Krank nach 4 Abreitsstunden - Muss AN für diesen Tag eine Krankmeldung bringen oder gilt der Tag als gearbeitet?
Hallo, ein AN 4Std gearbeitet geht dann nach Hause weil er sich krank wird. Muss er für diesen Tag eine Krankmeldung bringen oder gilt der Tag als gearbeitet?
Die gleiche Frage stellte sich auch für eine Kollegin, diese hatte bis zum Mittag gearbeitet, musste aber dann zu ihrem kranken Kind (11Jahre alt) nach Hause
Community-Antworten (4)
22.12.2008 um 11:04 Uhr
Hallo Luca, wenn der/die KollegIn eine AU-Bescheinigung (gelben Schein) für diesen Tag hat, bekommt er Lohnfortzahlung auch für diesen Tag.
22.12.2008 um 11:12 Uhr
Hallo pit47, mir wurde gesagt : Wenn ein AN 4 oder 5Std. gearbeitet hat benötigt der AN keine!! AU mehr. Kann aber dazu keine Info finden. Lt Aussagen von Kollegen soll dies auch bei Krankheit von Kindern der Fall sein.
22.12.2008 um 11:18 Uhr
@Luca Nachweispflicht: Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage, muss der Arbeitnehmer spätestens am ersten darauf folgenden Arbeitstag seinem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zukommen lassen. Aus dieser muss sich das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer ergeben.
Der Arbeitgeber ist berechtigt, eine frühere Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu verlangen.
Kommt der Arbeitnehmer der ihm obliegenden Anzeige- und Nachweispflichten (§ 5 EntgFG) schuldhaft nicht nach, kann der Arbeitgeber die Vergütungsfortzahlung verweigern, bis der Nachweis erbracht ist (§ 7 EntgFG).
Bei Krankheit des Kindes gilt folgendes:
Wenn das Kind krank ist, drängt sich - je nach Alter des Kindes - die Frage der Betreuung auf. Bei kleineren Kindern und/oder einer schwereren Erkrankung wird die Mutter oder der Vater selbst die Betreuung übernehmen wollen.
In diesen Fällen besteht für ein Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse die Möglichkeit, sich unbezahlt vom Arbeitgeber freistellen zu lassen. Die Krankenkasse zahlt in dieser Zeit Krankengeld. Voraussetzung für diese Freistellung nach § 45 SGB V ist, dass:
das Kind noch keine 12 Jahre alt ist, die Betreuung aus ärztlicher Sicht erforderlich ist, über die Krankheit ein ärztliches Zeugnis vorgelegt wird und im Haushalt keine andere Person lebt, die das Kind betreuen kann. Liegen diese Voraussetzungen vor, kann man sich für jedes Kind unbezahlt bis zu 10 Arbeitstagen im Jahr, als Alleinerziehende 20 Arbeitstage im Jahr freistellen lassen. Bei mehreren Kindern kann man sich für höchstens 25 Arbeitstage, als Alleinerziehende für höchstens 50 Arbeitstage im Jahr unbezahlte Freistellung verlangen.
Man kann in diesen Fällen allerdings auch nach § 616 BGB unter Weiterzahlung der Vergütung kurzfristig zur Betreuung zu Hause bleiben, wenn keine andere Person im Haushalt lebt, die das Kind versorgen kann (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.5.1992, Aktenzeichen 2 AZR 10/92). Im Normalfall wird nur eine bezahlte Freistellung von wenigen Tagen als gerechtfertigt angesehen werden können. Bei einem Kind unter 8 Jahren hat das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 19.4.1978, Aktenzeichen 5 AZR 834/76) einen Zeitraum von 5 Tagen als zulässig angesehen.
Wer privat versichert ist, kann sich auf die Regelung des § 45 SGB V nicht berufen. Für Privatversicherte gilt dann nur die Regelung des § 616 BGB. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer danach für kurze Zeit bezahlen und von der Arbeit freistellen, damit das kranke Kind betreut und/oder nach einer anderen Betreuungsperson gesucht werden kann.
Quelle:http://www.abc-recht.de/ratgeber/familie/tipps/freistellung_krankheit.php
22.12.2008 um 12:34 Uhr
@Luca Eintreten der Arbeitsunfähigkeit während des Dienstes Für eine Erkrankung, die nach der Aufnahme des Dienstes eintritt, wird dieser Tag als gearbeitet gezählt und der erste Krankheitstag ist der Tag danach. Eine Krankmeldung braucht also erst ab dem Tag zu gelten, an dem die Arbeit nicht mehr aufgenommen wurde. Die Fristberechnung erfolgt nach § 187 Abs. 1 BGB. Tritt die Arbeitsunfähigkeit während der Arbeitszeit ein, beginnt die Sechs-Wochenfrist am nächsten Tag zu laufen. (BAG vom 04.05.1971, BAG vom 22.2.1973 — 5 AZR 461/72, AP LohnFG § 1 Nr. 28, zu 1 der Gründe)
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