Hallo Community!

Ich habe eine Frage bzgl. der Verringerung der Arbeitszeit gemäß § 8 Teil­zeit- und Be­fris­tungs­ge­setz (Tz­B­fG).

Der MA hat gemäß seines Manteltarifvertrags der IG Metall zum 28.02.2022 seine wöchentliche Arbeitszeit von 40h auf 35h (normale Vollzeit) reduziert.

Durch eine innerbetriebliche Stellenausschreibung hat der MA jetzt die Möglichkeit in höheren Position im Unternehmen eingestellt zu werden. Der vom AG vorgelegte Vertrag für die neue Stelle ist allerdings wieder auf 40h ausgelegt. Der MA hat versucht, den AG davon zu Überzeugen, dass er den Vertrag auf 35h abändert soll - ohne Erfolg.

Die Frage die sich nun stellt ist folgende:
- kann der MA seine Arbeitszeit direkt nach dem Unterzeichnen des neuen Vertrages wieder auf 35h verkürzen (unter Wahrung der 3 monatigen Frist)?

Laut § 8 Teil­zeit- und Be­fris­tungs­ge­setz (Tz­B­fG) kann der MA dies anfordern.
(1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.
(6) Der Arbeitnehmer kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat.