mehrmontiger unbezahlter Urlaub / Freistellung und trotzdem Betriebsratsarbeit?
Hallo allerseits,
ich werde ab dem 01.03.2020 eine dreimonatige Freistellung in Anspruch nehmen und habe hierfür vom AG drei Monate unbezahlten Urlaub bekommen.
Jetzt ist es so, dass ich einem Mitarbeiter versprochen hatte zu seinem Personalgespräch mit dazu zu kommen und dafür kommen nur ich und ein weiterer BR-Kollege in Frage. Der andere Kollege hat an diesem Termin zum Ende März leider Urlaub, ich selbst bin freigestellt und der Termin kann auch leider nicht (schon wieder) verschoben werden.
Besteht die Möglichkeit für mich auf freiwilliger Basis dennoch am Gespräch teilzunehmen? Wie sieht es mit dem Versicherungsschutz aus, da ich mich in dieser Zeit sowieso selbst versichern muss. Darf ich überhaupt zur Arbeit kommen und "arbeiten" auch wenn es in diesem Fall nur das ca. 60-minütige Mitarbeitergespräch des Kollegen betrifft?
Vielen Dank schon einmal für die Beantwortung der Fragen.
Community-Antworten (14)
21.01.2020 um 15:38 Uhr
Ein BRM darf auch in seinem Urlaub BR-Arbeit verrichten. Das der Urlaub in diesem Fall unbezahlt ist, dürfte irrelevant sein.
Ansonsten:
21.01.2020 um 15:39 Uhr
Was ist das denn für eine "Freistellung" die Du in Anspruch nimmst?
Grundsätzlich sollte man ja als BRM wissen dass einem der Arbeitgeber nicht untersagen darf das BR-Amt auszuüben. Auch sollte bekannt sein dass man entweder Betriebsratsmitglied ist, oder aber nicht, dass es keinen "naja, eigentlich ist er ja im Betriebsrat, aber im Moment eigentlich auch nicht"-Zustand gibt. Wodurch das Betriebsratsamt endet steht abschließend im § 24 BetrVG. Wenn keiner dieser Gründe eingetreten ist, bist Du BRM.
Wo siehst Du also einen Hinderungsgrund?
Der Versicherungsschutz? Ja, das große Trauma der Deutschen... Frei nach Elvis Presley "Brenn mein Haus nieder, stehle mein Auto, trinke meinen Schnaps, aber nimm mir niemals den Versicherungsschutz!" Dummerweise bekommt man dann auf die Frage um welche Versicherung es eigentlich geht immer nur verständislose Blicke.
Was für eine Versicherung meinst Du denn die Du jetzt selber abschließen musst? Und was wären die möglichen Konsequenzen wenn Du nicht versichert wärest? Dass "etwas passiert"?
21.01.2020 um 15:48 Uhr
Die Freistellung ist ein dreimonatiger unbezahlter Urlaub auf eigenen Wunsch. Ich bleibe natürlich in der Zeit BRM, darum sollte es hier auch nicht gehen. Die Frage zielte eher darauf ab, ob ich während einer Freistellung/eines unbezahlten Urlaubs einfach in die Firma kommen und "arbeiten" kann, in diesem Fall Betriebsratsarbeit. Das diese Arbeit freiwillig und unentgeldlich ist, ist mir natürlich klar.
Zum Thema Versicherungsschutz: Ich muss mich für den Zeitraum der Freistellung selbst krankenversichern. Wenn ich jetzt in der Firma bin und von der Treppe falle, was passiert dann? Ist das ein Arbeitsunfall weil ich gearbeitet habe oder wird das anders gewertet?
Ich hoffe ich habe es verständlich rüber gebracht.
21.01.2020 um 16:05 Uhr
Also ganz normaler unbezahlter Urlaub.
Du darfst während Deines unbezahlten Urlaubes Betriebsratsarbeit machen. Und wenn diese bei Euch im Betrieb stattfindet, dann findet sie dort statt.
Du bist doch wohl auch während Deines Arbeitsverhältnisses selbst krankenversichert? Bezüglich der Leistungen der Krankenversicherung sollte es eigentlich keine Unterschiede geben. Wenn Du in der Firma die Treppe runterfällst, dann verletzt Du Dich möglicherweise. Und dann solltest Du zum Arzt. Dort solltest Du das auf jeden Fall auch als Arbeitsunfall angeben. Möglicherweise hakt dann die BG nach wenn sie liest "Arbeitsbeginn 12:00, geplantes Arbeitsende 13:00", dann muss man halt die Entscheidung der BG abwarten und, falls man erheblich verletzt wurde mit Notwendigkeit einer langwierigen Reha, ggf. auch gegen die Entscheidung der BG klagen.
Was passiert eigentlich wenn Du daheim oder beim Karstadt von der Treppe fällst?
21.01.2020 um 16:11 Uhr
Ja ich bin selbst krankenversichert, allerdings zahlt ja der AG seinen Anteil dazu was dann entsprechend entfällt, zumal ich für die Zeit kein Gehalt beziehe. Entscheidend für mich ist, dass ich während des unbezahlten Urlaubs ja eigentlich Urlaub habe und nicht arbeiten soll/darf, auch wenn ich das dann in diesem Ausnahmefall machen würde. Ich würde hierfür aber keine Arbeitszeit aufschreiben, was vermutlich aber nötig wäre, wenn es zu einem Unfall kommt?! Letztlich betrifft das ja auch nur den Fall das was passiert und die BG wird es interessieren wenn ich es als Arbeitsunfall deklariere. Wenn ich daheim oder beim Karstadt von der Treppe falle ist das nicht nur dumm, sondern auch vollkommen uninteressant für die BG. Danke trotzdem.
21.01.2020 um 16:14 Uhr
Hmmm ich glaube nicht, dass Du in dieser Zeit einen Arbeitsunfall geltend machen kannst. Dieser gilt ja nur für die vom AG versicherten Personen. Aber wenn Du schon Angst hast im Betrieb von der Treppe fallen zu können was machst Du denn in der restlichen Zeit der Freistellung.....dich in Watte verpacken? ;-)
21.01.2020 um 16:26 Uhr
Ok, das hatte ich mir eigentlich auch schon gedacht. Dann und in allen anderen von dir konstruierten Fällen ist das eben ein "normaler" Unfall und wird folglich nicht über die BG abgerechnet. Grundsätzlich wären meine Fragen denke ich aber beantwortet, Danke dafür.
21.01.2020 um 16:28 Uhr
Wenn Du von der Treppe fällst ist das auch kein Arbeitsunfall wenn Du nicht freigestellt bist und normal arbeitest. Es sei den das Begehen von Treppen gehört zu Deinen arbeitsvertraglichen Pflichten. Es liegt kein Arbeitsunfall vor, wenn Verletzungen oder Gesundheitsschäden ohne Einwirkung von außen zufällig während der versicherten Tätigkeit auftreten.
Der AG kann Dich nur von Deiner arbeitsvertraglichen Tätigkeit freistellen. Betriebsrat ist ein Ehrenamt für das Du gewählt wurdest und selbstverständlich kannst Du dieses auch ausüben während freigestellt bist. Evtl. musst Du sogar, ich bin mir nicht sicher ob diese Freistellung (unbezahlter Urlaub) auch wie Urlaub im Sinne der Verhinderung gem. BetrVG zu werten ist. Vielleicht kann das jemand anders hier beantworten.
21.01.2020 um 16:28 Uhr
Ob die gesetzliche Unfallversicherung leistet oder nicht hängt nicht davon ab, ob einen der Arbeitgeber auch tatsächlich bei der BG gemeldet hat. Der Versicherungsschutz besteht Kraft Gesetz!
Die Betriebsratsarbeit ist grundsätzlich der Beschäftigung gleichgestellt. Deshalb sollte die BG auch in diesen Fällen zahlen. Es gibt dann aber auch wieder eine ganze Reihe Ausnahmen, z.B. wenn Du mit dem Kollegen zusammen auf die Toilette gehst und dort auf den Hinterlassenschaften eines Vorgängers ausrutschst, oder wenn Du in der Kantine verunglückst, dann zahlt die BG nicht. Gehst Du deshalb in Deinem Betrieb nicht mehr auf die Toilette? Der gesetzliche Versicherungsschutz ist ja schön und gut, aber auch löchrig. Wenn man in einem Betrieb arbeitet in dem mit kochenden Laugen und Säuren gearbeitet wird ist er auch essentiell wichtig. Aber wer Angst hatim Büro in einem bestimmten Moment nicht versichert zu sein, der schließt am besten eine private Unfallversicherung ab die das berufliche Umfeld mit einschließt.
21.01.2020 um 16:33 Uhr
"Wenn Du von der Treppe fällst ist das auch kein Arbeitsunfall wenn Du nicht freigestellt bist und normal arbeitest."
Wenn Du im Betrieb die Treppe runterfällst ist das sehr wohl grundsätzlich ein Arbeitsunfall. Ausnahmen gibt es z.B. wenn man alkoholisiert war.
21.01.2020 um 16:44 Uhr
"Wenn Du im Betrieb die Treppe runterfällst ist das sehr wohl grundsätzlich ein Arbeitsunfall. Ausnahmen gibt es z.B. wenn man alkoholisiert war."
...dann solltest Du das unbedingt dem Bundesministerium für Arbeit und soziales mitteilen, die sehen das nämlich anders: "Es liegt kein Arbeitsunfall vor, wenn Verletzungen oder Gesundheitsschäden ohne Einwirkung von außen zufällig während der versicherten Tätigkeit auftreten." https://www.bmas.de/DE/Themen/Soziale-Sicherung/Gesetzliche-Unfallversicherung/Was-sind-Arbeitsunfaelle-in-der-gesetzlichen-unfallversicherung.html Die werden ihre unverschämte Aussage bestimmt revidieren, wenn sie vom Pjöööng mal ne ordentliche Ansage kriegen...
21.01.2020 um 16:51 Uhr
Die Verletzungen und Gesundheitsschäden die Du Dir beim Treppensturz zuziehst haben ja wohl eindeutig eine Einwirkung von außen Da wirkt dann die scharfe Kante der marmornen Treppenstufe von außen auf Deine Kopfhaut ein. Dadurch entsteht dann die Verletzung.
Platzt hingegen während der Arbeit Dein Aneurysma, dann liegt dafür (in der Regel) keine Einwirkung von außen vor.
Das stimmt schon was das Minsterium dort schreibt.
22.01.2020 um 11:52 Uhr
Also bei uns wurde der Treppensturz eines Mitarbeiters als Arbeitsunfall gemeldet.
22.01.2020 um 14:31 Uhr
Zitat von Pjöööng: "Die Verletzungen und Gesundheitsschäden die Du Dir beim Treppensturz zuziehst haben ja wohl eindeutig eine Einwirkung von außen Da wirkt dann die scharfe Kante der marmornen Treppenstufe von außen auf Deine Kopfhaut ein. Dadurch entsteht dann die Verletzung."
Hmmm, das hast Du natürlich Recht... zurückruder Die "Einwirkung von außen" hab ich auf die Unfallursache und nicht auf die Unfallmechanik bezogen. Mein Fehler.
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