Anspruch auf befristete Teilzeit nach § 8 TzbfG
Hallo zusammen!
Woraus ergibt sich eigentlich, dass man keinen Anspruch haben soll auf Befristung von Teilzeit nach § 8 TzbfG? Das Gesetz sagt hierüber gar nichts aus... Trotzdem liest man überall, dass man keinen Anspruch darauf hat, die begehrte Teilzeit zu befristen...
Im Gesetz heißt es lediglich:
(1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird. ... 3) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen.
(4) Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen...
Community-Antworten (7)
19.01.2017 um 16:08 Uhr
"Im Gesetz heißt es lediglich:"
Eben drum ... da heißt es, das Du einen Anspruch hast, die Arbeitszeit zu verringern. Von einem Anspruch auf "Befristung" der Teilzeit steht in dem Gesetz nichts. Und es zählt halt nur der Anspruch, den man durch das Gesetz hat. Und nicht die Regeln, die man gerne "noch oben drauf hätte".
Ich für meinen Teil habe bei meinem AG sowas trotzdem befristet. Die Firma ist drauf eingegangen und dadurch war es halt trotzdem befristet. Nur wäre halt doof gewesen, wenn der AG "Nein" gesagt hätte.
19.01.2017 um 16:43 Uhr
Abwarten - das Bundesarbeitsministerium arbeitet daran. Vielleicht gibt es noch vor der nächsten Wahl ein entsprechendes Wahlgeschenk in Form von einem Anspruch auf befristeter Teilzeit.
19.01.2017 um 16:43 Uhr
Hab ich gerade im Netz gefunden:
Die Rechtsprechung geht sogar so weit, dass ein Antrag auf Reduzierung nicht wirksam ist (und der Arbeitgeber dem Antrag nicht stattgeben muss), wenn gleichzeitig eine Befristung beantragt wird... BAG 12.09.2006, 9 AZR 686/05 ... Unglaublich...
19.01.2017 um 17:37 Uhr
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz beschäftigt sich halt nur mit der Befrsitung von Arbeitsverträgen, aber nicht mit der Befristung von einzelnen Bestandteilen des Arbeitsvertrages. Nichtsdestotrotz hat das BAG hierzu entschieden, dass zwar das TzBfG nicht auf die Befristung von Vertragsbestandteilen anzuwenden ist, aber letztendlich die selben Maßstäbe anzulegen sind. Und diese lauten, dass es für die Befristung einen sachlichen Grund geben muss. Wenn es einen sachlichen Grund gibt, dann ist es ohne Weiteres möglich.
Und der Herr möge uns davor bewahren dass ein Wahlgeschenk wie von Gironimo skizziert tatsächlich die Hürden der Gesetzgebung nimmt. Die Folgen wären verheerend.
19.01.2017 um 23:52 Uhr
"Das Teilzeit- und Befristungsgesetz beschäftigt sich halt nur mit der Befrsitung von Arbeitsverträgen, aber nicht mit der Befristung von einzelnen Bestandteilen des Arbeitsvertrages. Nichtsdestotrotz hat das BAG hierzu entschieden, dass zwar das TzBfG nicht auf die Befristung von Vertragsbestandteilen anzuwenden ist, aber letztendlich die selben Maßstäbe anzulegen sind. Und diese lauten, dass es für die Befristung einen sachlichen Grund geben muss. Wenn es einen sachlichen Grund gibt, dann ist es ohne Weiteres möglich."
In dem Link von seesee steht das genaue Gegenteil:
"Die Vertragsfreiheit ermöglicht es grundsätzlich, Vertragsbedingungen für einen befristeten Zeitraum einvernehmlich zu verändern. Die befristete Änderung einzelner Vertragsbedingungen unterfällt nicht den Regelungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes. Insbesondere ist hierfür kein sachlicher Grund oder anderweitige Rechtfertigung nach § 14 TzBfG notwendig."
"Und der Herr möge uns davor bewahren dass ein Wahlgeschenk wie von Gironimo skizziert tatsächlich die Hürden der Gesetzgebung nimmt. Die Folgen wären verheerend."
Halte ich für kompletten Unfug. Wer seine AZ reduziert (aufgrund von Kinderbetreuung, Pflege seiner Eltern etc. ...) hätte einfach nur den Anspruch, nach dem Wegfall des Grundes wieder auf Vollzeit zu gehen. Ich wüßte nicht, was daran so schlimm sein sollte.
20.01.2017 um 08:54 Uhr
Das funktioniert eben nicht.
Es gibt viele, die auf dieses Gesetz hoffen. Hoffentlich nicht nur wieder ein fauler Kompromiss.
20.01.2017 um 11:59 Uhr
Ein MA will wegen der altersbedingt erforderlichen Unterstützung seiner Mutter so lange in die Teilzeit wechseln, bis diese entweder ins Pflegeheim muss bzw. stirbt. Danach will er wieder in Vollzeit arbeiten. Da der MA schon älter ist (58 Jahre) hat der Arbeitgeber kein Interesse daran, die Teilzeit zu befristen, und wird in mit großer Wahrscheinlichkeit nicht wieder (freiwillig) in die Vollzeit nehmen (weil der MA nicht mehr so produktiv ist wie die jüngeren Kollegen). Das teilte mir jedenfalls der Abteilungsleiter inoffiziell mit. Auch will er sich die Flexibilität nicht nehmen lassen, DANN zu entscheiden, ob ihm die Vollzeit ins Konzept passt oder nicht...
Ein Rückkehranspruch in die Vollzeit ist DRINGEND nötig; auch weil vor allem viele, viele Mütter, die wegen der Kindererziehung Teilzeit arbeiten wollen, sehr oft auf ewig in der Teilzeit verbleiben müssen. Für Angehörige, die wegen der Pflegebedürftigkeit ihrer Eltern in Teilzeit gehen, trifft das genauso zu.
Wenn die Teilzeit befristet wird, ist doch der MA für den Arbeitgeber auch planbar. Warum sträuben sich die Arbeitgeber also? Weil sie sich ihre Flexibilität zu Lasten von MA in Notlagen erkaufen müssen?
Frau Nahles wird es schwer haben, diesen Anspruch durchzubringen. Die Arbeitgeber-Lobby arbeitet schon stark daran, das Ansinnen abzuwehren. Schade.
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