Ich habe eine Frage zum Direktionsrecht des Arbeitgebers. In der Gewerbeordnung §106 seht das der Arbeitgeber ein Direktionsrecht hat. Soweit so gut. Wie weit kann er aber dieses Recht ausüben.
Bei uns im Krankenhaus wird der Dienstplan 6 Wochen im Voraus genehmigt. Jetzt haben wir das Problem das nach Umstellung der Bereitschaftsdienste kein finanzieller Vorteil für den AN besteht. Es sieht so aus, das wir nach der 8 Std. Schicht + 1/2 Std Pause noch 15,5 Stunden Bereitschaftsdienst anhängen. Der BD ist so eingestuft das er mit 60 % bewertet wird. Gemäß dem Arbeitszeitgesetz folgt jetzt eine 11 stündige Ruhephase. Also ein Arbeitsfreier Tag. Dieser Tag wird mit den Bereitschaftsstunden verrechnet. 15,5 Std zu 60 % sind 9,3 Std abzüglich 8 Std für die Ruhephase, werde noch 1,3 Std verrechnet. Was sich finanzielle aber nicht lohnt. Jetzt möchte der AG, dass wenn ein Kollege ausfällt der BD von anderen Übernommen wird. Zu diesen Konditionen, wer kann es verdenken möchte aber keiner diesen Dienst übernehmen. Sind diese Veränderungen des Dienstplanes auch Mitbestimmungspflichtig oder gibt es hier auch wieder eine Ausnahme in der der AG über meine Zeit verfügen kann. Kann der AG über das Direktionsrecht diese Dienste anordnen? Was ist mit der Aussage „Du darfst Änderungen in deinem Schichtplan ablehnen“. (Machen musst du sie aber trotzdem.)

Gruß Pfleger