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Dieser Beitrag ist vor 17 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Direktionsrecht - inwieweit darf der Arbeitgeber den Dienstplan eines Mitarbeiters kurzfristig ändern?

B
Bethke
Jan 2018 bearbeitet

Wir streiten uns mit unserer Pflegedienstleitung und der Verwaltung inwieweit der Arbeitgeber den Dienstplan eines Mitarbeiters kurzfristig ändern darf. Wir haben die Info über ein Bundesarbeitgerichtsurteil, dass der AG einen Kollegen nur 4 Tage vorher zum Dienst auffordern darf. Die Gewerkschaft geht davon aus, dass ein Dienstplan nach dem er vom Arbeitgeber ausgehängt wurde überhaupt nicht mehr einseitig geändert werden darf. Hierzu fehlen uns aber Gestzestexte oder Urteile, damit wir dies gegenüber dem AG auch vertreten können. Kann uns hier jemand helfen?

13.50505

Community-Antworten (5)

F
frager1

28.11.2008 um 16:36 Uhr

wenn dann hätte der BR hier nach § 87 (1) mitzubestimmen. Also sollte der BR hier wegen fehlender MB einschreiten und diese einfordern und dem AG die Umsetzung der Maßnahme ohne MB untersagen, ggf. durch ein Beschlussverfahren

G
Galaxy

29.11.2008 um 15:16 Uhr

@Bethke

im Thread 26051 geht es auch um einen ähnlichen Sachverhalt. Daher hab ich dir mal die Kernaussagen "zusammenkopiert",

Es geht aus deiner Frage auch nicht genau hervor, was du mit "kurzfristig ändern" genau meinst, vielleicht kannst du dies noch mal genauer erläutern

******Ankündigungsfrist für Freizeitausgleich Der Arbeitgeber legt den Zeitpunkt des Freizeitausgleichs fest. Diese einseitige Leistungsbestimmung hat nach billigem Ermessen zu erfolgen (§ 315 BGB). Daraus ergibt sich u.a., dass der Arbeitgeber eine angemessene Ankündigungsfrist wahren muss. Die Arbeitsfreistellung muss dem Arbeitnehmer so rechtzeitig mitgeteilt werden, dass er sich noch ausreichend auf die zusätzliche Freizeit einstellen kann. Dieses Erfordernis ist nicht erfüllt, wenn der Arbeitnehmer erst zwischen 15.00 und 17.00 Uhr davon in Kenntnis gesetzt wird, ob er am folgenden Tag zur Arbeitsleistung verpflichtet ist oder Freizeitausgleich erhält.

*****WEGEN VERWEIGERN Einer Arbeitnehmerin, die sich weigert, kurzfristig angekündigte Überstunden zu machen darf nicht fristlos gekündigt werden. Ein Arbeitgeber hatte Überstunden nur 2 Stunden zuvor ohne besonderen Grund angeordnet. Eine Mitarbeiterin weigerte sich, die Mehrarbeit zu leisten, obwohl in ihrem abgeschlossenen Arbeitsvertrag eine solche Verpflichtung zur Leistung von Überstunden vorgesehen war. Sie verwies in ihrer Begründung auf ihr kleines Kind, das sie aus der Kindertagesstätte abholen und zu Hause versorgen müsse. Dafür könne sie so kurzfristig keinen Ersatz finden. Der Arbeitgeber kündigte ihr daraufhin fristlos, da die Arbeitnehmerin arbeitsvertraglich verpflichtet sei, Überstunden zu machen. Das Gericht entschied jedoch für die Mitarbeiterin. Eine Verpflichtung zur Ableistung von Überstunden sei zwar grundsätzlich zulässig. Die Vorgesetzten müssten aber - sofern keine dringenden betrieblichen Interessen entgegenstehen - einen angemessenen Zeitraum zur Ankündigung einhalten. Muss, wie im vorliegenden Fall, die Arbeitnehmerin als allein erziehende Mutter bzgl. der Abholung und Betreuung ihres Kindes organisatorische Vorkehrungen treffen, so ist eine Ankündigungsfrist von einigen Tagen erforderlich. Alles andere sei für sie nicht zumutbar. (Landesarbeitsgericht Frankfurt, Urteil vom 13.01.2006, Az. 3 Sa 2222/04)

Frage im Buch der hundert Fragen / Schichtplanfibel ver.di

Wie aber ist es jetzt mit zusätzlichem, nicht vorgeplantem Freizeitausgleich für Überstunden? Gilt bei einem verbindlichen Dienstplan trotzdem die 4 tägige Ankündigungspflicht nach dem BAG Urteil 1995, 3 AZR 399/94, oder ist dieser Freizeitausgleich wegen der Verbindlichkeit des Dienstplanes nicht möglich?

Antwort: Wir finden in der BAG-Entscheidung zur Ankündigungsfrist für Freizeitausgleich einen konkreten Fall, in dem offenbar kein angeordneter Schichtplan existierte. Stattdessen gab es da nur betriebsübliche Arbeitszeiten, und keinen mitbestimmenden Betriebsrat. Und es gab keinen Tarifvertrag. __ Im TVöD ist kein Freizeitausgleich für Überstunden oder Mehrarbeit vorgesehen.__ Die 4-Tagefrist, entliehen aus § 12 TzBfG (Arbeit auf Abruf), wird von Gerichten jedoch allenfalls als Orientierung herangezogen, wenn sie - ohne Prüfung des Falles - eine absolute Untergrenze bei der Zumutbarkeit suchen.

Das heisst der AG darf dich nach hause senden MUSS aber dein Gehalt zahlen (Annahmeverzug)

R
ridgeback

29.11.2008 um 16:49 Uhr

W
wölfchen

30.11.2008 um 20:57 Uhr

Hallo Bethke, ich bin es zwar schon fast leid, gebetsmühlenartig immer das gleiche zu schreiben, da ich jedoch mit der Suchfunktion hier auch mein Problem habe, kopiere ich Dir hier mal mein Lieblingszitat aus dem Werner Schell- Forum in voller Länge rein:

"Direktionsrecht: Mit dem Arbeitsvertrag stellt der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft zur Verfügung. Im Rahmen von Gesetzen, Tarifverträgen und Dienstvereinbarungen übt der Arbeitgeber sein Direktionsrecht aus, indem er im Krankenhaus oder Pflegeheim den Arbeitnehmer durch eine Dienstplanung zur Arbeit (wann, wo und wie viel) einteilt.

Einspringen aus dem Frei: Das Direktionsrecht besteht natürlich nicht, wenn der AN sich im "Frei" befindet, außer es besteht eine Notlage in Form einer Katastrophe (diese besteht nicht bei Unterbesetzung, obwohl dies teilweise eine ist). Der Arbeitnehmer ist nur dann verpflichtet seine Arbeit aufzunehmen, wenn er sich in Arbeitsbereitschaft, Rufbereitschaft oder im Bereitschaftsdienst befindet. Das ist bei einem Frei nicht der Fall! Denn Freizeit ist Ruhezeit. Deshalb ist jegliche Androhung von Seiten des AG wenn ein AN nicht aus dem Frei einspringen will, Nötigung!!!

Änderung des laufenden Dienstplans: Der Arbeitgeber kann, wenn sich der Arbeitnehmer in der Arbeit befindet, Überstunden anordnen (am selben Tag im Rahmen des Arbeitsschutzgesetzes), oder bei Ausfällen die Arbeitsaufnahme an einem Tag, der als frei geplant war, anordnen. Jedoch bedarf es dabei der Mitbestimmung des Personalrates!!! Wurde dessen Zustimmung nicht eingeholt, ist der Beschäftigte nicht verpflichtet die Überstunden zu erbringen. Ausnahmen können bei Arbeitszeitmodellen mit einem Arbeitszeitkonto bestehen mit entsprechender Dienstvereinbarung.

Allgemein: Der Arbeitgeber schöpft sein Direktionsrecht mit einem gültigen Dienstplan aus. Änderungen sind nur noch im gegenseitigen Einvernehmen möglich! Eine Dienstverpflichtung gibt es im deutschen Arbeitsrecht nicht. Die Bundesregierung kann im "Spannungs- und Verteidigungsfall", also im Krieg, eine Dienstpflicht erlassen. Eine Pflegedienstleitung oder Stationsleitung kann weder den Krieg ausrufen noch die bürgerlichen Rechte außer Kraft setzen.

Fazit: Ein Verpflichtung zum Einspringen aus dem Frei, also in der Ruhezeit, gibt es definitiv nicht, außer bei einer Katastrophe (sei es Massenunfall, Brand oder sonstiges in dieser Richtung; ein krankheitsbedingter Ausfall eines Kollegen gehört sicher nicht dazu). Eine Anordnung von Überstunden ist mitbestimmungspflichtig (kann unter Umständen bei Dienstvereinbarungen entfallen). Dennoch wird jedem Arbeitnehmer geraten erst mal die angeordneten Stunden/Dienste zu leisten und sich dann entweder an den Personalrat wenden, oder sich einen Anwalt (z.B. bei einem Gewerkschaftsmitglied über die Gewerkschaft) nehmen."

B
Bethke

01.12.2008 um 12:39 Uhr

@wölfchen, du schreibst, dass der AG sein Direktionsrecht mit Schreiben und Aushängen des Dienstplanes verwirkt hat. Wo steht dies? In unserer Diskussion argumentiert die eine Seite, dass der Dienstplan nur ein Planungsinstrument ist, welches unter Einbehaltung der 4 Tage (im Vorraus) natürlich einseitig vom Arbeitgeber geändert werden kann. Der Dienstplan wäre kein Vertrag sondern eine Planungshilfe. ?!?

Das Anrufen zu Hause im Frei, damit der Kollege zum Dienst kommt , ist für die andere Seite auch keine Nötigung sondern eine Dienstplanverschiebung. Und der AG sieht in dem Anruf nur eine Nette Aktion, damit der Kollege auch weiß das er Arbeiten soll. Sonst würde der Kollege wenn er nicht auf den geänderten Dienstplan schaut sich ja evtl. eine Abmahnung wegen fehlender Dienstaufnahme einhandeln. Auch hier würde ich gerne was gechriebenes haben, mit evtl. Urteilen.

Die Schichtplanfiebel von Verdi tut die andere Seite ab mit der Begründung, die Gewerkschaft sieht ja viele Sachen anders.

Auch im Gremium sind wir nicht einheitlich. s wäre sonst ja in Ordnung seine Mitbestimmung geltend zu machen. Zur Zeit werden Dienstpläne nur auf im Vorfeld angeordnete Mehrarbeit kontrolliert. Wenn wir jetzt alle Dienständerungen Mitbestimmen wollen, würde das unere Möglichkeitebn sprengen. Somit ist auch die Meinung im Gremium nicht einheitlich.

Wer kann mir Tips und Anregungen zukommen lassen? Grüsse

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