Verringerung der Arbeitszeit durch AG - Welche Einflussmöglichkeiten hat der Betriebsrat?
Darf der Arbeitgeber die vereinbarte Arbeitszeit einer langjährigen Mitarbeiterin ohne ihre Zustimmung von 25 auf 20 bzw. 15 Stunden pro Woche herabsetzen? Welche Einflussmöglichkeiten hat der Betriebsrat?
Community-Antworten (3)
12.12.2008 um 17:26 Uhr
Da es sich hier um eine Änderung der Arbeitsbedingungen handelt, muss eine Änderungskündigung ausgesprochen werden. Da es sich hierbei um eine individuelle Vertragsänderung handelt, hat der Betriebsrat hier kein Mitbestimmungsrecht. Bei der Änderungskündigung gibt es drei Möglichkeiten - die auch verschiedene Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis haben.
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Die Änderungskündigung wird angenommen: Der Arbeitsvertrag wird den neuen Wochenstunden angepasst!
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Die Änderungskündigung wird abgelehnt: Die Änderungskündigung wandelt sich in eine Beendigungskündigung um. Der Betriebsrat hat keine Mitbestimmung. Eine Anhörung entfällt.
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Die Änderungskündigung wird unter Vorbehalt angenommen: Die Änderungskündigung wird vorerst angenommen. Beim Arbeitsgericht muss innerhalb von 3 Wochen b eantragt werden, dass die Rechtmäßigkeit der Änderungskündigung überprüft wird.
Die Änderungskündigung wird nach der individuellen Kündigungsfrist wirksam
12.12.2008 um 23:04 Uhr
krake Habe ich deine Antwort richtig verstanden, da es sich bei einer Änderungskündigung um einen individuellen Anspruch handelt, hat der BR keine Mitbestimmungsrechte???
Welche Rechte hat der BR denn???
Wurde das BetrVG geändert und ich habe es nicht mitbekommen???
Fragen über Fragen???
13.12.2008 um 10:30 Uhr
Hallo Heini
Hab eure beiden Beiträge gelesen, stimmt nich ganz was Krake geschrieben hat bei seine Punkten zwei, wenn eine Änderungskündigung abgelehnt wird, denn wird die Kündigung zwar zur Beendigungskündigung und muss zur Abstimmung den BR vorlegt werden, da es aber eine Änderungskündigung ist und ausgesprochen wurde( nehme ich mal an) sind die gesetzlichen Einhaltungsfristen zur Vorlage beim BR verstrichen und damit wird diese zu einer Beendigungskündigung ( ist ja eine neu Kündigung , Ihr wurde ja zu eine Änderungskündigung erst angehört ) unwirksam. Das BetrVG schreibt auch vor im § 102 Abs 1 der Betriebrat, Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Noch ein !! Habt ihr euch schlau gemacht, ob diese Arbeitszeit für immer oder nur Zeitbegrenst eingeplant ist vom AG. Wenn es nur Zeitbegrenst ist recht es völlig aus eine BV darüber abzuschließen. Bei eine Änderungskündigung , schliest du ein neuen Arbeitsvertrag ab und kannst innerhalb von einen halben Jahr Betriebsbedingt gekündigt werden. Allso Vorsicht immer bei Änderungskündigungen und anliebsten finger weg davon.
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