Erstellt am 20.11.2008 um 11:53 Uhr von ichbins
Wenn Du gewerkschaftlich organisiert bist solltest Du den zuständigen Tarifsekretär bzw. Rechtsabteilung dort unbedingt einbinden. (als BRV wäre es ausserdem auch sehr ratsam Mitglied zu sein)
Als freigestellter BRV darfst Du natürlich keine Nachteile erleiden, mit diesen Zuschlägen gibtr es allerdinbgs wirklich verschiedene Entscheidungen. In den meisten Entscheidungen auch in andreren gerichtl. Auseinandersetzungen werden Zuschläge als Zuschläge für eine ganz bestimmt Arbeit bzw. Arbeitszeit (Schichtdienste etc.) bezahlt. Fallen diese Voraussetzungen definitiv weg, sprich keine Schichtdiesnte mehr keine besonders schwere Arbeit für die z.B. Erschwerniszulage gewährt wird mehr, dann fakllen in den meisten Fällen auch die zugehörigen Zuschläge weg was in dem Fall nicht als Benachteiligung gewertet wird.
Am besten suchst Du wenn Du die Lohnberechnung hast wirklich den gewerkschaftlichen Weg oder arbeitsrechtliche Rechtsberatung.
Erstellt am 20.11.2008 um 12:05 Uhr von Spike2008
Danke für den Rat !
Haben noch andere Erfahrung damit ?? Gib es ein gesetz wo ich mich drauf berufen kann ??
Danke euch
Erstellt am 20.11.2008 um 12:17 Uhr von khel
@Spike2008:
mir fällt der §37 BetrVG ein (Absätze 2 und 4). Mehr aber auch nicht, da ich nicht freigestellt bin.
Im Übrigen wünsche ich Dir gutes Gelingen und viel Erfolg bei Deiner Arbeit als BRV! :-)
Gruß
khel
Erstellt am 20.11.2008 um 13:32 Uhr von Spike2008
Hallo nochmal
Ich habe dazu einige Infos eingeholt und folgende Entscheidung des Bundesarbeitsgericht gefunden :
http://www.betriebsraete.de/bag-2000/7%20AZR%20213-99.TXT
Mfg
Spike2008
Erstellt am 20.11.2008 um 13:47 Uhr von ichbins
@spike2008
bei diesem Urteil sieht es so aus als seien die dort behandelten Vorgänge auf deinen Fall übertragbar. Dieses Urteil im speziellen kannte ich bis jetzt noch nicht.
Wenn sich der AG ab er trotzdem weigert diese Zuschläge zu zahlen, solltest Du wirklich, egal was in den Foren sonst noch beschrieben oder geraten wird, den rechtssicheren Weg gehen.
Erstellt am 20.11.2008 um 16:01 Uhr von VIONÄR
Die Vergütung hat so zu erfolgen, als wenn Du noch an Deinem alten Arbeitsplatz wärst. Demnach ist Dein Gehalt zu ermitteln, indem vergleichbare MA Berechnungsgrundlage sind. Somit sind neben den Zuschlägen auch die Überstunden zu vergüten, die angefallen wären, wenn Du nicht freigestellt wärst, auch wenn Du selber garkeine gemacht hast.
Du kannst dann allerdings auch keinen Freizeitausgleich bis hin zur Höhe der vergüteten Überstunden verlangen, sollten im Rahmen der BR- Arbeit mal Überstunden anfallen, da dies schon wieder eine Bevorteilung ggü. den vergleichbaren MA wäre.
Siehe auch DKK § 38 Rn. 69/ 70
Erstellt am 20.11.2008 um 17:41 Uhr von rainer w
@2008
Sicher Dir auch die Weiterbildungsmaßnahmen in eurem Betrieb. Denn mal angenommen Du bist die nächsten 16 Jahre BRV und freigestellt. Dann auf einmal willst Du in den arbeitsvertraglichen Job zurück. Dann würdest Du da wieder anfangen wo Du aufgehört hast. Also auch an die Zukunft denken.
Erstellt am 21.11.2008 um 07:18 Uhr von Spike2009
Danke euch für die schnelle hilfe !!
Mfg
Spike2008