Nachweis der Insolvenzversicherung bei Altersteilzeit?
Laut § 8a AtG muß der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Abschluß einer Insolvenzversicherung schriftlich nachweisen, und zwar nach dem ersten Monat der ATZ und danach alle 6 Monate. Alternativ zu dem vom Gesetzgeber vorgesehenen schriftlichen Nachweis im Sechs-Monats-Rhythmus können sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf eine anderweitige Form des Nachweises der Insolvenzsicherung einigen.
Wie könnte die "anderweitige Form" aussehen? Reicht es aus, wenn der Betriebsrat darüber informiert wird und nicht jeder einzelne Arbeitnehmer?
Community-Antworten (3)
07.01.2009 um 18:06 Uhr
Valensine, es kann eine andere aber gleichwertige Form gewählt werden. So kann z.B. ein Aushang am schwarzen Brett oder eine Veröffentlichung im Intranet vereinbart werden um Verwaltungsaufwand und Materialkosten zu sparen.
07.01.2009 um 21:23 Uhr
@Lotte
Ich zweifel daran, daß ein Aushang Ersatz für einen NACHWEIS sein kann, den der Arbeitnehmer zu seinen Akten legt.
Oder genügt es vielleicht, wenn es eine Betriebsvereinbarung gibt, in der die Art der Insolvenzversicherung ausdrücklich festgeschrieben ist?
07.01.2009 um 21:46 Uhr
Valensina, er muss den Nachweis aushängen ;-))
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