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Poolbeteiligung eines Arztes u Betriebsrats

F
Friedel
Jan 2018 bearbeitet

Wie muss ein Oberarzt, der Betriebsrat ist hinsichtlich der Poolverteilung behandelt werden? Gibt es dazu Rechtsprechung?

7.88708

Community-Antworten (8)

K
Knigge

28.12.2008 um 19:58 Uhr

Toll, Ihr bekommt einen Pool?

DN
Der Neue

28.12.2008 um 20:01 Uhr

Was hat ein Oberarzt im BR verloren, da gehören doch keine MA hin, die eine Vorgesetztenposition haben?

P
pirat

28.12.2008 um 20:10 Uhr

@der Neue, aha... ist das so?

@Friedel, gehe ich recht in der Annahme dass du mit Poolbeteiligung eine Prämie, Zuschläge o.ä. meinst? Wenn ja, dann würde das Lohnausfallprinzip greifen...

I
Immie

28.12.2008 um 20:55 Uhr

@Friedel Wenn mit Pool... das gemeint ist was der Freibeuter vermutet würde ich sagen, "wie jeder andere auch"

K
Kölner

28.12.2008 um 22:09 Uhr

@all Ich vermute nicht, dass mit der Poolbeteiligung das gemeint ist, was ihr meint.

@Friedel Was ist das für eine Frage?

@der Neue Selbstverständlich können OÄ in den BR! Macht sogar Sinn... Empfehlenswert: § 5 BetrVG

N
nicoline

28.12.2008 um 23:07 Uhr

@ all Chefärzte haben (manchmal noch) ein sogenanntes Liquidationsrecht für Privatpatienten. Aus den daraus erzielten Einnahmen müssen sie in einen Topf (Pool) einen bestimmten Prozentsatz einzahlen. Mindestens alle Oberärzte erhalten aus diesem Pool Gelder, da sie immer irgendwie auch an der Behandlung und Betreuung der Privatpatienten beteiligt sind.

@ der Neue Was hat ein Oberarzt im BR verloren, da gehören doch keine MA hin, die eine Vorgesetztenposition haben?

In den BR gehören keine "leitenden Angestellten". Oberärzte sind genau so wenig leitende Angestellte wie z.B. Stationsleitungen.

@ Friedel Und nachfolgend ein Auszug des BetrVG:

§ 37 Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis

(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(4) 1Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit _nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. 2Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.

DN
Der Neue

29.12.2008 um 10:39 Uhr

@privat und @friedel habt Ihr das "?" am Ende meines Satzes bemerkt? Das war eine Frage!

P
Peanuts

29.12.2008 um 10:48 Uhr

"Wie muss ein Oberarzt, der Betriebsrat ist hinsichtlich der Poolverteilung behandelt werden?"

So, wie es vertraglich vereinbart wurde.

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