Erstellt am 04.12.2008 um 22:18 Uhr von ridgeback
@twins,
neben dem Unterrichtungsanspruch (§ 92 BetrVG) hat der Betriebsrat ein zwingendes Mitbestimmungsrecht (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG). Seine Entscheidungskompetenz bezieht sich auf die Fragen, ob Kurzarbeit eingeführt und wie sie durchgeführt werden soll. Damit kann der Betriebsrat unter anderem über den Zeitraum, die Verteilung auf die einzelnen Arbeitsperioden und den betroffenen Personenkreis mitentscheiden. Das Mitbestimmungsrecht hat auch bestand bei besonderer Eilbedürftigkeit, denn eine Ausnahme sieht das Gesetz für derartige Fälle nicht vor. Eine vom Arbeitgeber ohne Beteiligung des Betriebsrats angeordnete Kurzarbeit wäre unwirksam und würde keine Kürzung des Entgeltanspruchs bewirken. Einigen sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht über die Einführung oder die Gestaltungsweise der Kurzarbeit , kann die Einigungsstelle anrufen werden.
Erstellt am 05.12.2008 um 06:47 Uhr von klinik
@triple twins,
nehm mal Kontakt zum zuständigen Arbeitsamt auf und frag mal bei der Gewerkschaft nach, dafür gibt es Gründe wenn der AG so reagiert.
Erstellt am 05.12.2008 um 09:51 Uhr von Kölner
@triple twins
Neben dem was 'klinik' schrieb, muss der Antrag zum Kug vom BR auch eingesehen werden.