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Urlaub wegen Kurzarbeit

B
BRIGM
Feb 2020 bearbeitet

Hallo Unser AG behauptet das die Bundesagentur für Arbeit verlangt ,das die AN ihren kompletten Jahresurlaub bis auf den letzten Tag verplanen MÜSSEN. Leider haben wir bis dato noch keine Unterlagen vorliegen die das beweisen. Da unser AG ,uns dem BR mächtig Druck macht, fragen wir uns ob es einen direkten Gesetzestext gibt der das regelt. Auch die IGM bestätigt uns das die Behauptungen des AG nicht richtig sind .

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Community-Antworten (3)

C
Challenger

01.02.2020 um 13:00 Uhr

Was der AG labert, ist dummes Zeug.Die Planung des Jahresurlaubs fällt überhaut nicht und in gar keinem Fall in die Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit. Dies ist ausschließlich eine Angelegenheit zwischen AG & BR.

Vergleich :

§ 87:Mitbestimmungsrechte

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: ............................ 5. Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

K
kratzbürste

01.02.2020 um 13:20 Uhr

Die Arbeitsagentur ist auch telefonisch erreichbar. Da erhält man dann Informationen aus erster Hand. Und man kann im Internet ein Merkblatt Kurzarbeitergeld von der Arge herunterladen.

C
Challenger

01.02.2020 um 13:47 Uhr

Sorry. Ich habe nicht auf die Überschrift geachtet : " Urlaub wegen Kurzarbeit " Wenn Kurzarbeit unvermeidlich ist, können Arbeitnehmer Verdienstausfälle durch Kurzarbeit vermeiden, indem sie Urlaub nehmen. Denn für die Dauer des Urlaubs erhält der Arbeitnehmer Urlaubsentgelt in ungekürztem Umfang.

Ungeachtet dessen hat der BR jedoch bei Kurzarbeit ein zwingendes Mitbestimmungsrecht (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG). Das heißt: Ohne Euere Zustimmung als Betriebsrat geht hier nichts!

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