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Nachtschicht mit 60 Jahren in Pflegeberuf?

B
Bianca
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen, Eine Bekannte von mir arbeitet in der Altenpflege.Nachdem sie in der Vergangenheit ( die letzten 5 Jahre) nur im Früh- und Spätdienst eingeteilt wurde, verlangt die Arbeitgeberin, dass sie zukünftig Nachtschichten mitübernimmt. Die Bekannte ist 60 Jahre alt. Kann die Frau mit ihren 60 Jahren gezwungen werden noch Nachtdienst zu machen, oder gibt es irgendein Gesetz bzw. Tarifverträge ( Arbeitgeber ist eine kirchliche Einrichtung) die dies regelt.

10.720010

Community-Antworten (10)

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Lotte

12.01.2009 um 21:56 Uhr

bianca, schau mal ins ArbZG § 6

U
Uschi66

12.01.2009 um 22:03 Uhr

@Lotte

ArbZG § 6 besagt aber nicht AN ab/über 60 dürfen/ müssen keine Nachtarbeit machen. Es kommt hier auf die gesundheitlichen Umstände an. Es soll ja aucg sehr viele sehr fitte ältere Menschen/AN geben.

Es kommt hier aber auch auf den ArbV und ggf. TV an.

Gerade kirchliche Einrichtungen sollten ja ein ganz besonders Verständnis für ältere Menschen haben. Aber die lesen leider auch nicht immer die Bibel.

N
nicoline

12.01.2009 um 22:07 Uhr

@ bianca wenn gemäß § 6 Abs.4 ArbZG „nach arbeitsmedizinischer Feststellung die (weitere) Verrichtung von Nachtarbeit den Arbeitnehmer in seiner Gesundheit gefährdet”, könnte sie vom Nachtdienst befreit werden. Das wäre das Gesetz. Ob in dem für Deine Bekannte gültigen Tarifvertrag darüber etwas enthalten ist, könnte sie bei der Mitarbeitervertretung erfahren. Deren Aufgabe wäre es auch, sie zu unterstützen.

K
Kölner

12.01.2009 um 23:00 Uhr

@nicoline, Lotte ...mir kommt bei dem Satz "Nachdem sie in der Vergangenheit ( die letzten 5 Jahre) nur im Früh- und Spätdienst eingeteilt wurde [...]" hinsichtlich der Konkretisierung des AV doch der ein oder andere Gedanke.

L
Lotte

12.01.2009 um 23:17 Uhr

Kölner, ja, so ählich war auch mein erster Gedanke...aber da hier nach Gesetz und TV gefragt wurde, lieferte ich erstmal das Gesetz und Du ja dann das Übrige. ;-) Man könnte auch noch erwähnen, dass alles nicht ohne Beachtung der Mitbestimmungsrechte des BR geht.

N
nicoline

12.01.2009 um 23:17 Uhr

@Kölner wäre es ungebührlich, Dich zu bitten, bianca den ein oder anderen Gedanken mitzuteilen?

L
Lotte

12.01.2009 um 23:23 Uhr

nicoline, Konkretisierung des Arbeitsvertrages bedeutet, dass ein AN aufgrund einer langjährigen Handhabung, das Vertrauen haben kann, dass diese Handhabung beibehalten wird und somit Teil seines AV geworden ist. Sozusagen eine betriebliche Übung.

Hier aus einem BAG Urteil: Eine Konkretisierung des Arbeitsvertrages - hier hinsichtlich der Arbeitszeiten - erfordert über die langjährige Handhabung hinaus zusätzliche Umstände, die ein schutzwürdiges Vertrauen des Arbeitnehmers auf Beibehaltung des bisherigen Leistungsinhalts für die Zukunft begründen

N
nicoline

12.01.2009 um 23:29 Uhr

@Lotte habe gerade ein Urteil mit solchem Wortlaut gelesen. Da ging es für die Klägerin aber negativ aus, nämlich genau, weil das BAG keine zusätzlichen Umstände über die langjährige Handhabung hinaus gesehen hat. Guckst Du hier: http://www.lexrex.de/rechtsprechung/innovativ/ctg1086615530461/2054.html Könnte also ein unsicherer Weg sein! ;-)

L
Lotte

12.01.2009 um 23:34 Uhr

nicoline, drum lieferten wir zwei Frauen Bianca ja auch erstmal den vielleicht sicheren Weg über das Gesetz, gell? ;-)

Ist übrigens das gleiche Urteil...

N
nicoline

12.01.2009 um 23:44 Uhr

Lotte, Du sagst es! ;-))

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