Umkleideraum / Duschen als betriebliche Übung?
Hallo.
In unserem Gebäude hat der AG schon seit vielen Jahren Umkleideräume nebst Duschen kostenlos zur Verfügung gestellt. Nach der Aufspaltung der Firma sitzen nun 3 verschiedene Firmen im gleichen Gebäude, wobei die Umkleideräume Firma A gehören, die Mitarbeiter der Firmen B und C allerdings weiterhin Zugang haben. Nun plant Firma A, den Mitarbeitern der Firmen B und C den Zugang zu den Räumen/Duschen zu verwehren.
Meine Frage: sind die Firmen B und C (deren Mitarbeiter ihre Rechte per Betriebsübergang aus der alten Firma mitgenommen haben) verpflichtet, ihren Mitarbeitern weiterhin Umkleideräume/Duschen kostenlos zur Verfügung zu stellen (z.B. durch Anmietung bei Firma A oder durch Erweiterungen im Gebäude)? Evtl. aus einer betrieblichen Übung heraus? Es gab keine BV dazu, sondern die Räume wurden als freiwillige Leistung des AG zur Verfügung gestellt.
Vielen Dank & viele Grüße, Ronald
Community-Antworten (4)
10.07.2017 um 19:48 Uhr
Seid ihr ein gemeinsamer Betrieb im Sinne § 1 BetrVG? Gibt es einen oder 3 BR ' s.
11.07.2017 um 10:34 Uhr
Es sind jetzt 3 verschiedene Firmen die rechtlich nichts mehr miteinander zu tun haben !!! Aus bisherigen gemeinsamen Firma wurden 2 Bereiche "verkauft", die Mitarbeiter sind per Betriebsübergang in die beiden Firmen B und C geschoben worden (Firma A existiert weiterhin). Damit haben sie alle Rechte und Pflichten aus der alten Firma (jetzt A) mitgenommen als Individual-Recht. Das ist aber eher beiläufig.
Die Grundfrage ist: ergab sich bereits in der alten Firma ein Anspruch auf diese Räume (die freiwillig vom AG bereitsgestellt wurden, sind für die Arbeit nicht notwendig) oder hätte die Firma diese Räume von heute auf morgen abschafffen können?
11.07.2017 um 11:45 Uhr
Diese Duschen wären rechtlich wohl als Sozialeinrichtung zu sehen. Bei deren Einrichtung hat der BR mitzubestimmen. Der Entzug ist mitbestimmungsfrei.
11.07.2017 um 13:55 Uhr
betriebliche Übung wäre ja ein individualrechtliche Anspruch und den sehe ich hier nicht. Und hinsichtlich des kollektivrechtlichen Themas siehe bei Pjöööng
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