Zusammenhängender Urlaub - gibt es einen Anspruch auf drei Wochen zusammenhängenden Jahresurlaub?
Hallo, weiß jemand, ob es im Bereich AVR einen Anspruch (gesetzlich oder nicht) auf drei Wochen zusammenhängenden Jahresurlaub gibt. Kann der AG auch nur 2 Wochen genehmigen? Dank für eine rasche Antwort.
Community-Antworten (7)
06.01.2009 um 15:12 Uhr
@barssi
bin zwar mehr im TVöD zuhause wie in AVR aber meines Wisens nach gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf 3 Wochen zusammen hängenden JU.
Grundlage ist das BUrlG und da steht
§ 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
(2) 1Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. 2Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
Ein TV kann das besser stellen, aber nicht schlechter und die Definition von Werktagen ist inclusive Samstag und ergibt somit 2 Wochen zusammenhängend.
Der AG KANN auch nur 2 Wochen zusammenhängend genehmigen, aber da seid ihr als BR ja mit im Boot und nehmt eure rechte wahr.....
06.01.2009 um 16:24 Uhr
@barssi
Der AG kann auch nur 2 Wochen Urlaub genehmigen aber nur wenn hierfür dringende betriebliche Belange/Gründe oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmergegeben sind und diese nicht abgewendet/ erfüllt werden können.
Dieses dürfte auf keinen Fall das gesamte Urlaubsjahr so gegeben sein. Hier sollte der BR handeln oder aber man nimmt die Gewerkschaft und deren Rechtsschutz einmal mit ins Boot.
An einfachsten ist es, Urlaub > 2 Wochen schriftl. beantragen und vom AG notfalls eine schriftl. Ablehnung mit Begründung unter Beachtung des § § 7 BUrlG verlangen.
06.01.2009 um 18:44 Uhr
@Rosemariele Selbst das BUrlG spiegelt Deine Ansicht nicht wider...
06.01.2009 um 19:18 Uhr
@Kölner
dann erkläre mir einmal bitte die Aussagen "zusammenhängend" und "es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen" Also Satz 1 des § 7 Abs. 2 Der Satz 2 des $ 7 Abs. 2 ist die Ausnahme nicht die Regel. Denn sonst hätte der Gesetzgeber die Sätze in umgekehrter Reihenfolge ins Gesetz eingebracht. Vor allem aber die Worte "es sei denn" im 2 HAlbsatz des Satz 1 nicht benutzt.
Also bitte nicht die Ausnahme zur Regel machen. Das versuchen leider schon zu viele AG.
06.01.2009 um 19:26 Uhr
@Rosemariele Ich schrieb einer Bärbel1 vor ein paar Tagen bereits...
'§ 7 Abs. 2 sagt etwas von 12 Werktagen. ...mal rechnen: 'Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag, Samstag, Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag, Samstag,' Macht zusammen: ?'
Jetzt Dir auch! Also?
06.01.2009 um 20:17 Uhr
@Kölner
ja, soweit so gut. Doch wie von mir erwähnt beschreibst Du den zweiten Teil des 1 Satzes des Abs. 2 Ein Gesetz geht aber immer beim § 1 los. So auch die rechtliche Auslegung. Also erste § 1. Dieser beinhaltet den Grundsatz. "1Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen" dann erst folgt die erste Ausnahme "es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange .."
Dann folgen/ beachten wir den § 2 "1Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren" auch hier folgt dann ..es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe "
Beruft sich nun ein AG auf die jeweiligen " es sei denn" dann kann er dieses nur unter Beachtung der dem ..es sei denn folgenden!
Auf der Satz 2 des Abs. 2 geht ganz klar on der Ausnahme aus. Denn er beginnt mit ...2Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden,
Er kann sich nucht einfach grundsätzlich und immer einfach auf das ...es sei denn.. berufen. Bzw. er kann es schon, so lange sich kein AN wehrt.
Ich stimme ja auch gerne zu, dass es in den Haupturlaubszeiten des öftern das ...es sei denn... zutreffen kann, aber nicht immer aus betrieblichen Gründen (Ausnahmen Saisonbetriebe) sondern aus ...oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten ...!
Aber nochmals, dieses sind die Ausnahmen im Gesetzt.
PS: Ich habe die Beiträge zu diesem Thema von Dir und Bärbel1 verfolgt und habe Bärbel1 nur zustimmen können. Bis auf ihr Art zu zählen ;-)
07.01.2009 um 02:55 Uhr
@Rosemariele Hut ab vor Deiner Hartnäckigkeit. Jetzt müßten wir nur noch den Begriff dringende betriebliche Belange devinieren können.
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