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Fristen Zeiterfassung - gesetzliche Aufbewahrungsfristen?

C
CeDe
Jan 2018 bearbeitet

Guten Morgen zusammen! Wir müssen unsere Betriebsvereinbarung zur Zeiterfassung überarbeiten, da wir ein neues Programm bekommen. Bei der alten Anlage können die Monatsdaten nur einen Monat, die Jahresdaten nur ein Jahr zurückverfolgt werden. Bei der neuen Anlage könnten allerdings sämtliche Daten bis zum St.-Nimmerleinstag aufbewahrt werden. Scheinbar gibt es für diese Daten keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen. Unser Vorschlag: Alle Jahresübersicht, die älter als zwei Jahre sind, werden gelöscht. Monatsübersichten sind nach einem halben Jahr zu löschen. Wie habt Ihr das in Euren BV'en zur Zeiterfassung geregelt? Danke und Gruß CeDe

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Community-Antworten (5)

R
ridgeback

10.12.2008 um 10:46 Uhr

@CeDe, die Aufbewahrungspflicht der Arbeitszeit beträgt z.Z. noch 2 Jahre. Soweit mir bekannt ist, müssen die AZ ab 2009, 5 J. aufbewahrt werden.

G
ganther

10.12.2008 um 11:17 Uhr

was sagt denn Euer Datenschutzbeauftragter?

C
CeDe

10.12.2008 um 12:01 Uhr

@ridgeback Wenn ich das Arbeitszeitgesetz richtig verstehe, dann bezieht sich die Aufbewahrungspflicht von zwei Jahren auf verlängerte Arbeitszeiten (§ 3, 1 und § 7, 7). Das würde bei uns aber nicht zutreffen.

@ganther Unser Datenschutzbeauftragter sagt, dass die Daten nur so lange aufbewahrt werden sollten wie sinnvoll und notwendig. Deshalb auch unser Vorschlag mit den zwei Jahren für die Jahresübersichten und sechs Monaten für die Monatsjournale. Ich habe verschiedene (Muster-)BV'en angesehen, in denen die unterschiedlichsten Aufbewahrungsfristen aufgeführt werden. Deshalb auch meine Frage, wie das in Euren Betrieben gehandhabt wird, um da mal eine Art "Mittelwert" zu erhalten.

R
ridgeback

10.12.2008 um 12:08 Uhr

@CeDe, dies war auch bis dato so richtig, ab 2009 bezieht es sich aber auf die gesamte Arbeitszeit.

C
CeDe

10.12.2008 um 12:25 Uhr

@ridgeback Oh, vielen Dank. Das vereinfacht die Sache.

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