Hallo arthur
Für Einmalzahlungen gibt es keine gesetzliche Anspruchsgrundlage. Sie haben im Regelfall ihre rechtliche Grundlage in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung, dem abgeschlossenen Arbeitsvertrag, in arbeitsvertraglichen Einheitsregelungen, einer Gesamtzusage oder einer betrieblichen Übung.
Der Arbeitgeber kann die Einmalzahlung auch als freiwillige zusätzliche Leistung erbringen. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist in jedem Fall zu berücksichtigen.
Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 und 11 BetrVG, da die Verteilung von Einmalzahlungen auf die Mitarbeiter eine Frage der nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtigen betrieblichen Lohngestaltung ist. Bei freiwilligen zusätzlichen Leistungen erstreckt sich das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats allerdings nicht auf die Einführung einer Einmalzahlung und deren finanziellen Gesamtumfang, sondern lediglich auf die Verteilung der Mittel auf die Mitarbeiter. Bei leistungsbezogenen Einmalzahlungen resultiert das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG.
Der Arbeitgeber ist in seiner Entscheidung, ob und unter welchen Voraussetzungen er seinen Arbeitnehmern eine zusätzliche Leistung gewährt, grundsätzlich frei. Entscheidet er sich aber, über individuell motivierte Einzelfälle hinaus, nach von ihm gesetzten allgemeinen Regeln freiwillige Sonderzahlungen wie z. B. Gratifikationen , zu leisten, ist er an den arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden. Gewährt der Arbeitgeber aufgrund einer abstrakten Regelung eine freiwillige Sonderzahlung nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip und legt er gemäß dem mit der Leistung verfolgten Zweck die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistung fest, darf er einzelne Arbeitnehmer von der Leistung nur ausnehmen, wenn dies sachlichen Kriterien entspricht.
Ich weiß nicht warum dein AG einzelnen Beschäftigten eine Sonderzahlung gewehrt
Sollte er diese nach den Kriterien
Fachliche oder berufliche Qualifikation, Dauer der Betriebs- oder Berufszugehörigkeit, Lebensalter, Familienstand, Kinderzahl, Bedürftigkeit, Dauer- oder Aushilfsarbeitsverhältnis, Innen- oder Außendienst und Arbeitsleistung Gewehren ,so liegt ihr eine unterschiedliche Behandlung vor
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsanspruch soll eine Ungleichbehandlung in der Sache verhindern. Daher sind Gegenstand der Prüfung stets konkrete einzelne Ansprüche oder Rechte eines Arbeitnehmers. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist verletzt, wenn der Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern ohne sachlichen Grund von allgemein begünstigenden Regelungen des Arbeitsverhältnisses ausnimmt und schlechter stellt als andere Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage. Er ist nicht erst beim Vollzug, sondern schon beim Aufstellen entsprechender Regeln vom Arbeitgeber zu beachten. Ob ein sachlicher Grund vorliegt, ist im Einzelfall zu bestimmen.
Die Ungleichbehandlung verschiedener Arbeitnehmergruppen bei freiwilligen Leistungen dazu ist immer dann mit dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar, wenn die Unterscheidung nach dem Zweck der Leistung gerechtfertigt ist Unter Berücksichtigung aller Umstände muss es vom Zweck der Leistung her gerechtfertigt sein, der einen Arbeitnehmergruppe die Leistung vorzuenthalten, die der anderen Gruppe eingeräumt worden ist.