Anträge auf Zustimmung immer Last Minute - Wie kann man diesem Vorgesetzen beibringen, seine Anträge frühzeitig einzureichen?
Hallo, bin neu im Betriebsrat. Nun meine Frage: Ein Vorgesetzter reicht uns seine Antäge über Arbeitszeitverlängerung, Verlängerung von Zeitarbeitsverträgen ect. immer erst auf dem letzten Drücker (last Minute) ein. Wie kann man diesem Vorgesetzen beibringen, seine Anträge über die sehr oft kurzfristig entschieden wird, frühzeitig einzureichen? Über eine schnellstmögliche Antwort wäre ich dankbar, da wir bereits am Montag über Überstunden für kommendes Wochenende beraten und zustimmen sollen!
Community-Antworten (12)
05.12.2008 um 19:14 Uhr
..dass wären doch 6-7 Tage Vorlauf. Man kan ja einmal die Überstunden ablehnen!
05.12.2008 um 19:50 Uhr
Na, das ist echt nicht wirklich kurzfristig, oder habt ihr eine BV die was anderes sagt? In der Regel ist eine Ankündigungsfrist von 4 Tagen normal. Wenn ihr nur einmal in der Woche Sitzung habt, und der Antrag kommt danach, dann müßt ihr eh wieder deswegen sitzen. Also außerordentliche Sitzung einberufen und beraten und beschließen ob die Überstunden vergütet werden. Die Frage der Entlohnung sollte noch gestellt werden, da du sagtest Wochenende... und die Frage nach dem ArbZG muß beachtet werden usw. Könntest du näheres darüber mitteilen?
Gruß DJ
05.12.2008 um 20:49 Uhr
Konkrekt geht es um den Antrag zur Durchführung einer Inventur am Samstag und Sonntag! A.Z. pro Tag voraussichtlich 8 Stunden. Angebot über Vergütung liegt nicht vor. BV ebenso nicht. Wochenarbeitszeit somit locker 53 Stunden! Wie geht man damit um? Was kann man herausholen?
05.12.2008 um 20:54 Uhr
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wurde die Sonntagsarbeit behördlich angemeldet?
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wieviel Tage hat die Regelarbeitswoche?
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was dagt noch mal das ArbZG dazu?
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was wollt ihr genau heraus holen?
05.12.2008 um 21:03 Uhr
Angemeldet ja, ob diese vorliegt ist noch nicht bekannt. Regelarbeitszeit 5 Tage Woche 38,5 Std. ArbZG § 3 werktägliche A.Z darf 8 Std. nicht überschreiten, kann bis zu 10 Std. verlängert werden, wennn bla.bla..... Kann die Bezahlung der anfallenden Überstunden verlangt werden, oder darf alles schön auf das Zeitkonto geschoben werden? Es liegt definitiv kein Angebot über Vergütung / Prämie oder sonst was vor! Kollegen teils sauer, da Adventswochenende!
05.12.2008 um 21:07 Uhr
Sorry der Fehlerteufel, ich meinte natürlich die Sonntagsarbeit ist angemeldet. Ob eine Genehmigung erteilt wurde ist derzeitig noch unbekannt. Vermutlich nicht!
05.12.2008 um 21:09 Uhr
..dem AG erklären, dass ohne Vorlage der Genehmigung der zuständigen Behörde in welcher Form (Anzahl AN usw.) die Sonntagsarbeit genehmigt wurde, ihr diesen Vorgang wegen Unvollständigkeit nicht behandeln könnt.
Die Sonntagsarbeit muss beim zu ständigen Amt beantragt und durch dieses genehmigt werden, und zwar auch die Anzahl der AN welche an diesem Sonntag arbeiten dürfen.
05.12.2008 um 21:15 Uhr
@WaltervonderVogelweide, ein Anruf beim Gewerbeaufsichtsamt könnte dir u. U. weiterhelfen!
05.12.2008 um 21:17 Uhr
ergo: 38,5 Stunden + 8 + 8 = ? (+ open End am letzten Tag vermute ich)
Gibt es einen gültigen TV? Ist vielleicht dort was geregelt? Ansonsten vielleicht noch gerade Samstags arbeiten (muß wohl sein vielleicht) dann aber bitte mit Zuschlag (Überstunden 25% und ab der 5. Stunde 50% Aufschlag) Alles selbstverständlich auf freiwilliger Basis. Naja, wenn ncihts geregelt ist, bestimmt der BR die Spielregeln. Heißt iht stimmt zu, wenn... Für Sonntagsarbeit gilt ein Aufschlag von 100% usw - lies mal TV´s, da wirst du fündig. Denke immer an das ArbZG welches die Ruhephasen regelt. Sagt nciht nur nein, sondern arbeitet was aus und sagt auch wann dann ein freier Tag zu geben ist (muß nicht, kann aber). rein Theoretisch habt ihr sogar noch Zeit eine befristete BV diesbezüglich abzuschließen. Ob das sinnig ist oder nciht, können andere sagen - ich denke es schadet ncihts.
Viel Erfolg und halt uns auf dem Laufenden Gruß DJ
05.12.2008 um 21:24 Uhr
..bitte auch daran denken, sofern der AG AN an einem Sonntag arbeiten lassen möchte, muss im Vorgang an den BR auch der Ersatzruhetag gem § 11 Abs 3 ArbZG genannt werden.
05.12.2008 um 21:27 Uhr
Für die raschen und informativen Antworten sage ich herzlichen Dank. Mit meinen BR Kollegen werde ich mich ausgiebig beraten... Mal gespannt was wir herausholen können. Schönes Wochenende WaltervonderVogelweide
05.12.2008 um 21:28 Uhr
...sagte ich das nicht?
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