3 Stunden Mehrarbeit ohne Lohnausgleich - ist eine BV über Arbeitszeitverlängerung ohne Lohnausgleich überhaupt rechtens?
Hallo Unser AG lässt uns seit Anfang 2005 pro Woche 3 St. Mehrarbeit ohne Lohnausgleich, mit der Begründung, "Dass es dem Berieb ja so schlecht ginge", leisten. Dies hat er mit unserem ehemaligen Betriebsrat in einer Betriebsvereinbarung beschlossen. Weiterhin wurde das Weihnachtsgel mit Höhe und Auszahlungsdatum in einer BV beschlossen. Diese BV hat eine Kündigungsfrist von 6 Monaten auf Jahresende. An die Freiwilligkeitsklausel hat er sich aber auch jährlich gehalten.
Jetzt will unser AG an der Höhe des Weihnachtsgeldes drehen8natürlich nach unten).
Miene Fragen sind:
Ist die BV über Arbeitszeitverlängerun ohne Lohnausgleich überhaupt rechtens und kann der AG die Höhe des Wiehnachtsgeldes troz bestehender BV einfach verändern?
Community-Antworten (4)
12.10.2006 um 15:43 Uhr
Stellt sich erstmal die Frage: Seid ihr tarifgebunden, dann darf detr Betriebsrat überhaupt keine BV dafür abschliessen, ausser es wäre eine Öffnungsklausel vorhanden, gibts z.B. bei Druck und Papier. Wenn über die Weihnachtsgeldzahlung eine BV besteht kann er einseitig gar nichts verändern, er muss die bestehende BV erst fristgerecht kündigen, hat sie Nachwirkung geht das ebenfalls nicht bis eine neue Vereinbarung abgeschlossen ist gilt die alte BV
12.10.2006 um 16:23 Uhr
Danke esrst für die Antwort
Wir sind nicht Tarifgebunden!
12.10.2006 um 17:39 Uhr
Ich kann mir nicht vorstellen, dass die BV über die Höhe des Weihnachtsgeldes eine Nachwirkung hat. Ausser, es wurde eine vereinbart.
13.10.2006 um 12:12 Uhr
hallo bei nicht tarifgebundenen firmen,ist die arbeitszeit einzelvertraglich geregelt.der betriebsrat kann nicht über die köpfe der arbeitnehmer diesbezüglich betriebsvereinbarungen abschliessen.jeder einzelner muss selbst entscheiden ob es sein arbeitsvertrag ändert.die zustimmung zur arbeitszeiterhöhung bleibt also bei den vertagsparteien.in einem nicht tarifgebundenen firma sind das arbeitgeber und arbeitnehmer!wenn die arbeitnehmer nicht zustimmen bleibt der firma die möglichkeit einer änderungskündigung.
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