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Dieser Beitrag ist vor 7 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Pausen bei einem 6 Std. Arbeitstag.

F
Fom2124
Mai 2019 bearbeitet

Liebe Teilnehmerinnen und liebe Teilnehmer,

ich hätte eine Frage bzgl. der Arbeitspausen. Ich arbeite 6 Std. am Tag und logge mich durch eine ganz normale Zeiterfassung ein.

Sobald ich eine Minute über die 6 Std. gehe, werden es werden von meiner Arbeitszeit 30 Minute automatisch abgezogen. Das heisst, ich arbeite 6 Std. und 1 Min. und es werden in der Zeiterfassung 05 Std. und 31 Minute berücksichtig. Eine halbe Stunde meiner Arbeitszeit wird praktisch verschenkt und als Pause aufgenommen.

Dadurch dass ich im Krankenhaus arbeite, auch wenn ich mein Bestes gebe, kann ich einfach nicht den Kuli fallen lassen und schnell zum Gerät rennen, um keine Pause abgezogen zu bekommen.

Gibt es einen Weg, um diese Problematik zu umgehen?

Herzlich Dank M.

1.27209

Community-Antworten (9)

Z
Zaiteki

14.05.2019 um 23:04 Uhr

Die Pausenzeiten werden im Arbeitszeitgesetz geregelt. Eine Umgehung der Pause nach 6h wäre schlicht illegal, auch wenn es nur eine Minute ist. Bleibt nur, die Pause, die abgezogen wird, auch zu nehmen, wenn es bei 6:00h und 1 Mnte passiert, dann erst 30 Minuten später ausstempeln ud 30 Minuten Pause einlegen. Immer noch nicht richtig, da nach spätestens 6h eine Pause zu nehmen ist, aber damit wird wenigstens geleistete Arbeitszeit nicht als Pause abgewertet.

Z
zoolo

15.05.2019 um 09:56 Uhr

Das Arbeitszeitgesetz sagt, das nicht länger als 6 Stunden gearbeitet werden darf und dann eine Pause genommen werden muss. 30 Minuten bei einer Arbeitzeit zwischen 6 und 9 Stunden. Allerdings ist es verkehrt, das sofort 30 Minuten abgezogen werden. Eine Pause muss mindestens 15 Minuten betragen. Die zweiten 15 Minuten könnte man ja auch zwischen der 7 und 8 Arbeitsstunde nehmen.

I
Ilschen

15.05.2019 um 10:00 Uhr

Das Problem kenne ich, allerdings wird bei uns dann "nur" die eine Minute zuviel abgeschnitten. Heißt, wenn ich 6 Stunden und 5 Minuten arbeite, weil irgendwas noch fertig gemacht werden muss, bekomme ich 6 Stunden gutgeschrieben und die 5 Minuten fallen in meine Pause.

E
enigmathika

15.05.2019 um 10:59 Uhr

@Ilschen So wird das inzwischen bei uns auch gemacht. Wenn man ohne Pause länger als 6 Stunden arbeitet, beginnt ab 6:01 die Pausenuhr zu ticken.

K
kratzbürste

15.05.2019 um 11:26 Uhr

Ein Dilemma allemal. Einfach eine Pause berechnen, die tatsächlich nicht stattfand - stattdessen aber gearbeitet wurde, ist aus meiner Sicht unzulässig.

Eine Pause vor oder nach der Arbeit, ist ebenfalls unzulässig. Die Pause muss innerhalb der Arbeit liegen.

Wie also das Problem lösen? Ich würde diese Frage gerne mal zum BAG tragen.....

W
wdliss

15.05.2019 um 11:56 Uhr

Rein formal stimmts @Kratzbürste. Richtiges vorgehen des AG wäre hier: die überzähligen Minuten bezahlen und den AN abmahnen. Beim zweiten mal dann mit Kündigung. Müsste man sich dann überlegen, ob das der bessere Weg ist.

P
Pjöööng

15.05.2019 um 12:37 Uhr

Was soll diese Frage beim BAG? Dieses könnte doch ggf. nur feststellen dass der Arbeitnehmer hier tatsächlich gegen das Arbeitszeitgesetz verstoßen hat und er deshalb keinen Anspruch auf Vergütung dieser einen Minute hat.

Wer 6 Stunden (ununterbrochen) gearbeitet hat, der muss in der Tat nach 6 Stunden "den Hammer fallen lassen". Ohne "Wenn" und "Aber". Entweder Paise machen (30 Minuten, diese kann nur dann in 2*25 Minuten aufgeteilt werden, wenn die zweiten 15 Minuten auch tatsächlich INNERHALB der Arbeitszeit genommen werden), oder nach Hause gehen. Da es in der Tat in der Regel schwierig ist, nach genau 6 Stunden die Arbeit niederzulegen, sollten Arbeitszeiten von 6 Stunden täglich nur vereinbart werden, wenn innerhalb dieser Arbeitszeiten auch Pausen gemacht werden (z.B. nach spätestens 5:45h).

Was das Abzugsproblem hier angeht ist es relativ einfach zu lösen: Stempeluhren sind nicht in der Lage tatsächlich Arbeitszeiten zu erfassen, sondern lediglich Komm- und Gehzeiten. Ob und wieviel Zeit zwischen Kommen und Arbeitsaufnahme, bzw. Arbeitsende und Gehen liegt (z.B. wegen eines kurzen Plauschs mit Kollegen oder eines dringlichen Toilettenganges) kann die Zeiterfassung gar nicht feststellen. Insofern ist es natürlich völlig legitim hier nur die "eine Minute" abzuziehen.

Man könnte bei einer 6Stunden Kraft auch vereinbaren, dass eine feste Arbeitszeit von 6 Stunden vereinbart ist und Mehrarbeit im Einzelfall nur bei ausdrücklicher Vereinbarung geleistet werden darf. Auch dann ist die Arbeitszeit (maximal) 6 Stunden und es ist legitim, diese eine Minute abzuziehen.

Eine nicht gemachte Pause abzuziehen ist jedenfalls nicht richtig. Der Arbeitgeber darf Gesetzesverstöße aber auch nicht unterstützen.

E
enigmathika

15.05.2019 um 13:44 Uhr

Der Arbeitnehmer muss die Pausen nehmen. Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass der AN die Pausen auch nehmen kann. Er darf die Arbeit nicht annehmen, wenn nach 6 Stunden Arbeit noch keine Pause gemacht wurde. Zitat: "Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden."

Gerade im Verwaltungsbereich ist es oft so, dass die KollegInnen gar keine Lust haben, eine Pause zu nehmen (obwohl sie diese jederzeit nehmen könnten), weil sie zwar zu einer bestimmten Zeit gehen wollen, aber auch "noch eben" die angefangene Arbeit zu Ende bringen möchten. Meine Teilzeitkolleginnen sind inzwischen darauf gedrillt, pünktlich zu gehen. Wenn sie merken, dass dadurch Arbeit liegen bleibt, planen sie einen Tag, an dem sie länger bleiben und entsprechend rechtzeitig eine Pause machen. (Ich habe ihnen die Idee ausgeredet, sich pünktlich auszustempeln und dann ohne Zeiterfassung weiter zu arbeiten.)

@Kratzbürste "Einfach eine Pause berechnen, die tatsächlich nicht stattfand - stattdessen aber gearbeitet wurde, ist aus meiner Sicht unzulässig." Das sagt mein Gerechtigkeitsgefühl auch, zumindest, wenn der AN gar keine Chance hat, tatsächlich eine Pause zu nehmen. Ebenso unzulässig ist es aber, den Arbeitnehmer mehr als sechs Stunden ohne Pause arbeiten zu lassen.

B
BR-Ende

15.05.2019 um 21:49 Uhr

Das Gesetz erlaubt schon Ausnahmen: Ausnahmen sind im §14 ArbZG geregelt: Danach dürfen Ruhezeiten sowie gesetzliche Pausenzeiten unterschritten werden, wenn es sich um Notfälle bzw. unaufschiebbare Arbeiten handelt wie zum Beispiel:

  • Vor- und Abschlussarbeiten
  • Betreuung, Pflege und Behandlung von Personen

Arbeitszeitgesetz (ArbZG) § 14 Außergewöhnliche Fälle (1) Von den §§ 3 bis 5, 6 Abs. 2, §§ 7, 9 bis 11 darf abgewichen werden bei vorübergehenden Arbeiten in Notfällen und in außergewöhnlichen Fällen, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen sind, besonders wenn Rohstoffe oder Lebensmittel zu verderben oder Arbeitsergebnisse zu mißlingen drohen. (2) Von den §§ 3 bis 5, 6 Abs. 2, §§ 7, 11 Abs. 1 bis 3 und § 12 darf ferner abgewichen werden, 1. wenn eine verhältnismäßig geringe Zahl von Arbeitnehmern vorübergehend mit Arbeiten beschäftigt wird, deren Nichterledigung das Ergebnis der Arbeiten gefährden oder einen unverhältnismäßigen Schaden zur Folge haben würden, 2. bei Forschung und Lehre, bei unaufschiebbaren Vor- und Abschlußarbeiten sowie bei unaufschiebbaren Arbeiten zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen oder zur Behandlung und Pflege von Tieren an einzelnen Tagen, wenn dem Arbeitgeber andere Vorkehrungen nicht zugemutet werden können.

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