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Kurzarbeit - Kurzarbeitergeld?

S
spike2008
Jan 2018 bearbeitet

Hallo

In unseren Unternehmen wurde mir eben mitgeteilt das sie warscheinlich ab nächste Woche Kurzarbeit ansteht .

Nun meine Frage :

1.Gibt es im Internet einen Onlinerechner wo wir Kurzarbeitergeld berechen können ?( Um uns einen eindruck zu verschaffen was das für die MA heißt )Habe zwar berechungen im Internet gefunden verstehe sie aber nicht ?!

2.Sind von der Kurzarbeit auch Azubis betroffen ??

  1. was müssen wir sonnst noch so beachten ??

Danke euch in Voraus Mfg Spike2008

6.301011

Community-Antworten (11)

K
klinik

02.12.2008 um 12:07 Uhr

@spike 2008,

schon Eure Gewerkschaft informiert?

S
spike2008

02.12.2008 um 12:09 Uhr

Ne noch nicht ( sind aber auch nicht Tarifgebunden )

Mfg Spike2008

K
klinik

02.12.2008 um 12:12 Uhr

@spike 2008,

schon Eure Gewerkschaft informiert? Ansonsten kann ich den § 87 Rn 130 ff + 150 ff. Fitting 23.Auflage - MBR nach § 87 Abs.1 Nr. 3 BetrVG mal bitte lesen

S
spike2008

02.12.2008 um 12:13 Uhr

Muss ich die Gewerkschaft informieren auch wenn wir nicht tarifgebunden sind ??

Mfg Spike2008

K
klinik

02.12.2008 um 12:21 Uhr

@spike,

welche Infos ausser dass Ihr ab nächste Woche Kurzarbeit habt , habt Ihr noch bekommen? Die Info an Gewerkschaft bei bestehender Nichttarifbindung würde ich trotz allem machen, die Tipps die man bekommt sind oft sehr gut.

S
spike2008

02.12.2008 um 12:42 Uhr

@klinik

Also folgende Infos haben wir erhalten . Kurzarbeit soll vom 8.12- 31.12.2008 laufen ! Welche Abteilungen es betrifft wird im laufe des Tages bekanngegeben ?

Wie wird nun das Kurzarbeiter Geld berechnet ?? (Bitte eine Verständliche berechnung )

Mfg Spike2008

K
klinik

02.12.2008 um 12:53 Uhr

@spike,

nach meinen Recherchen steht im § 87 Rn 153 - Fitting 23.Auflage - BetrVG, dass Ihr als BR bei der Frage der finanziellen Milderung der Folgen der Kurzarbeit kein MBR habt. Aber diese Auffassung wird kontrovers diskutiert. Euer MBR bezieht sich auf ... ob in welchem Umfang Kurzarbeit eingeführt werden soll und wie die geänderte Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage verteilt werden soll. Auch bei der Wiederherstellung der üblichen Arbeitszeit habt Ihr ein MBR.

Hast Du die Kommentierung gelesen?

R
rolfo2

02.12.2008 um 13:01 Uhr

@ Spike2008 Kurzarbeitegeld errechnet sich aus dem Nettoausfalllohn, davon 60 %, bzw. 67 % wenn ein KiFreibetrag eingetragen ist. Also, d.h., bei euch wird für 3 von 4 Wochen Kurzarbeit eingeführt ( 75 % ). Rechne: 75 % des monatlichen Nettolohns, davon 60 bzw. 67 % für den ausgefallenen Nettolohn. Wenn im Arbeitsvertrag keine Kurzarbeitsklausel enthalten ist seid ihr auf jeden Fall in der Mitbestimmung ob überhaupt eine Kurzarbeit eingeführt wird.
Auf jeden Fall muss dazu eine BV abgeschlossen werden, das verlangt schon die BAfA.

P
pit47

02.12.2008 um 13:01 Uhr

Hallo Spike2008, wende Dich an das Arbeitsamt, die sind für das Kurzarbeitsgeld (KUG) zuständig. Dort gibt es auch Listen dazu.

R
RolfH

02.12.2008 um 13:07 Uhr

Hallo Spike2008

es gibt keinen direkten Rechner für Kurzarbeitergeld im net. Aber vielleicht hilft Dir folgendes - ist aber auch nicht ganz einfach:

Das Kurzarbeitergeld wird berechnet, indem zunächst das Nettoentgelt, das in diesem Fall das Bruttoarbeitsentgelt des Arbeitnehmers darstellt, berechnet wird, welches ohne den Arbeitsausfall erzielt worden wäre. Dann wird das sog. Ist-Entgelt, also das erzielte Entgelt, errechnet. Bei Arbeitnehmern, die beim Arbeitslosengeld die Voraussetzungen zu dem erhöhten Leistungssatz erfüllen, beträgt das Kurzarbeitergeld 67%, bei allen übrigen Arbeitnehmern 60%. Während des Bezuges von Kurzarbeitergeld bleibt der Arbeitnehmer Mitglied in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung.

Ansonsten wie pit47 vorschlägt ==> Arbeitsamt.

Grüße RolfH

R
RolfH

02.12.2008 um 13:14 Uhr

Hallo Spike2008

Noch eine Antwort zu Kurzarbeit und Azubis von der "DGB-Homepage" :

Stellt ein Betrieb auf Kurzarbeit um, dürfen Auszubildende in der Regel nicht mit einbezogen werden. Das besondere Arbeitsverhältnis mit Azubis sei auch ein "Erziehungsverhältnis", das mit Kurzarbeit unvereinbar sei. Darauf weist der Personalverlag in Bonn hin. Stehen wegen der verkürzten Arbeitszeit für Azubis keine Fachausbilder zur Verfügung, müsse der Arbeitgeber Maßnahmen ergreifen, um die Ausbildungszeit sinnvoll zu nutzen. Dazu eignen sich den Angaben zufolge zum Beispiel besondere Schulungsveranstaltungen wie innerbetrieblicher Unterricht, geleitete Gruppenarbeit oder Prüfungsvorbereitungen. Möglicherweise lasse sich auch der Ausbildungsplan so umstellen, dass die von Kurzarbeit betroffenen Abteilungen keine Rolle spielen. Die ausgefallenen Stationen könnten nach Ende der Kurzarbeit nachgeholt werden.

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