W.A.F. LogoSeminare

Bonusfrei / Freizeitausgleich

S
symaru
Jan 2020 bearbeitet

Der Fall ist, dass wir zwei Arbeitszeitkonten haben, ein Arbeitgeber und ein Arbeitnehmerkonto. Diese müssen einmal jährlich zum 31.03. die Nulllinie durchlaufen. Auf dem Arbeitnehmerkonto fließen nicht gemäß erbrachten Stunden vom Dienstplan (extra kommen, wegen Krankheit) und Zuschlagsstunden ein. Wir können uns von diesem Konto jährlich bis zu 100 Stunden auszahlen lassen (z.B. 5 Monate * 20 Stunden) und weiterhin bis zum 01.12. eines Jahres selbst bestimmen, wann wir dafür Bonusfrei haben möchten.

Hier nun ein Beispiel:

B = Bonusfrei (7,8 Stunden die vom AN-Konto abgezogen werden)

Dienst = Arbeitszeit

Montag - Freitag = Bonusfrei

Samstag und Sonntag ist ein Dienst mit 8 Std. eingetragen. Sonntagsarbeit ist bei uns erlaubt.

Nun meint XY, dass die Kollegin auf eine wöchentliche Arbeitszeit von 55 Stunden kommt und am Wochenende frei haben müsste.

5 * 7,8 Std. Freizeitausgleich + 2 * 8 Std. Arbeitszeit.

Ich sehe dies allerdings anders, da Freizeitausgleich im Gegensatz zum Urlaub nicht als Erholung dient, sondern man lediglich frei hat. Es wird je von Montag – Freitag gar keine Arbeitsleistung erbracht, somit kann diese Zeit doch gar nicht zur wöchentlichen Arbeitszeit zählen…

Danke für Eure Hilfe.

43309

Community-Antworten (9)

K
kratzbürste

23.01.2020 um 08:57 Uhr

Eure BV ist offensichtlich lückenhaft und oberflächlich ausgearbeitet. Da müssten die Antworten drin stehen.

Und warum spricht man überhaupt von Bonus? Es ist doch Ausgleich für geleistete Arbeit?

Im Zeitausgleich kann man im Übrigen kaum die Höchstarbeitszeit überschreiten - weil man ja nicht arbeitet.

S
symaru

23.01.2020 um 09:15 Uhr

Ja, es ist der Ausgleich für geleistete Arbeit, wir nennen es intern Bonusfrei, weil es dann besser in den Dienstplänen zu erkennen ist. Wenn ich deine Antwort richtig deute, ist es also kein Problem den Samstag und Sonntag zu arbeiten? Danke.

K
Kjarrigan

23.01.2020 um 09:23 Uhr

hallo symaru, sorry aber ich lese da nur ein heilloses durcheinander. Warum 2 Konten? Warum Arbeitgeberkonto? Spart ihr ArbZ für den AG? Ich würde eurer System erstmal von Grund auf neu aufbauen.

  • Definition der Begrifflichkeiten
  • Letzlich gibt es bei der ArbZ - Erfassung erst einmal um einen Soll - Ist VErgleich also - Wieviel Std. muss der AN gem. AV / TV leisten, dann wird ein Dienstplan erstellt und dem Sollplan warden die Ist Stunden (woraus auch immer sich diese ergeben, also Arbeti, Urlaub, Krank, Feiertag, Überstunden etc. gegenübergestellt. Und da ergibt sich dann jeden Monat eine Summe - die von einem ArbZ Konto gutgeschriebn oder abgezogen wird.
B
BRHamburg

23.01.2020 um 09:36 Uhr

Um deine Frage: Ob der Kollege/ die Kollegin am Sa und So arbeiten darf? zu beantworten NEIN darf er/sie nicht! Den die Stunden von Mo bis Fr zählen bei der Wochenarbeitszeit dazu. Damit würde die Maximale Anzahl von Stunden / Woche überschritten.

C
celestro

23.01.2020 um 10:23 Uhr

"Den die Stunden von Mo bis Fr zählen bei der Wochenarbeitszeit dazu."

Das ergibt sich ... woraus?

S
seehas

23.01.2020 um 10:59 Uhr

Die Wochenarbeitszeit im Sinne des AZeitG sind die gearbeiteten Stunden. Wenn der Mitarbeiter ein paar Tage Urlaub hat oder Freizeitausgleich, dann arbeitet er an diesen Tagen nicht. Es entstehen keine Stunden im Sinne des AZeitG.

W
wdliss

23.01.2020 um 11:49 Uhr

Wenn ich es richtig verstehe geht es ja nicht zwingend um Arbeitszeit im Sinne des ArbZG sondern um die Art der internen Abrechnung. Wenn jemand Mo-Fr Freizeitausgleich hat und Sa+So arbeitet mutet es doch ein bischen komisch an, wenn das mit 40 Std. abgerechnet wird. Das ist ja in etwa so, als wenn der AG sagt Mo-Fr gearbeitet, Sa+So Freizeitausgleich - 2* 7,8 Stunden Abzug?!

P
Pjöööng

23.01.2020 um 12:34 Uhr

"Nun meint XY, dass die Kollegin auf eine wöchentliche Arbeitszeit von 55 Stunden kommt und am Wochenende frei haben müsste."

Was ist das für eine 55 Stunden Regelung? Wo kommt die her?

§
§§Reiter

23.01.2020 um 13:10 Uhr

Kollegin XY verwechselt Arbeitszeit im Sinne der Vergütung mit Arbeitszeit im Sinne des ArbZG. Es werden zwar 55 Stunden vergütet, aber nur 16 Stunden (2*8 Sa/So) tatsächlich gearbeitet. Arbeit im Sinne der Höchstarbeitszeit lt. ArbZG sind nur die Stunden, die auch tatsächlich gearbeitet wurden. Die übrigen Stunden (Mo-Fr) werden zwar auf diese Woche angerechnet und vergütet, aber tatsächlich gearbeitet wurden diese Stunden zu einem anderen Zeitpunkt. Für die Höchstarbeitszeit lt. ArbZG ist der Zeitpunkt relevant wann die Stunden tatsächlich gearbeitet wurden, nicht der Zeitpunkt wann sie vergütet werden.

Ihre Antwort