Duschen während der Arbeitszeit - nicht versichert?
Hat sich jemand mit dem Bundessozialgerichtsurteil beschäftigt, indem das Duschen während der Arbeitszeit nicht versichert sein soll? Gilt das auch für das Duschen aufgrund von Hygienevorschriften?
Community-Antworten (4)
05.12.2008 um 15:28 Uhr
Wenn das Duschen in den Räumlichkeiten der Firma und/oder z.B. in auf Baustellen bereitgestellten Containern stattfindet, das während der Arbeitszeit oder aufgrund der arbeitsbedingten starken Verschmutzung am Ende der Arbeit, dann ist das selbstverständlich versichert.
Als feiner Unterschied ein anderes Beispiel: Nach einem mir in der Erinnerung gebliebenen, vormals gefällten Urteil wurde allerdings der Duschvorgang einer Krankenschwester, der bei ihr zu Hause unmittelbar nach der Rückkehr von der Arbeit stattfand, als reine Privatsache eingestuft.
Als weiteres Beispiel seien die ehrenwerten "Kumpel" genannt, die vormals nach ihrer Schicht im Kohleflöz duschten, um nach ihrer Arbeit nicht als "Kinderschreck" durch die Öffentlichkeit zu laufen.
05.12.2008 um 16:39 Uhr
"Duschen während der Arbeitszeit - nicht versichert?"
Man sollte ein Urteil schon noch lesen bzw. den konkreten Sachverhalt wieder geben! Es ging um einen Vorarbeiter der auswärts beschäftigt war und nach Rückkehr in sein Hotel beim Duschen ausgerutscht ist und sich dabei einen Arm gebrochen hat.
Die Frage war ganz einfach, ob es sich um einen Arbeitsunfall handelt oder nicht! Das BSG hat lediglich entschieden, dass es sich in diesem Fall NICHT um einen Arbeitsunfall handelt.
Falls "Duschen" allerdings zur Pflichtübung gehört und arbeitsvertraglicher Bestandteil ist, würde die Sache sicherlich anders aussehen.
05.12.2008 um 17:49 Uhr
@peanuts Nein, Kollege, es geht vermutlich um das neueste Urteil des BSG B 2 U 31/07 R...
05.12.2008 um 20:02 Uhr
Das Urteil kannte ich nicht und hätte auch nicht gedacht, dass sich ein BSG mehrfach mit Duschunfällen beschäftigen muss. LehrerInnen halt...
Aber gut, dass u.a. festgestellt wurde:
"Daher kommt es stets darauf an, ob die zur Zeit des Unfalls ausgeübte Verrichtung (oder Gefahrenexposition) in sachlichem Zusammenhang mit der versicherten Lehrer-Tätigkeit stand. Beim Duschvorgang lagen auch keine besonderen, die Gefahr erhöhenden Umstände infolge der Lehr- und Aufsichtstätigkeit und keine besonderen Gefahrenquellen an der Duschanlage vor."
Nicht auszudenken, wenn es anders wäre ...
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