4 Stunden länger arbeiten ohne Lohnausgleich gegen Tarivverträge
Hallo, ich bin BR-Mitglied in einem Kfz Unternehmen. Unser Geschäftsführer hat uns nun verordnet, 4 Stunden länger zu arbeiten one Lohnausgleich. Sprich wir sollen 40 Std. pro Woche arbeiten bekommen aber nur 36 bezahlt. Unsere Firma ist im Arbeitgeberverband und hat sich somit an die aktuellen Tarifverträge der IGM zu halten. Unser Geschäftsführer weis, dass er vor jedem Arbeitsgericht verlieren wird. Denn so steht es nicht in unseren Tarifverträgen. Wir als BR werden auch nicht zustimmen. Nun will er alle Mitarbeiter einzeln befragen und eine Strichliste machen, wer dann " freiwillig " die 4 Stunden länger arbeiten gehen möchte. Er droht jedoch an, dass er sich was überlegen würde für die Mitarbeiter die gegen die 4 Std. stimmen. Was auch immer das sein wird. Er meint außerdem, dass er keine Leute entlassen würde wenn wir diesen Deal eingehen. Im Gegenzug hat er uns schon 4 betriebsbedingte Kündigungen vorgelegt. Er sagt wir müssten alle aus Solidarität länger arbeiten ohne Lohnausgleich, damit die AN, die noch nicht so lange im Betrieb sind nicht gefeuert werden. Ich halte das ales für einen schlechten Film und weis im Mment noch nicht, was ich den Mitarbeitern sagen soll. Ich habe die IGM informiert und wir halten nächste Woche eine BR-Sitzung mit einem IGM-Sprecher. Ich überlege den Konzernbetriebsrat einzuschalten, da ich vermute, dass unser Geschäftsführer in eigenem ermessen handelt und dies in keinster Weise abgeklärt hat.
Ich würde mich sehr über ein paar Tipps freuen
Mfg MPaB
Community-Antworten (16)
13.01.2009 um 22:15 Uhr
@mpab
Besprecht mit dem Vertreter der IGM auch einmal den Sachverhalt "Nötigung von Betriebsverfassungsorganen"
Sofern er diese Äußerungen vor Zeugen gemacht hat bitte alles festhalten. KBR einschlaten ist eine sehr gute Idee.
13.01.2009 um 22:21 Uhr
Nö, gibt es andere Wege denke ich...
13.01.2009 um 22:25 Uhr
mpab Will der AG von Vorgaben, die mit einem TV vereinbart wurden, abweichen, so ist es Sache der Tarifpartner entsprechend zu verhandeln. Der BR hat hier keinerlei Möglichkeiten im Rahmen seiner Rechte. Selbst Betriebsvereinbarung die Rechte von AN aus einem TV verschlechtern, dürften rechtswidrig sein.
Zahlt der AG die im TV vereinbarten Arbeitszeiten nicht, so müsste jeder Betroffene seine Ansprüche selber geltend machen.
13.01.2009 um 22:25 Uhr
Wow, vielen Dank für die rasche Antwort. Er hat das nicht nur vor Augenzeugen gesagt, sondern vor einem ganzen Filialbetrieb. Er hat alle Mitarbeiter zusammengetrommelt und gesagt, dass wäre alles beschlossene Sache. Der BRV wäre auch nformiert. Wobei der BRV lediglich eine E-Mail bekommen hat wo drinne steht, dass ab jetzt 40 Std.-Woche ohne Lohnausgleich ist. Wir vom BR haben nichts genehmigt.
13.01.2009 um 22:27 Uhr
@ der alte Heine
heißt das, jeder einzelne Arbeitnehmer müsste vor dem Arbeitsgericht klagen???
13.01.2009 um 22:32 Uhr
@Der alte Heini
Die dürften nciht rechtswidrig sein, sie sind es (siehe § 77 Abs 3 BetrVG) ABER: ein BR hat dennoch ein MBR nach § 87 Abs 1 Nr 3, da wir doch davon ausgehen müssen dass es ncih nicht um eine TV änderung handelt (weil ja nciht einseitig geht) siondern um eine vorübergehende Verlängerung der betriebsüblichen Arbeiszeit - oder sehe ich das falsch?
Weiterum ist die Frage wie sowas zu bewerten ist: Darf´der AN freiwillig unter Duldung des AG dieses machen? Tja, Fragen über Fragen...
"Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung" - vielleicht ist der Spruch alt, aber zutreffend allemal...
13.01.2009 um 22:33 Uhr
mpab, wird gegen einen TV verstoßen, kann auch die Gewerkschaft klagen. Aber zur Durchsetzung der individualrechtlichen Ansprüche muss jeder AN selbst klagen.
13.01.2009 um 22:34 Uhr
@mpag Es ist wichtig immer das Kollektivrecht zu sehen - sorry "der alte Heini" ich hoffe du gibst mir Recht...
13.01.2009 um 22:38 Uhr
@Lotte Nein, ich sehe keinen Verstoß gegen TV - ich bin mal nett (dann würde die GEW informiert und die regelt das, dann hätte der BR nciht mal was damit zu tun) - das ist nur auf Zeit bedingt eine vorrübergehende Verlängerung der Arbeitszeit. Selbstverständlich ohne Lohnausgleich, da dier Ausgleichszeitraum nach dem ArbZG eingehalten wird...
13.01.2009 um 22:39 Uhr
mpab
den hier dann anfallenden Überstunden müsste der BR aber zustimmen. Der Lohn und die WAZ ist aber im TV geregelt und hier müsste der AG eine TV Änderung herbeiführen, denn ich denke der TV dürfte hier keine entsprechende Öffnungsklausel haben. Die GEW müsste dann wegen Verstoß gegen den TV klagen.
Ich würde als BR aber sofort eine Betriebsversammlung einberufen und den AN den richtigen Sachverhalt und die weiteren Überlegungen des BR erklären. Notfalls auch als BR-Info
13.01.2009 um 22:47 Uhr
Ich werde morgen direkt alle Mitarbeiter informieren, dass die Vorgehensweise der GL nicht rechtens ist und wir alle weiteren Schritte einleiten werden.
13.01.2009 um 23:23 Uhr
@Bärbel1 Und rein hypotetisch - wenn die AN die Überstunden dann freiwillig machen? Weil der ach so liebe AG so lieb ist? Grenzt das das MBR des BR aus?
13.01.2009 um 23:37 Uhr
Don Johnson
Nein, auch die Duldung von Mehrarbeit unterliegt der MB.
LAG-HAMM – Beschluss vom 09.03.2007, Aktenzeichen: 10 TaBV 115/06 Vorschriften: BetrVG § 23 Abs. 3, BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3, ZPO § 890 Stichworte: Beschlussverfahren, Unterlassungsanspruch des Betriebsrats, Anordnung/Duldung von Mehrarbeit, Ausschluss des Mitbestimmungsrechts durch Zeitausgleich für Mehrarbeit durch freiwillige Leistung, Eil-/Notfälle, Wiederholungsgefahr
Mitbestimmung bei Überstunden – freiwillige Mehrarbeit einzelner Beschäftigter www.chronosagentur.de/AZB/recht/pdf/1986-6-10%201%20ABR%2061-84.pdf Zitat: "Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber Überstunden anordnet, die notwendig werden, weil die im Betrieb oder in einzelnen Abteilungen anfallende Arbeit nicht mit den vorhandenen Arbeitskräften erledigt werden kann.
Das Mitbestimmungsrecht entfällt nicht deshalb, weil ein Arbeitnehmer auf Wunsch des Arbeitgebers freiwillig Überstunden leistet."
BAG, Beschluß vom 10.6.1986 - 1 ABR 61/84 - http://www.lexrex.de/rechtsprechung/innovativ/ctg1086615546163/1415.html
Duldung von Mehrarbeit - BAG, Beschluß vom 27.11.1990 - 1 ABR 77_89 - Unterlassungsanspruch des Betriebsrats nach § 23 Abs. 3 BetrVG -
Nicht nur die Anordnung, sondern auch die Duldung von Überstunden (Entgegennahme und Bezahlung) lösen das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG aus, wenn ein kollektiver Tatbestand vorliegt.
14.01.2009 um 00:06 Uhr
@Bärbel1 Nun, jetzt verstehen wir uns - lach
14.01.2009 um 00:07 Uhr
... und wir haben die Entgeltung von geduldeten Überstunden noch nciht mal besprochen - lach
14.01.2009 um 10:21 Uhr
@all Dann wollen wir mal hoffen, dass es sich hier nicht wieder um die berühmten Öffnungsklauseln im Tarifgefüge der IGM handelt, die einem örtlichen BR tatsächlich diese Macht/Entscheidungsgewalt einräumt. Toi, Toi, Toi...
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