Mitglieder regulär anwesend sind?
15.01.2009 um 12:11 Uhr
@RAKO, "Arbeitsfrei" ist kein Verhinderungsgrund, es ist kein Ersatzmitglied zu laden.
15.01.2009 um 12:33 Uhr
@all
gute Frage, denn während der Kurzarbeit, also der Zeit für welche Kurzarbeitergeld von der AfA gezahlt wird, steht der AN der AfA zur Verfügung. Sie kann den AN dann zu Arbeitsleistungen einsetzen. Vergleichbar Arbeitssuchenden.
In der Infobroschüre der AfA heißt es:
Das Arbeitsamt kann Bezieher von Kug in andere zumutbare Arbeit (Zweitarbeits- oder Dauerarbeitsverhältnis) vermitteln.
Daher wären hier nun zwei Fragen zu klären:
- Unterbricht BR-Arbeit die Kurzarbeit?
- Ist ein BRM auf Grund des o.a. Sachverhalt verhindert?
15.01.2009 um 12:42 Uhr
Hi pit47,
Du hast natürlich grundsätzlich recht, deshalb habe ich auch nur "annehmen" geschrieben. Verhindert ist das BR-Mitglied nur, wenn die Teilnahme an der Sitzung dem BR-Mitglied unzumutbar ist. So ist z.B. ein BR-Mitglied, das seinen Urlaub am Betriebsort verbringt, und deshalb ohne weiteres an der Sitzung teilnehmen könnte, objektiv verhindert. (Fitting RN 21 zu §25 BetrVG) Denselben Fall würde ich "annehmen" wenn das BR-Mitglied infolge Kurzarbeit komplett von der Arbeit freigestellt ist. Die Unzumutbarkeit hat das BR-Mitglied letztendlich selbst zu entscheiden. Ich glaube nicht, das ein Arbeitsgericht in einem derartigen Fall dem BR-Mitglied wiedersprechen würde und die Verhinderung kippen würde.
AaO wird klargestellt, das weder Urlaub noch Arbeitsunfähigkeit noch Kurzarbeit noch ... an sich dem BRV das Recht gibt die Verhinderung anzunehmen. Er hat also in jedem Fall das BR-Mitglied einzuladen, wenn es seine Verhinderung nicht ausdrücklich erklärt hat. Umgekehrt kann das BR-Mitglied seine Verhinderung nicht grundlos erklären (s.o.)
15.01.2009 um 12:44 Uhr
@ Uschi66
Genial! Darauf wäre ich nicht gekommen. Alleine das von Dir vorgetragene könnte das objektive Vorliegen einer Verhinderung begründen.
15.01.2009 um 15:17 Uhr
@all
ich denke aber Kurzarbeit ist kein Verhinderungsgrund, sondern BR-Arbeit unterbricht die Kurzarbeit.
Begründung:
Würde BR-Arbeit die Kurzarbeit nicht unterbrechen, also Vorrang haben, könnte dieses die Handlungsfähigkeit des BR verhindern. Denn, man stelle sich vor, in einem Betrieb wird Kurzarbeit nur für bestimmte Abteilungen/ Bereiche gemacht. Aus diesen Abteilungen/ Bereichen kommt aber die Mehrheit der BRM, dann könnte der BR nicht mehr handeln, z.B. Kündigungen usw. aus den Bereichen in welchen nicht kurzgearbeitet wird behandeln.
Also, BR-Arbeit geht vor, unterbricht dann notfalls Kurzarbeit!
Ist aber nur 1 BRM von Kurzarbeit betroffen, könnte er sich als verhindert oder nichtverhindert erklären, wäre dann seine Entscheidung.
23.01.2009 um 12:48 Uhr
Hallo, ich habe auch einmal eine Frage und zwar: bei uns wurde jetzt auch Kurzarbeit eingeführt und ich glaube es gibt eine Regelung das der Arbeitgeber nur zwei zusammenhängende Tage für mich als AN einteilen darf während der Kurzarbeit und keine ganze Woche wo wir Urlaub nehmen "müssen". Wie ist das? Vielleicht kann mir jemand helfen. Vielen Dank!
06.08.2020 um 13:54 Uhr
Moin. Da das Thema wahrscheinlich schon durch ist, verstehe ich richtig: wenn der BRM KuA (freiwillig) hat, und nicht teilnehmen kann oder möchte, soll ein Ersatzmitglied nachgeladen werden, oder? Gruß, mamoulian
06.08.2020 um 14:24 Uhr
Nein, auch während einer Kurzarbeitsphase ist ein Betriebsrat weiterhin im Amt und hat alle seine gesetzlichen Rechte und Pflichten, Aufgaben und Befugnisse, und zwar sogar dann, wenn die Arbeitszeit auf Null reduziert worden sein sollte. Somit liegt in der KuA kein Verhinderungsgrund vor und es kann kein Ersatzmitglied nachgeladen werden.
Verwandte Themen
Mehrarbeit während der Kurzarbeit (Zeitraum ist unklar)
ÄlterHallo alle zusammen, ich hab eine Frage: Das Unternehmen hat für die Monate Jul bis Ende Dezember mit Zustimmung des Betriebsrates und gültiger Betriebsvereinbarung (Gültigkeit von 07 - 12/14) Kur
Arbeitsvertrag regelt keine Kurzarbeit
ÄlterHallo, bin Angestellter in der Firma mit Arbeitsvertrag. Im Arbeitsvertrag ist keine Klausel wegen Kurzarbeit. Im Arbeitsvertrag steht mein monatliches Einkommen und auch das 13 te Monatsgehalt. I
Fragen rund um die Kurzarbeit
ÄlterUnsere Arbeitgeberin hat es sich nicht nehmen lassen am frühen Morgen (um 04.30 h zum Arbeitsbeginn) höchstpersönlich den Mitarbeitern die bevorstehende Kurzarbeit anzukündigen. Der Betriebsrat wusste
Kurzarbeit / Coronakrise: dringende Fragen!
ÄlterMoin moin an alle, ich habe einige wichtige und dringende Fragen. Meine Frau hat gestern am 17.03. ein Schreiben vom Arbeitgeber erhalten, dass ab 16.03.2020 Kurzarbeit ansteht. Jeder Arbeitnehmer/in
Anwalt für eine BV
ÄlterGuten Morgen alle zusammen, Bei uns ist noch keine Kurzarbeit, der AG möchte das der BR eine BV für die Kurzarbeit ausarbeitet, falls doch die Kurzarbeit in den nächsten Monaten unser Unternehmen trif