Erstellt am 28.12.2008 um 18:58 Uhr von Knigge
Toll, Ihr bekommt einen Pool?
Erstellt am 28.12.2008 um 19:01 Uhr von der Neue
Was hat ein Oberarzt im BR verloren, da gehören doch keine MA hin, die eine Vorgesetztenposition haben?
Erstellt am 28.12.2008 um 19:10 Uhr von pirat
@der Neue,
aha... ist das so?
@Friedel,
gehe ich recht in der Annahme dass du mit Poolbeteiligung eine Prämie, Zuschläge o.ä. meinst? Wenn ja, dann würde das Lohnausfallprinzip greifen...
Erstellt am 28.12.2008 um 19:55 Uhr von Immie
@Friedel
Wenn mit Pool... das gemeint ist was der Freibeuter vermutet würde ich sagen,
"wie jeder andere auch"
Erstellt am 28.12.2008 um 21:09 Uhr von Kölner
@all
Ich vermute nicht, dass mit der Poolbeteiligung das gemeint ist, was ihr meint.
@Friedel
Was ist das für eine Frage?
@der Neue
Selbstverständlich können OÄ in den BR! Macht sogar Sinn...
Empfehlenswert: § 5 BetrVG
Erstellt am 28.12.2008 um 22:07 Uhr von nicoline
@ all
Chefärzte haben (manchmal noch) ein sogenanntes Liquidationsrecht für Privatpatienten. Aus den daraus erzielten Einnahmen müssen sie in einen Topf (Pool) einen bestimmten Prozentsatz einzahlen. Mindestens alle Oberärzte erhalten aus diesem Pool Gelder, da sie immer irgendwie auch an der Behandlung und Betreuung der Privatpatienten beteiligt sind.
@ der Neue
*Was hat ein Oberarzt im BR verloren, da gehören doch keine MA hin, die eine Vorgesetztenposition haben?*
In den BR gehören keine "leitenden Angestellten". Oberärzte sind genau so wenig leitende Angestellte wie z.B. Stationsleitungen.
@ Friedel
Und nachfolgend ein Auszug des BetrVG:
§ 37 Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis
(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ____ohne Minderung des Arbeitsentgelts____ zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(4) 1Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit _____nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung____. 2Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.
Erstellt am 29.12.2008 um 09:39 Uhr von der Neue
@privat und @friedel
habt Ihr das "?" am Ende meines Satzes bemerkt? Das war eine Frage!
Erstellt am 29.12.2008 um 09:48 Uhr von peanuts
"Wie muss ein Oberarzt, der Betriebsrat ist hinsichtlich der Poolverteilung behandelt werden?"
So, wie es vertraglich vereinbart wurde.