Erstellt am 01.02.2020 um 08:23 Uhr von SBV Frank
Dann haben der AG und der AN den Sinn einer Wiedereingliederung weit verfehlt beziehungsweise nicht verstanden!!
Erstellt am 01.02.2020 um 13:26 Uhr von Moreno
Erstellt am 03.02.2020 um 10:42 Uhr von Amanda
Das es keinen interessiert denke ich nicht . Was würde wohl die BG dazu sagen. Ich denke es geht Dir um den Versicherungsschutz . Ist es ein Arbeitsunfall oder nicht ? Könnte für den Betroffenen sehr wichtig werden.
Erstellt am 03.02.2020 um 12:37 Uhr von moreno
Wenn der Beschäftigte im Betrieb oder auf dem HIN / Rückweg einen Arbeitsunfall erleidet zahlt die BG da spielt es keine Rolle ob der AN länger in der Wiedereingliederung gearbeitet hat.
Erstellt am 03.02.2020 um 14:09 Uhr von Kjarrigan
§ 7 Nr. 2 SGB VII - (2) Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus.
Wenn der Unfall während der Arbeitszeit oder auf den Weg von oder zur Arbeit / zuhause
erfolgt ist es ein Arbeitsunfall.
Während einer Wiedereingliederung ist man üblicherweise noch "Arbeitsunfähig"
Das vom Plan abgewichen wird - intresssiert vielleicht den Träger der Wiedereingliederung.