Muß der AG bei Höhergruppierung neben der Entgeltgruppe auch die Stufe bekannt geben?
Hallo liebe Forumteilnehmer,
meine Frage lautet: Muß der AG dem BR bei einer Einstellung oder Höhergruppierung neben der Entgeltgruppe auch die Stufe mitteilen? Der Personalchef sagt: Nein! Nach unserer Meinung können wir so ja nicht die Differenz zur vorherigen Eingruppierung errechnen. Gibt es ein Urteil dazu, WER Recht hat? Bei uns gilt im übrigen der TVöD.
Danke für die Antworten. pumuckl
Community-Antworten (2)
09.12.2008 um 14:19 Uhr
@pumuckl BetrVG § 99 Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen 2.Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die VORGESEHENE EINGRUPPIERUNG mitzuteilen.
Urteil ist mir nicht bekannt, vielleicht können die anderen "Forumschreiber" aushelfen.
Meiner Meinung nach ist die jeweilige Stufe entscheidend für die Einstellung, denn der TVöD lässt ja einen "kleinen" Spielraum von bis zu 2 Entgeltstufen (TVöD §17,4.1) zur Deckung von Personalbedarf oder Bindung von qualifizierten Fachkräften zu. Und wenn jemand bei der Einstellung "gut pokert" und erhält eine höhere Stufe, dann muss der AG schon mitteilen, worin z.B. die Qualifizierung besteht. Ansonsten steht da ja nur z.b. EG 7 oder 7a bei der Pflege und mehr nicht und darum gehört für mich die entsprechende Stufe dazu. Unser AG teilt dies in der Anfrage genau aus diesem Grund mit, wir konnten dass durch ein Gespräch erreichen und konnten den AG von unserer Argumentation überzeugen.
09.12.2008 um 17:02 Uhr
Pumuckl, es ist bei einer Einstellung, und damit "Neueingruppierung" auch möglich, einschlägige Vorerfahrungszeiten anzurechnen, und zwar bis hin zur Endstufe in einer EG.
Durch diese Flexibilität ist auch die Erfahrungsstufe ein wesentliches Merkmal der Eingruppierung, da sie ja einen definierten Punkt der Entgelttabelle bestimmt.
Laßt euch da nicht abbringen.
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