38,5 Stunden ohne Lohnausgleich - können wir uns auf die alte BV berufen, die noch von 37 Stunden ausgeht?
Hallo!
Bei uns im Betrieb haben wir eine BV Arbeitszeit in der die wöchentliche Arbeitszeit von 37 auf 38,5 Stunden ohne Lohnausgleich erhöht wurde. Dieses sollte vorerst für ein Jahr gehen, ist jetzt aber schon seit 3 Jahren so. Die Neueinstellungen die wir in dieser Zeit bekommen haben, hatten/haben im Vertrag 38,5 Stunden stehen Also haben wir hier nicht richtig aufgepasst und es wird schwer wieder zurück zur 37 Stunden-Woche zu kommen, da ja alle neuen Mitarbeiter einen 38,5 Stunden-Vertrag haben. Ist die Stundenagabe im Vertag hinfällig oder kann sich der AG darauf berufen? Oder können wir uns auf die alte BV berufen, die noch von 37 Stunden ausgeht und die neue nur vorübergehend zum Einsatz kommen sollte?
Können wir einer Einstellung überhaupt widersprechen, wenn die Arbeitszeit mit 38,5 Stunden angegeben ist?
Community-Antworten (9)
13.03.2008 um 14:52 Uhr
schiss Eine Betriebsvereinbarung mit der eine Erhöhung der zu leistenden Wochenstundenzahlen ohne Lohnausgleich vereinbart wurde, dürfte gesetzwidrig und somit nichtig sein.
Für Arbeitnehmern die mit dem Arbeitsvertrag eine 37 Std Woche vereinbart haben, dürfte dies weiterhin gelten. Ansprüche auf Nachzahlung von mehr geleisteten Arbeitszeit, also je Woche von 1,5 Std, müsste jeder Betroffenen selber geltend machen. Denn Anspruch könnten sie 3 Jahre rückwirkend geltend machen.
Für Kollegen die in dem Arbeitsvertrag eine 38,5 Std Woche vereinbart haben, müssen damit leben.
13.03.2008 um 20:47 Uhr
@heini
"Eine Betriebsvereinbarung mit der eine Erhöhung der zu leistenden Wochenstundenzahlen ohne Lohnausgleich vereinbart wurde, dürfte gesetzwidrig und somit nichtig sein."
Vielleicht gilt aber hier ein TV mit entsprechender Öffnungsklausel. So was soll es geben
"Ansprüche auf Nachzahlung von mehr geleisteten Arbeitszeit, also je Woche von 1,5 Std, müsste jeder Betroffenen selber geltend machen. Denn Anspruch könnten sie 3 Jahre rückwirkend geltend machen."
wenn nicht Ausschlussfristen greifen!
Ansonsten ganz Deiner Meinung
13.03.2008 um 23:01 Uhr
@schiss Hallo, nach drei Jahren aufgefallen! Da kann ich nur sagen RESPEKT (anscheinend in der "Übergangsregelung" noch nicht einmal einen festen END-TERMIN geregelt)
Euer Tarifvertrag würde mich allerdings auch interessieren. Gibt es einen? Wenn ja, und wenn dort die Arbeitszeiten geregelt sind, kannst du die BV in die Tonne treten. Gegenüber den "neuen" Mitarbeitern könnt ihr aber als Betriebsrat gut verkaufen. In diesem Fall zählt auch die individuelle Vereinbarung (lt. Arbeitsvertrag) von 38,5 Stunden nicht. Der Arbeitsvertrag darf nämlich nicht gegen geltendes Recht verstoßen. Für die "alten Mitarbeiter" kann ich dir dann keine wirklich passende Ausrede für geleistete BR-Arbeit anbieten.
Ob und wie AN die Möglichkeit haben die geleisteten stunden als Mehrarbeit geltend zu machen - damit habe ich mich bis jetzt noch nicht beschäftigt - vielleicht später noch (bei Bedarf)
13.03.2008 um 23:28 Uhr
paula auch ein Tarifvertrag kann nicht verschlechternd in eine Regelungen eingreifen, die individuell, also per Arbeitsvertrag vereinbart wurden. Eine Verschlechterung per Betriebsvereinbarung ist aus genannten Gründen auch nicht möglich, selbst wenn ein Tarifvertrag per Öffnungsklausel ein BV zulässt.
Sicherlich könnten Ausschlussfristen die Forderungen beeinträchtigen, aber da müssten die betroffenen Kollegen selber in ihren Arbeitsverträgen nachschauen ob es dazu Regelungen gibt. Dieses Thema dürfte aber eher unerheblich sein, da wohl kein Arbeitnehmer die Courage besitzt die Forderungen geltend zu machen.
13.03.2008 um 23:52 Uhr
@heini
Du hast Recht was den TV angeht. Aber schiss (was für ein Name) hat nur geschrieben, dass die neuen MA 38,5 Std. im Vertrag haben. Wir wissen nicht was in den alten Verträgen steht ob da überhaupt was steht. Also kann es ja sein, dass die AZ durch den TV vorgegeben wird.... und dann kommen wir zu meiner BV :-)
14.03.2008 um 03:44 Uhr
Hallo, komme gerade von der Spätschicht. Also wir sind nicht tarifgebunden. In den alten Verträgen steht 37 Stunden und in den neuen 38,5 Stunden.
Außerdem steht in den Arbeitsverträgen: "Die gegenwärtigen und künftigen Betriebsvereinbarungen sind Bestandteil dieses Vertrages" das heißt doch, auch die verschlechternden Betriebsvereinbarungen, oder?
Die BV sollte vorerst für ein Jahr die alte (mit 37 Stunden) ersetzen, wir haben danach aber auch so weitergearbeitet und jetzt wollen wir aus dieser BV raus. Sie wurde von uns gekündigt, aber die Nachwirkung wurde in der BV nicht extra ausgeschlossen. Also wird sie nachwirken.
Was passiert nach der Rückkehr zur 37 Stunden-Woche?
Wenn wir über Einstellungen entscheiden, steht in der Anhörung nur Vollzeit oder Teilzeit und da wir den Arbeitsvertrag ja nicht zu Gesicht bekommen, wissen wir nicht wieviele Wochenstunden drin stehen.
Wenn die neuen Mitarbeiter ein Grundgehalt im Vertrag stehen haben und keinen Stundenlohn, wäre es dann rechtens, wenn sie bei 37 Stunden weniger verdienen? Oder wie kann man es erklären, daß die 38,5 Stunden auch hier ohne Lohnausgleich gearbeitet wurden. Wo wäre denn sonst die ganzen Jahre die Gleichbehandlung geblieben?
Unser Chef meint, daß die neuen nicht zurück zur 37 Stunden-Woche können. Und wenn wir die Bezahlung der 1,5 Stunden fordern, daß das nur für die alten gilt, da die neuen ja eh schon 38,5 drin stehen haben, also auch danach bezahlt werden.
Ganz schönes Durcheinander, aber hoffentlich könnt Ihr uns weiterhelfen.
14.03.2008 um 14:12 Uhr
schiss individuelle Vereinbarungen in einem Arbeitsvertrag können weder durch einen Tarifvertrag noch einer Betriebsvereinbarung geändert werden. Selbst bei genannter entsprechender Formulierung ist eine Schlechterstellung im Bezug auf das vereinbarte Arbeitsvolumen nicht möglich. Dabei ist es auch unerheblich ob mit oder ohne Lohnausgleich.
Und wenn euer Chef meint, dass die Kollegen nicht zurück zur 37 Std Woche können, dann irrt er sich, denn laut Arbeitsvertrag sind die Kollegen bei einer 37 Std Woche, sie leisten derzeit nur vergütungspflichtige Mehrarbeit, die der Arbeitgeber einfach nicht bezahlt. Will der Arbeitgeber das vereinbarte Arbeitszeitvolum von 37 Std auf 38,5 Std anheben, dann kann dies nur geschehen mit der Zustimmung jedes einzelnen Betroffenen oder aber über Änderungskündigungen. Änderungskündigungen die zum Zweck von Lohnreduzierungen ausgesprochen werden, ist hier der Fall, halten in der Regel einer Überprüfung durch das Arbeitsgericht nicht Stand.
Hier hat der Betriebsrat den Mitarbeitern durch eine rechtswidrige Betriebsvereinbarung den Anschein gegeben, dass das Vorgehen des Arbeitgebers legal ist.
Ich glaube wohl, dass der Arbeitgeber um die Problematik einer solchen BV weis und den BR für seine Zwecke missbraucht hat.
14.03.2008 um 14:43 Uhr
Ok, das hört sich ja erstmal nicht schlecht an. Aber was ist denn mit den "neuen", die 38,5 Stunden in ihrem Vertrag stehen haben? Im Vertrag steht z.B.: 38,5 Stunden 2000,- Euro das wären ja ca 11,97 Euro pro Stunde bei 167 Stunen im Monat
Auf der Abrechnung steht aber 12,50 pro Stunde also 160 Stunden
das heißt also lt. Vertrag 38,5 Stunden, aber lt. Abrechnung 37 Stunden bezahlt, so wie es auch praktiziert wird.
Kann der AG sich denn nun auf den Vertrag berufen und sagen, daß der Mitarbeiter 38,5 Stunden bezahlt bekommt?
Wenn ja, wären doch alle "alten" benachteiligt worden, oder?
Sorry, aber es geht wieder zur Spätschicht. Kann erst heute Nacht wieder schreiben.
18.03.2008 um 19:36 Uhr
Hallo, könnt Ihr uns weiterhelfen?
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