Erstellt am 13.01.2009 um 21:15 Uhr von Uschi66
@mpab
Besprecht mit dem Vertreter der IGM auch einmal den Sachverhalt "Nötigung von Betriebsverfassungsorganen"
Sofern er diese Äußerungen vor Zeugen gemacht hat bitte alles festhalten.
KBR einschlaten ist eine sehr gute Idee.
Erstellt am 13.01.2009 um 21:21 Uhr von DonJohnson
Nö, gibt es andere Wege denke ich...
Erstellt am 13.01.2009 um 21:25 Uhr von Der alte Heini
mpab
Will der AG von Vorgaben, die mit einem TV vereinbart wurden, abweichen, so ist es Sache der Tarifpartner entsprechend zu verhandeln.
Der BR hat hier keinerlei Möglichkeiten im Rahmen seiner Rechte.
Selbst Betriebsvereinbarung die Rechte von AN aus einem TV verschlechtern, dürften rechtswidrig sein.
Zahlt der AG die im TV vereinbarten Arbeitszeiten nicht, so müsste jeder Betroffene seine Ansprüche selber geltend machen.
Erstellt am 13.01.2009 um 21:25 Uhr von mpab
Wow,
vielen Dank für die rasche Antwort. Er hat das nicht nur vor Augenzeugen gesagt, sondern vor einem ganzen Filialbetrieb. Er hat alle Mitarbeiter zusammengetrommelt und gesagt, dass wäre alles beschlossene Sache. Der BRV wäre auch nformiert. Wobei der BRV lediglich eine E-Mail bekommen hat wo drinne steht, dass ab jetzt 40 Std.-Woche ohne Lohnausgleich ist. Wir vom BR haben nichts genehmigt.
Erstellt am 13.01.2009 um 21:27 Uhr von mpab
@ der alte Heine
heißt das, jeder einzelne Arbeitnehmer müsste vor dem Arbeitsgericht klagen???
Erstellt am 13.01.2009 um 21:32 Uhr von DonJohnson
@Der alte Heini
Die dürften nciht rechtswidrig sein, sie sind es (siehe § 77 Abs 3 BetrVG) ABER: ein BR hat dennoch ein MBR nach § 87 Abs 1 Nr 3, da wir doch davon ausgehen müssen dass es ncih nicht um eine TV änderung handelt (weil ja nciht einseitig geht) siondern um eine vorübergehende Verlängerung der betriebsüblichen Arbeiszeit - oder sehe ich das falsch?
Weiterum ist die Frage wie sowas zu bewerten ist: Darf´der AN freiwillig unter Duldung des AG dieses machen? Tja, Fragen über Fragen...
"Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung" - vielleicht ist der Spruch alt, aber zutreffend allemal...
Erstellt am 13.01.2009 um 21:33 Uhr von Lotte
mpab,
wird gegen einen TV verstoßen, kann auch die Gewerkschaft klagen.
Aber zur Durchsetzung der individualrechtlichen Ansprüche muss jeder AN selbst klagen.
Erstellt am 13.01.2009 um 21:34 Uhr von DonJohnson
@mpag
Es ist wichtig immer das Kollektivrecht zu sehen - sorry "der alte Heini" ich hoffe du gibst mir Recht...
Erstellt am 13.01.2009 um 21:38 Uhr von DonJohnson
@Lotte
Nein, ich sehe keinen Verstoß gegen TV - ich bin mal nett (dann würde die GEW informiert und die regelt das, dann hätte der BR nciht mal was damit zu tun) - das ist nur auf Zeit bedingt eine vorrübergehende Verlängerung der Arbeitszeit. Selbstverständlich ohne Lohnausgleich, da dier Ausgleichszeitraum nach dem ArbZG eingehalten wird...
Erstellt am 13.01.2009 um 21:39 Uhr von Bärbel1
mpab
den hier dann anfallenden Überstunden müsste der BR aber zustimmen. Der Lohn und die WAZ ist aber im TV geregelt und hier müsste der AG eine TV Änderung herbeiführen, denn ich denke der TV dürfte hier keine entsprechende Öffnungsklausel haben. Die GEW müsste dann wegen Verstoß gegen den TV klagen.
Ich würde als BR aber sofort eine Betriebsversammlung einberufen und den AN den richtigen Sachverhalt und die weiteren Überlegungen des BR erklären. Notfalls auch als BR-Info
Erstellt am 13.01.2009 um 21:47 Uhr von mpab
Ich werde morgen direkt alle Mitarbeiter informieren, dass die Vorgehensweise der GL nicht rechtens ist und wir alle weiteren Schritte einleiten werden.
Erstellt am 13.01.2009 um 22:23 Uhr von DonJohnson
@Bärbel1
Und rein hypotetisch - wenn die AN die Überstunden dann freiwillig machen? Weil der ach so liebe AG so lieb ist? Grenzt das das MBR des BR aus?
Erstellt am 13.01.2009 um 22:37 Uhr von Bärbel1
Don Johnson
Nein, auch die Duldung von Mehrarbeit unterliegt der MB.
LAG-HAMM – Beschluss vom 09.03.2007, Aktenzeichen: 10 TaBV 115/06
Vorschriften: BetrVG § 23 Abs. 3, BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3, ZPO § 890
Stichworte: Beschlussverfahren, Unterlassungsanspruch des Betriebsrats,
Anordnung/Duldung von Mehrarbeit, Ausschluss des Mitbestimmungsrechts durch Zeitausgleich für Mehrarbeit durch freiwillige Leistung, Eil-/Notfälle, Wiederholungsgefahr
Mitbestimmung bei Überstunden – freiwillige Mehrarbeit einzelner Beschäftigter
www.chronosagentur.de/AZB/recht/pdf/1986-6-10%201%20ABR%2061-84.pdf
Zitat:
"Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG mitzubestimmen, wenn der
Arbeitgeber Überstunden anordnet, die notwendig werden, weil die im Betrieb oder in einzelnen Abteilungen anfallende Arbeit nicht mit den vorhandenen Arbeitskräften
erledigt werden kann.
Das Mitbestimmungsrecht entfällt nicht deshalb, weil ein Arbeitnehmer auf Wunsch
des Arbeitgebers freiwillig Überstunden leistet."
BAG, Beschluß vom 10.6.1986 - 1 ABR 61/84 -
http://www.lexrex.de/rechtsprechung/innovativ/ctg1086615546163/1415.html
Duldung von Mehrarbeit - BAG, Beschluß vom 27.11.1990 - 1 ABR 77_89 - Unterlassungsanspruch des Betriebsrats nach § 23 Abs. 3 BetrVG -
Nicht nur die Anordnung, sondern auch die Duldung von Überstunden (Entgegennahme und Bezahlung) lösen das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG aus, wenn ein kollektiver Tatbestand vorliegt.
Erstellt am 13.01.2009 um 23:06 Uhr von DonJohnson
@Bärbel1
Nun, jetzt verstehen wir uns - lach
Erstellt am 13.01.2009 um 23:07 Uhr von DonJohnson
... und wir haben die Entgeltung von geduldeten Überstunden noch nciht mal besprochen - lach
Erstellt am 14.01.2009 um 09:21 Uhr von Kölner
@all
Dann wollen wir mal hoffen, dass es sich hier nicht wieder um die berühmten Öffnungsklauseln im Tarifgefüge der IGM handelt, die einem örtlichen BR tatsächlich diese Macht/Entscheidungsgewalt einräumt.
Toi, Toi, Toi...