Laut § 8a AtG muß der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Abschluß einer Insolvenzversicherung schriftlich nachweisen, und zwar nach dem ersten Monat der ATZ und danach alle 6 Monate. Alternativ zu dem vom Gesetzgeber vorgesehenen schriftlichen Nachweis im Sechs-Monats-Rhythmus können sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf eine anderweitige Form des Nachweises der Insolvenzsicherung einigen.

Wie könnte die "anderweitige Form" aussehen? Reicht es aus, wenn der Betriebsrat darüber informiert wird und nicht jeder einzelne Arbeitnehmer?