Erstellt am 06.02.2020 um 08:17 Uhr von Kratzbürste
Na auf jeden Fall ist es eine Frage der Ordnung und des Verhaltens der AN im Betrieb. Also § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.
Erstellt am 07.02.2020 um 00:12 Uhr von Catweazle
Der Arbeitgeber darf schon wissen wofür er seine Mitarbeiter bezahlt. Er darf auch die Leistung kontrollieren. Eine Mitbestimmung sehe ich nicht.