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Anspruch auf Teilzeit

J
John_
Sep 2022 bearbeitet

Tach zusammen,

ich habe gerade folgenden Fall: ein Kollege, der vor kurzem seine Arbeitszeit verringert hat, möchte sie nun erneut verringern. Bei der ersten Verringerung ging alles ohne Probleme. Er hat gegenüber dem AG seinen Wunsch zu Verringern geäußert und dieser kam dem sofort nach. Bei der Zweiten werden ihm nun aber Steine in den Weg gelegt.

Ich frage mich jetzt, ob er bei der zweiten Verringerung den § 8 TzBfG geltend machen kann oder nicht. In Absatz 6 heißt es:

(6) Der Arbeitnehmer kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat.

Meiner Meinung nach sollte das hier aber nicht zutreffen. Er hat die Verringerung ja nicht verlangt, sondern nur den Wunsch dazu geäußert und sich dann einvernehmlich mit dem AG dazu geeinigt.

Was meint ihr?

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Community-Antworten (11)

M
Moreno

31.08.2022 um 15:35 Uhr

Meiner Meinung nach reicht der Wunsch und die darauffolgende Verringerung der Arbeitszeit, dass es erst wieder ein erneutes Anrecht nach zwei Jahren auf eine Verringerung der Arbeitszeit gibt.

D
dieschi

31.08.2022 um 16:05 Uhr

Der MA hat den Wunsch geäußert und der AG hat diesem entsprochen.

Ich sehe das wie moreno. Ob einem Wunsch oder einem Verlangen nachgegeben wurde ist imo nicht maßgeblich da ein Wunsch mE das Verlangen nach etwas ausdrückt ..

J
John_

31.08.2022 um 16:29 Uhr

In dem Verfahren BAG, 19.02.2013 - 9 AZR 461/11 hat das Gericht zwischen der einvernehmlichen Einigung und dem gesetzlichen Anspruch unterschieden. Ging aber leider um den Teilzeitanspruch aus dem BEEG.

Auf Haufe hab ich gerade noch folgendes gefunden:

"Die Sperrfrist des § 8 Abs. 6 TzBfG findet nur Anwendung, sofern die vorherige Verringerung nach dem TzBfG oder aufgrund solcher tarifvertraglicher Vorschriften, die das TzBfG konkretisieren, geltend gemacht worden ist, nicht dagegen bei Verringerungen nach anderen Gesetzen."

Ein Urteil das sich explizit mit dem Absatz beschäftigt habe ich leider noch nicht gefunden. Am Ende wird es wahrscheinlich auch entscheidend sein, was exakt zwischen AN und AG gesprochen wurde und ob sich an irgendeinem Punkt auf das Gesetz bezogen wurde.

M
Moreno

31.08.2022 um 17:47 Uhr

Nach welchen anderen Gesetzen soll die vorherige Reduzierung denn statt gefunden haben?

C
celestro

31.08.2022 um 18:10 Uhr

Naja ... BEEG wurde ja schon genannt ... und sonst eben einfach die Tatsache, das der AN beim Wunsch nicht vom TzBfG gesprochen hat.

M
Moreno

01.09.2022 um 00:16 Uhr

Celestro ich hatte gehofft dass die Antwort von John kommt. Eh wir hier wieder im dunklen sitzen und fröhliches Raten machen. Nur weil man nicht vom TzBfG gesprochen hat bedeutet dies ja nicht, dass die Reduzierung eine andere Gesetzesgrundlage hat.

J
John_

01.09.2022 um 09:24 Uhr

Die vorherige Reduzierung war nicht auf Grundlage des BEEG. Auf das Urteil bin ich nur zufällig gestoßen als ich nach Urteilen zu erneuten Teilzeitanträgen gesucht habe. Ich habe es dann geteilt weil ich es für einen guten Indikator halte, dass die Rechtsprechung zwischen einvernehmlichen Einigungen und dem geltend machen von Ansprüchen unterscheidet.

"Nur weil man nicht vom TzBfG gesprochen hat bedeutet dies ja nicht, dass die Reduzierung eine andere Gesetzesgrundlage hat."

In diesem Fall gabs keine. Es ist ja nicht so, dass eine Gesetzesgrundlage zwingend nötig ist um Teilzeit zu bekommen. Der § 8 TzBfG gibt den AN durchsetzbare Ansprüche aber ich kann ja auch Teilzeit vereinbaren wenn ich erst 3 Monate bei meinem AG bin oder er weniger als 15 AN hat. Das würde dann ja auch keine Sperrfrist auslösen. Wenn man das Gesetz so auslegt, dann gäbe es bei AG's mit mehr als 15 AN gar keine freiwilligen Einigungen zur Teilzeit sondern nur mehr Ansprüche die man durchsetzt.

Man könnte aber auch ganz süffisant sagen, dass die erste Reduzierung auf Grundlage der Vertragsfreiheit aus dem Art. 2 GG gemacht wurde. :D

C
celestro

01.09.2022 um 12:36 Uhr

"Nur weil man nicht vom TzBfG gesprochen hat bedeutet dies ja nicht, dass die Reduzierung eine andere Gesetzesgrundlage hat."

Doch! Im Engangspost stand ja:

"Er hat die Verringerung ja nicht verlangt, sondern nur den Wunsch dazu geäußert und sich dann einvernehmlich mit dem AG dazu geeinigt."

ich selbst habe so eine Teilzeit auch mal gehabt. In dem Antrag stand explizit drin, das ich mit auf den genannten § beziehe.

Wobei ich natürlich nachvollziehen könnte, wenn ein AG angepisst ist, wenn er vom Gesetz ausgeht und planen will und nachher kommt der AN und sagt: "Moment ... ich wollte Teilzeit, aber hab ja nix vom TzBfG geschrieben".

P.S. Aber John hat das ja auch nohmal klargestellt.

K
Kjarrigan

01.09.2022 um 12:54 Uhr

sorry aber das ist doch Quark Nur weil ich mich bei meinem "Wunsch" "Verlangen" "bei einem Gespräch" nicht explizit auf ein Gesetz, TV beziehe, heißt das doch nicht das mein "Begehren" genau aus dem Grund des Gesetzestextes vom Gegenüber gewährt wird.

DAs wäre ja das gleiche, wenn ich Urlaub "wünsche" (3 Woche in den Sommerferien" und anschließend zum Chef gehe und sage so nun will ich aber meinen Urlaub nach der BUrlG.

Sinn des Paragraphen ist doch, dass der AN ein Recht (einklagbar) auf Arbeitszeitreduzierung hat - und sich vorher auch darüber Gedanken macht und der AG Planungssicherheit hat - eben für 2 Jahre. Reden verhandeln kann man ja immer mit dem AG und sich einigen, nur eben halt nicht alle paar Monate ein Reduzierung verlangen.

C
Catweazle

01.09.2022 um 14:29 Uhr

Die Stundenreduzierung nach BEEG und TzBfG ist nicht vergleichbar. Beim BEEG ist die Reduzierung nur auf die Elternzeit beschränkt und beim TzBfG eben nicht. Währen der Elternzeit kann man die Reduzierung sowieso zweimal verlangen.

J
John_

01.09.2022 um 17:52 Uhr

Ich hab mich jetzt durch mehr Urteile gewühlt als mir lieb ist (was schon was heißt) eines das auf den Fall passt hab ich immer noch nicht gefunden. Was mir dabei aber aufgefallen ist, ist dass die Gerichte in einem Punkt konsequent gleich entscheiden: die Sperrfrist des § 8 Abs. 6 TzBfG tritt nur ein, wenn auch ein Antrag nach § 8 TzBfG gestellt wurde. Wenn ein Antrag nicht den notwendigen Anforderungen wie z.B. der Textform entspricht, dann beruht er nicht auf dem TzBfG und löst keine Sperrfrist aus.

Es lässt sich also nicht pauschal sagen, dass wenn ich gegenüber meinem AG den Wunsch auf Teilzeit äußere das auf Grundlage des TzBfG basiert.

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