Erstellt am 09.12.2008 um 14:20 Uhr von susisuse
beides mögliche Wege.... aber wie kann man sich über so was streiten?
Erstellt am 09.12.2008 um 15:40 Uhr von w-j-l
Flocke,
die Arbeitszeit ist nach dem Nachweisgesetz (§2, (1) Nr.7) einer der Punkte die zu den "wesentlichen Vertragsbedingungen" gehören, und daher schriftlich niederzulegen und mindestens vom Arbeitgeger zu unterschreiben sind.
Wenn der AG diese "Vertragsbedingungen" in einem Arbeitsvertrag niedergelegt hat (§2 (4) NachweisG), dann kann er natürlich verlangen, dass auch der AN diese Ergänzung zum Arbeitsvertrag unterschreibt.
Erstellt am 10.12.2008 um 12:57 Uhr von RAKO
Rechtlich gesehen ist die Arbeitszeit Bestandteil des Arbeitsvertrages. Um also die eine geänderte Regelarbeitszeit zu vereinbaren bedarf es immer einer Vertragsänderung. Arbeitsverträge und deren Änderung bedürfen im deutschen Recht aber nicht der Schriftform - eine SCHRIFTLICHE Änderung ist also nicht zwingend erforderlich. Wenn es aber bereits einen schriftlichen Arbeitsvertrag gibt, enthält dieser in der Regel eine Klausel, die für Änderungen die Schriftform vorschreibt. In diesem Fall muss die Änderung natürlich auch schriftlich erfolgen um rechtswirksam zu sein. Auch eine "schriftliche Zustimmung" des Arbeitgebers auf einen entsprechenden Antrag des Arbeitnehmers ist im Rechtssinne eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag.
Also liest sich Deine Frage so: Muss eine Zusatzvereinbarung geschlossen werden, oder muss eine Zusatzvereinbarung geschlossen werden?