Erstellt am 02.12.2008 um 11:07 Uhr von klinik
@spike 2008,
schon Eure Gewerkschaft informiert?
Erstellt am 02.12.2008 um 11:09 Uhr von Spike2008
Ne noch nicht ( sind aber auch nicht Tarifgebunden )
Mfg
Spike2008
Erstellt am 02.12.2008 um 11:12 Uhr von klinik
@spike 2008,
schon Eure Gewerkschaft informiert? Ansonsten kann ich den § 87 Rn 130 ff + 150 ff. Fitting 23.Auflage - MBR nach § 87 Abs.1 Nr. 3 BetrVG mal bitte lesen
Erstellt am 02.12.2008 um 11:13 Uhr von Spike2008
Muss ich die Gewerkschaft informieren auch wenn wir nicht tarifgebunden sind ??
Mfg
Spike2008
Erstellt am 02.12.2008 um 11:21 Uhr von klinik
@spike,
welche Infos ausser dass Ihr ab nächste Woche Kurzarbeit habt , habt Ihr noch bekommen? Die Info an Gewerkschaft bei bestehender Nichttarifbindung würde ich trotz allem machen, die Tipps die man bekommt sind oft sehr gut.
Erstellt am 02.12.2008 um 11:42 Uhr von Spike2008
@klinik
Also folgende Infos haben wir erhalten . Kurzarbeit soll vom 8.12- 31.12.2008 laufen ! Welche Abteilungen es betrifft wird im laufe des Tages bekanngegeben ?
Wie wird nun das Kurzarbeiter Geld berechnet ?? (Bitte eine Verständliche berechnung )
Mfg
Spike2008
Erstellt am 02.12.2008 um 11:53 Uhr von klinik
@spike,
nach meinen Recherchen steht im § 87 Rn 153 - Fitting 23.Auflage - BetrVG, dass Ihr als BR bei der Frage der finanziellen Milderung der Folgen der Kurzarbeit kein MBR habt. Aber diese Auffassung wird kontrovers diskutiert. Euer MBR bezieht sich auf ... ob in welchem Umfang Kurzarbeit eingeführt werden soll und wie die geänderte Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage verteilt werden soll. Auch bei der Wiederherstellung der üblichen Arbeitszeit habt Ihr ein MBR.
Hast Du die Kommentierung gelesen?
Erstellt am 02.12.2008 um 12:01 Uhr von rolfo2
@ Spike2008
Kurzarbeitegeld errechnet sich aus dem Nettoausfalllohn, davon 60 %, bzw. 67 % wenn ein KiFreibetrag eingetragen ist.
Also, d.h., bei euch wird für 3 von 4 Wochen Kurzarbeit eingeführt ( 75 % ).
Rechne: 75 % des monatlichen Nettolohns, davon 60 bzw. 67 % für den ausgefallenen Nettolohn.
Wenn im Arbeitsvertrag keine Kurzarbeitsklausel enthalten ist seid ihr auf jeden Fall in der Mitbestimmung ob überhaupt eine Kurzarbeit eingeführt wird.
Auf jeden Fall muss dazu eine BV abgeschlossen werden, das verlangt schon die BAfA.
Erstellt am 02.12.2008 um 12:01 Uhr von pit47
Hallo Spike2008,
wende Dich an das Arbeitsamt, die sind für das Kurzarbeitsgeld (KUG) zuständig. Dort gibt es auch Listen dazu.
Erstellt am 02.12.2008 um 12:07 Uhr von RolfH
Hallo Spike2008
es gibt keinen direkten Rechner für Kurzarbeitergeld im net. Aber vielleicht hilft Dir folgendes - ist aber auch nicht ganz einfach:
Das Kurzarbeitergeld wird berechnet, indem zunächst das Nettoentgelt, das in diesem Fall das Bruttoarbeitsentgelt des Arbeitnehmers darstellt, berechnet wird, welches ohne den Arbeitsausfall erzielt worden wäre. Dann wird das sog. Ist-Entgelt, also das erzielte Entgelt, errechnet. Bei Arbeitnehmern, die beim Arbeitslosengeld die Voraussetzungen zu dem erhöhten Leistungssatz erfüllen, beträgt das Kurzarbeitergeld 67%, bei allen übrigen Arbeitnehmern 60%. Während des Bezuges von Kurzarbeitergeld bleibt der Arbeitnehmer Mitglied in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung.
Ansonsten wie pit47 vorschlägt ==> Arbeitsamt.
Grüße
RolfH
Erstellt am 02.12.2008 um 12:14 Uhr von RolfH
Hallo Spike2008
Noch eine Antwort zu Kurzarbeit und Azubis von der "DGB-Homepage" :
Stellt ein Betrieb auf Kurzarbeit um, dürfen Auszubildende in der Regel nicht mit einbezogen werden. Das besondere Arbeitsverhältnis mit Azubis sei auch ein "Erziehungsverhältnis", das mit Kurzarbeit unvereinbar sei.
Darauf weist der Personalverlag in Bonn hin. Stehen wegen der verkürzten Arbeitszeit für Azubis keine Fachausbilder zur Verfügung, müsse der Arbeitgeber Maßnahmen ergreifen, um die Ausbildungszeit sinnvoll zu nutzen.
Dazu eignen sich den Angaben zufolge zum Beispiel besondere Schulungsveranstaltungen wie innerbetrieblicher Unterricht, geleitete Gruppenarbeit oder Prüfungsvorbereitungen. Möglicherweise lasse sich auch der Ausbildungsplan so umstellen, dass die von Kurzarbeit betroffenen Abteilungen keine Rolle spielen. Die ausgefallenen Stationen könnten nach Ende der Kurzarbeit nachgeholt werden.