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Kurzarbeit - Können wir als AN irgendwas da unternehmen?

TT
triple twins
Jan 2018 bearbeitet

Hallo

habe da eine Frage und zwar:Unser AG(Autozulieferant) hatte im November erwähnt,daß Kurzarbeit vom Januar-März 09 gemacht werde,nun wurde es mit sofortiger Wirkung für Dezember 08 beim Arbeitsamt angemeldet!Darf er das ohne irgendwelche Fristen einzuhalten??Können wir als AN irgendwas da unternehmen?? Danke für Antworten

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Community-Antworten (3)

R
ridgeback

04.12.2008 um 23:18 Uhr

@twins, neben dem Unterrichtungsanspruch (§ 92 BetrVG) hat der Betriebsrat ein zwingendes Mitbestimmungsrecht (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG). Seine Entscheidungskompetenz bezieht sich auf die Fragen, ob Kurzarbeit eingeführt und wie sie durchgeführt werden soll. Damit kann der Betriebsrat unter anderem über den Zeitraum, die Verteilung auf die einzelnen Arbeitsperioden und den betroffenen Personenkreis mitentscheiden. Das Mitbestimmungsrecht hat auch bestand bei besonderer Eilbedürftigkeit, denn eine Ausnahme sieht das Gesetz für derartige Fälle nicht vor. Eine vom Arbeitgeber ohne Beteiligung des Betriebsrats angeordnete Kurzarbeit wäre unwirksam und würde keine Kürzung des Entgeltanspruchs bewirken. Einigen sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht über die Einführung oder die Gestaltungsweise der Kurzarbeit , kann die Einigungsstelle anrufen werden.

K
klinik

05.12.2008 um 07:47 Uhr

@triple twins,

nehm mal Kontakt zum zuständigen Arbeitsamt auf und frag mal bei der Gewerkschaft nach, dafür gibt es Gründe wenn der AG so reagiert.

K
Kölner

05.12.2008 um 10:51 Uhr

@triple twins Neben dem was 'klinik' schrieb, muss der Antrag zum Kug vom BR auch eingesehen werden.

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